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Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 104/2013 der Kommission vom 4. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 in Bezug auf die Kontrolle von Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen mittels Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräten) in Kombination mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 34 vom 05.02.2013 S. 13)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1 insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt 2 bestimmt, dass die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften bei der Kontrolle von Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen den Einsatz von Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräten) und Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten) gestatten können.

(2) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Durchsuchung von Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen von Hand bei der Kontrolle bestimmter Körperteile nicht immer am effizientesten ist, insbesondere wenn diese aufgrund bestimmter Kopfbedeckungen, Gipsverbände oder Prothesen nicht unmittelbar zugänglich sind.

(3) Der kombinierte Einsatz von Sprengstoffspurendetektoren und Metalldetektor-Handgeräten hat sich in Tests in diesen Fällen als effektiv erwiesen. Außerdem kann sich die Kontrolle durch den Einsatz von Sprengstoffspurendetektoren und Metalldetektor-Handgeräten vereinfachen, und sie kann von den kontrollierten Personen als weniger in die Privatsphäre eingreifende und damit weniger unangenehme Methode als die Durchsuchung von Hand wahrgenommen werden.

(4) Daher ist es sinnvoll und gerechtfertigt, diese Methoden für die Kontrolle der Körperteile einer Person zuzulassen, bei denen eine Durchsuchung von Hand aufgrund bestimmter Kopfbedeckungen, Gipsverbände oder Prothesen ineffizient und/oder nicht geboten ist.

(5) Diese Verordnung respektiert die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und folgt deren Grundsätzen, insbesondere in Bezug auf die Würde des Menschen, die Religionsfreiheit, das Diskriminierungsverbot, die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Insoweit diese Rechte und Grundsätze eingeschränkt werden, geschieht dies - unter den Bedingungen des Artikels 52 der Charta - konkret im Hinblick auf dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen und die Erfordernisse des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission 3 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2013

1) ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 7.

3) ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1.

.

Anhang

Der Anhang der Verordnung (Eil) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.3.1.1 wird durch Buchstabe f wie folgt ergänzt:

"f) Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) in Kombination mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten)."

2. Nummer 1.3.1.2 erhält folgende Fassung:

"1.3.1.2. Für die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1.1.3 bis 4.1.1.6 und 4.1.1.10 bis 4.1.1.11."

3. Nummer 4.1.1.2 wird durch Buchstabe e wie folgt ergänzt:

"e) Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) in Kombination mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten)."

4. Die Nummer 4.1.1.11 wird angefügt:

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