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Regelwerk, EU 2013, Biotechnologie - EU Bund

Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

(ABl. Nr. L 46 vom 19.02.2013 S. 4)



zurück zum Beschl. 2013/86/EU

Die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls -

ALS Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, im Folgenden als "Protokoll" bezeichnet;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Grundsatzes 13 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;

IN BEKRÄFTIGUNG des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, im Einklang mit dem Protokoll geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Schadens oder der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzusehen;

EINGEDENK des Artikels 27 des Protokolls

- sind wie folgt Übereingekommen:

Artikel 1 Ziel

Dieses Zusatzprotokoll zielt darauf ab, durch die Festlegung von völkerrechtlichen Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung im Zusammenhang mit lebenden veränderten Organismen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beizutragen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die in Artikel 2 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, und in Artikel 3 des Protokolls verwendeten Begriffsbestimmungen gelten für dieses Zusatzprotokoll.

(2) Außerdem bedeutet im Sinne dieses Zusatzprotokolls

  1. "Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient" die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient;
  2. "Schaden" eine nachteilige Auswirkung auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind; die Auswirkung muss
    1. entweder messbar oder anderweitig beobachtbar sein, wobei die unter Berücksichtigung aller sonstigen vom Menschen verursachten und natürlichen Veränderungen von einer zuständigen Behörde anerkannten wissenschaftlich ermittelten Ausgangsdaten, sofern verfügbar, zu berücksichtigen sind, und
    2. erheblich im Sinnes des Absatzes 3 sein;
  3. "Betreiber" jede Person, die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über den lebenden veränderten Organismus ausübt, wobei dies, soweit angemessen und wie im innerstaatlichen Recht festgelegt, unter anderem den Inhaber einer Genehmigung, die Person, welche den lebenden veränderten Organismus in den Verkehr gebracht hat, den Entwickler, Hersteller, Anmelder, Exporteur, Importeur, Beförderer oder Lieferanten umfassen könnte;
  4. "Abhilfemaßnahmen" angemessene Maßnahmen, um
    1. Schaden je nach Situation zu verhüten, auf ein Mindestmaß zu beschränken, einzudämmen, zu mindern oder auf andere Weise zu vermeiden;
    2. die biologische Vielfalt durch Maßnahmen wiederherzustellen, die nach folgender Rangfolge zu ergreifen sind:
      1. Wiederherstellung des Zustands der biologischen Vielfalt, der vor dem Eintritt des Schadens bestand, oder annähernd dieses Zustands und, sofern die zuständige Behörde dies nicht für möglich hält,
      2. Wiederherstellung unter anderem durch Ersetzen des Verlustes an biologischer Vielfalt durch andere Bestandteile der biologischen Vielfalt für die gleiche oder für eine andere Art der Nutzung entweder am gleichen oder gegebenenfalls an einem anderen Standort.

(3) Eine "erhebliche" nachteilige Auswirkung ist auf der Grundlage von Faktoren wie den folgenden festzustellen:

  1. eine langfristige oder dauerhafte Veränderung, die als eine Veränderung zu verstehen ist, die nicht auf natürliche Weise innerhalb eines angemessenen Zeitraums rückgängig gemacht wird;
  2. das Ausmaß der qualitativen oder quantitativen Veränderungen, die sich nachteilig auf die Bestandteile der biologischen Vielfalt auswirken;
  3. die Verringerung der Fähigkeit der Bestandteile der biologischen Vielfalt, Güter zur Verfügung zu stellen und Dienstleistungen zu erbringen;
  4. das Ausmaß aller nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im Rahmen des Protokolls.

Artikel 3 Geltungsbereich

(1) Dieses Zusatzprotokoll findet Anwendung auf Schäden, die durch lebende veränderte Organismen verursacht werden, die ihren Ursprung in einer grenzüberschreitenden Verbringung haben. Die genannten lebenden veränderten Organismen sind diejenigen, die

  1. zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind;
  2. zur Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind;
  3. die zur absichtlichen Einbringung in die Umwelt vorgesehen sind.

(2) Im Hinblick auf absichtliche grenzüberschreitende Verbringungen findet dieses Zusatzprotokoll Anwendung auf Schäden, die durch genehmigte Verwendungen der in Absatz 1 genannten lebenden veränderten Organismen entstanden sind.

(3) Dieses Zusatzprotokoll findet ferner Anwendung auf Schäden, die durch unabsichtliche grenzüberschreitende Verbringungen nach Artikel 17 des Protokolls entstanden sind, sowie auf Schäden, die durch rechtswidrige grenzüberschreitende Verbringungen nach Artikel 25 des Protokolls entstanden sind.

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