Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2013, Energienutzung - EU Bund

Beschluss 2013/114/EU der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Berechnung der durch verschiedene Wärmepumpen-Technologien aus erneuerbaren Quellen gewonnenen Energie gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1082)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 62 vom 06.03.2013 S. 27, ber. 2014 L 8 S. 32)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2009/28/EG legt ein bis 2020 EU-weit zu erreichendes Ziel von 20 % für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch fest und enthält nationale Zielvorgaben im Bereich der erneuerbaren Energiequellen für jeden Mitgliedstaat sowie einen indikativen Zielpfad.

(2) Eine geeignete Methode für Energiestatistiken ist erforderlich, um den Verbrauch der Energie aus erneuerbaren Quellen messen zu können.

(3) Anhang VII der Richtlinie 2009/28/EG enthält Festlegungen für die Berücksichtigung von Energie aus Wärmepumpen und die Aufforderung an die Kommission, Leitlinien zur Schätzung der notwendigen Parameter für die Mitgliedstaaten zu erstellen, wobei Unterschiede der klimatischen Bedingungen, insbesondere sehr kaltes Klima, berücksichtigt werden sollten.

(4) Die Methode zur Berücksichtigung der durch Wärmepumpen gebundenen Energie aus erneuerbaren Quellen sollte sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen, möglichst präzise sein, jedoch nicht übermäßig kompliziert und kostspielig in der Umsetzung.

(5) Nur Umgebungsluft, d. h. Außenluft, kann als Energiequelle für eine Luftwärmepumpe dienen. Wenn jedoch die Energie gleichzeitig aus Abluft und Umgebungsluft gewonnen wird (z.B. Abluft aus Lüftungsanlagen), muss sich dies in der Methode zur Berechnung der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie widerspiegeln.

(6) Umkehrwärmepumpen werden in Regionen mit wärmeren Klimaverhältnissen häufig zum Kühlen der Innenräume installiert, obwohl sie im Winter auch zu Heizzwecken eingesetzt werden können. Solche Wärmepumpen können auch zusätzlich zu einer bestehenden Heizanlage eingebaut werden. In solchen Fällen spiegelt die installierte Kapazität eher den Kühlbedarf als die Wärmeabgabe wider. Da die installierte Kapazität in diesen Leitlinien als Indikator für den Heizbedarf dient, bedeutet dies, dass der Umfang der Wärmeversorgung in den Statistiken der installierten Kapazität überbewertet wird. Dies macht entsprechende Anpassungen erforderlich.

(7) Durch diese Leitlinien können die Mitgliedstaaten die durch Wärmepumpen-Technologie aus erneuerbaren Quellen gewonnene Energie berücksichtigen und berechnen. Insbesondere wird darin festgelegt, wie die Mitgliedstaaten bei der Schätzung der beiden Parameter Qusable und des "jahreszeitbedingten Leistungsfaktors" (SPF) vorgehen müssen, wobei Unterschiede der klimatischen Bedingungen, insbesondere sehr kaltes Klima, berücksichtigt werden.

(8) Es sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, eigene Berechnungen und Erhebungen vorzunehmen, um in den nationalen Statistiken eine höhere Genauigkeit zu erzielen als es mit der im vorliegenden Beschluss festgelegten Methode möglich ist

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Leitlinien zur Schätzung der durch verschiedene Wärmepumpen-Technologien aus erneuerbaren Quellen gewonnenen Energie gemäß Anhang VII der Richtlinie 2009/28/EG bilden den Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

Wenn es der statistische, technische oder wissenschaftliche Fortschritt erforderlich macht, können die Leitlinien bis spätestens 31. Dezember 2016 von der Kommission überarbeitet und ergänzt werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2013

1) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16.

.

Leitlinien zur Festlegung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Berechnung der durch verschiedene Wärmepumpen-Technologien aus erneuerbaren Quellen gewonnenen Energie gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/28/EG Anhang

1. Einleitung

In Anhang VII der Richtlinie 2009/28/EG über erneuerbare Energiequellen (im Folgenden: "die Richtlinie") wird die grundsätzliche Methode zur Berechnung der durch Wärmepumpen aus erneuerbaren Quellen gewonnenen Energie festgelegt. Anhang VII

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion