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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsbeschluss 2013/104/EU der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für Brasilien in der Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen in die EU gestattet ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 899)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 51 vom 23.02.2013 S. 16)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Ziffer 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Ziffer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG 2 ist die Liste der Drittländer festgelegt, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die EU gestattet ist; ferner ist dort festgelegt, welchen Behandlungen diese zu unterziehen sind, damit den damit verbundenen Tiergesundheitsrisiken begegnet werden kann.

(2) Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG enthält die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen gestattet ist.

(3) Die Regionen Brasiliens, aus denen die Einfuhr von Erzeugnissen gestattet ist, die aus Fleisch von Hausrindern gewonnen werden, das einer besonderen Behandlung unterzogen wurde, sind derzeit in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt.

(4) Brasilien hat bei der Kommission beantragt, dass auch die Einfuhr von Biltong/Jerky, das aus Fleisch von Hausrindern gewonnen wurde, welches der entsprechenden besonderen Behandlung unterzogen wurde, aus diesen Regionen in die EU genehmigt wird.

(5) Angesichts der Tiergesundheitslage in diesen Regionen Brasiliens, für die der Kommission Belege vorgelegt wurden, sollten Einfuhren von Biltong/Jerky, das aus Fleisch von Hausrindern gewonnen wurde, welches der besonderen, in Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG genannten Behandlung "E" oder "F" unterzogen wurde, aus diesen Regionen in die EU genehmigt werden.

(6) Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG wird nach dem Eintrag für Argentinien folgender Eintrag für Brasilien eingefügt:

"BR Brasilien BR-2 E oder F XXX XXX XXX XXX XXX XXX XXX XXX XXX XXX XXX XXX"

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Februar 2013

1) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 49.

ENDE

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