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Nationale Gesamtziele für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Jahr 20201 Anhang I

A. Nationale Gesamtziele 13

Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen
am Bruttoendenergieverbrauch 2005
(S2005)
Zielwert für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen
am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020
(S2020)
Belgien 2,2 % 13 %
Bulgarien 9,4 % 16 %
Tschechische Republik 6,1 % 13 %
Dänemark 17,0 % 30 %
Deutschland 5,8 % 18 %
Estland 18,0 % 25 %
Irland 3,1 % 16 %
Griechenland 6,9 % 18 %
Spanien 8,7 % 20 %
Frankreich 10,3 % 23 %
Kroatien 12,6 % 20 %
Italien 5,2 % 17 %
Zypern 2,9 % 13 %
Lettland 32,6 % 40 %
Litauen 15,0 % 23 %
Luxemburg 0,9 % 11 %
Ungarn 4,3 % 13 %
Malta 0,0 % 10 %
Niederlande 2,4 % 14 %
Österreich 23,3 % 34 %
Polen 7,2 % 15 %
Portugal 20,5 % 31 %
Rumänien 17,8 % 24 %
Slowenien 16,0 % 25 %
Slowakische Republik 6,7 % 14 %
Finnland 28,5 % 38 %
Schweden 39,8 % 49 %
Vereinigtes Königreich 1,3 % 15 %

B. Indikativer Zielpfad

Der in Artikel 3 Absatz 2 genannte indikative Zielpfad gibt die folgenden Anteile für Energie aus erneuerbaren Quellen vor:

S2005 + 0,20 (S2020 - S2005), als Durchschnittswert für die beiden Jahre 2011 und 2012;

S2005 + 0,30 (S2020 - S2005), als Durchschnittswert für die beiden Jahre 2013 und 2014;

S2005 + 0,45 (S2020 - S2005), als Durchschnittswert für die beiden Jahre 2015 und 2016 sowie

S2005 + 0,65 (S2020 - S2005), als Durchschnittswert für die beiden Jahre 2017 und 2018.

Dabei sind:

S2005 = der Anteil für den betreffenden Mitgliedstaat im Jahr 2005 gemäß der Tabelle in Teil A

und

S2020 = der Anteil für den betreffenden Mitgliedstaat im Jahr 2020 gemäß der Tabelle in Teil A.

_________________
1) Mit Blick auf die Erreichung der in diesem Anhang festgelegten nationalen Ziele ist hervorzuheben, dass in den Leitlinien für staatliche Beihilfen für den Umweltschutz die weitere Notwendigkeit von nationalen Fördermaßnahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen anerkannt wird.

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Normalisierungsregel für die Berücksichtigung von Elektrizität aus Wasserkraft und Windkraft Anhang II

Für die Berücksichtigung der in einem bestimmten Mitgliedstaat aus Wasserkraft erzeugten Elektrizität gilt folgende Normalisierungsregel:

Dabei sind:

N = Bezugsjahr;
QN(norm) = normalisierte Menge der von sämtlichen Wasserkraftwerken des Mitgliedstaats im JahrN erzeugten Elektrizität, zum Zweck der Berücksichtigung;
Qi = im Jahri von sämtlichen Wasserkraftwerken des Mitgliedstaats tatsächlich erzeugte Elektrizitätsmenge in GWh unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung durch Pumpspeicherkraftwerke, bei der zuvor hochgepumptes Wasser genutzt wird;
Ci = installierte Gesamtkapazität nach Abzug der Pumpspeicherung sämtlicher Wasserkraftwerke des Mitgliedstaats am Ende des Jahresi in MW.

Die in einem gegebenen Mitgliedstaat aus Windkraft gewonnene Elektrizität wird wie folgt berechnet:

Dabei sind

N = Bezugsjahr;
QN(norm) = normalisierte Menge der von sämtlichen Windkraftwerken des Mitgliedstaats im JahrN erzeugten Elektrizität zum Zweck der Berücksichtigung;
Qi = im Jahri von sämtlichen Windkraftwerken des Mitgliedstaats tatsächlich erzeugte Elektrizitätsmenge in GWh;
Cj = installierte Gesamtkapazität sämtlicher Windkraftwerke des Mitgliedstaats am Ende des Jahresj in MW;
n = 4 bzw. Anzahl der Jahre vor dem JahrN, für welche im betreffenden Mitgliedstaat Daten über die Produktionskapazität und -mengen verfügbar sind, je nachdem, welche Zahl niedriger ist.

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Energiegehalt von Kraftstoffen  Anhang III


Kraftstoff Gewichtsspezifischer Energiegehalt
(unterer Heizwert in MJ/kg)
Volumenspezifischer Energiegehalt
(unterer Heizwert in MJ/l)
Bioethanol (aus Biomasse hergestelltes Ethanol) 27 21
Bio-ETBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Ethyl-Tertiär-Butylether) 36 (davon 37 % aus erneuerbaren Quellen) 27 (davon 37 % aus erneuerbaren Quellen)
Biomethanol (aus Biomasse hergestelltes Methanol zur Verwendung als Biokraftstoff) 20 16
Bio-MTBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether) 35 (davon 22 % aus erneuerbaren Quellen) 26 (davon 22 % aus erneuerbaren Quellen)
Bio-DME (aus Biomasse hergestellter Dimethylether zur Verwendung als Biokraftstoff) 28 19
Bio-TAEE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether) 38 (davon 29 % aus erneuerbaren Quellen) 29 (davon 29 % aus erneuerbaren Quellen)
Biobutanol (aus Biomasse hergestelltes Butanol zur Verwendung als Biokraftstoff) 33 27
Biodiesel (Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität zur Verwendung als Biokraftstoff) 37 33
Fischer-Tropsch-Diesel (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff (gemisch)) 44 34
Hydriertes Pflanzenöl (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) 44 34
Reines Pflanzenöl (durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes Öl, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt) 37 34
Biogas (aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestelltes Brenngas, das durch Reinigung Erdgasqualität erreichen kann und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist, oder Holzgas) 50 -
Ottokraftstoff 43 32
Dieselkraftstoff 43 36

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Zertifizierung von Installateuren  Anhang IV

Für die in Artikel 14 Absatz 3 genannten Zertifizierungssysteme und für gleichwertige Qualifizierungssysteme gelten folgende Kriterien:

  1. Das Zertifizierungs- bzw. Qualifizierungsverfahren muss transparent und vom Mitgliedstaat oder der benannten Verwaltungsstelle klar festgelegt sein.
  2. Die Zertifizierung von Installateuren von Biomasseanlagen, Wärmepumpen, oberflächennahen Geothermieanlagen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen erfolgt mittels eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder durch eine zugelassene Ausbildungseinrichtung.
  3. Die Zulassung des Ausbildungsprogramms bzw. der Ausbildungseinrichtung wird von den Mitgliedstaaten oder den von ihnen benannten Verwaltungsstellen vorgenommen. Die Zulassungsstelle gewährleistet, dass das von der Ausbildungseinrichtung angebotene Ausbildungsprogramm kontinuierlich sowie regional oder national flächendeckend angeboten wird. Die Ausbildungseinrichtung muss über angemessene technische Anlagen zur Bereitstellung der praktischen Ausbildung verfügen; dazu gehören bestimmte Laboreinrichtungen oder entsprechende Anlagen für praktische Ausbildungsmaßnahmen. Neben der Grundausbildung muss die Ausbildungseinrichtung kürzere Auffrischungskurse zu bestimmten Themen (beispielsweise neue Technologien) anbieten, um zu den Anlagen ständige Fortbildungen zu ermöglichen. Ausbildungseinrichtung kann der Hersteller der betreffenden Geräte bzw. Systeme oder auch ein Institut oder Verband sein.
  4. Die Ausbildung, die zur Zertifizierung oder Qualifizierung als Installateur führt, muss sowohl theoretische als auch praktische Teile enthalten. Nach Abschluss der Ausbildung muss der Installateur in der Lage sein, die betreffenden Geräte und Systeme entsprechend den Kundenanforderungen an deren Leistung und Zuverlässigkeit fachmännisch und unter Einhaltung sämtlicher einschlägigen Vorschriften und Normen, darunter jener zur Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit, zu installieren.
  5. Der Ausbildungsgang muss mit einer Prüfung abschließen, über die eine Bescheinigung ausgestellt wird oder die zu einer Qualifizierung führt. Im Rahmen der Prüfung ist die Fähigkeit zur erfolgreichen Installation von Biomassekesseln oder -öfen, Wärmepumpen, oberflächennahen Geothermieanlagen, Fotovoltaik- oder Solarwärmeanlagen praktisch zu prüfen.
  6. Die in Artikel 14 Absatz 3 genannten Zertifizierungssysteme bzw. gleichwertigen Qualifizierungssysteme berücksichtigen die folgenden Leitlinien:
    1. Zugelassene Ausbildungsprogramme sollten Installateuren mit praktischer Erfahrung angeboten werden, welche die folgenden Ausbildungen absolviert haben oder durchlaufen:
      1. Installateure von Biomassekesseln und -öfen: Eine Ausbildung zum Klempner, Rohrschlosser, Heizungsinstallateur oder Heizungs- oder Kälte- und Sanitärtechniker ist Voraussetzung;
      2. Installateure von Wärmepumpen: Eine Ausbildung zum Klempner oder Kältetechniker sowie grundlegende Fertigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Klempnerei (Schneiden von Rohren, Schweißen und Kleben von Rohrverbindungen, Ummantelung, Abdichtung von Armaturen, Prüfung auf Dichtheit und Installation von Heizungs- oder Kühlanlagen) sind Voraussetzung.
      3. Installateure von Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen: Eine Ausbildung als Klempner oder Elektrotechniker sowie Fertigkeiten auf dem Gebiet der Klempnerei, Elektrotechnik und Dachdeckerei (Schweißen und Kleben von Rohrverbindungen, Abdichtung von Armaturen, Prüfung auf Dichtheit) sowie die Fähigkeit zur Vornahme von Kabelanschlüssen, Vertrautheit mit den wichtigsten Dachmaterialien sowie Dichtungs- und Dämmmethoden sind Voraussetzung;
      4. eine Berufsausbildung, die einem Installateur angemessene Fertigkeiten vermittelt, einer dreijährigen Ausbildung in den unter den Buchstaben a, b oder c genannten Berufen entspricht und sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungsmaßnahmen umfasst.
    2. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Biomasseöfen und -kesseln sollte einen Überblick über die Marktsituation von Biomasse geben und sich auf folgende Themen erstrecken: ökologische Aspekte, Brennstoffe aus Biomasse, Logistik, Brandschutz, einschlägige Subventionen, Verbrennungstechniken, Feuerungssysteme, optimale Hydrauliklösungen, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsvergleich sowie Bauart, Installation und Instandhaltung von Biomassekesseln und -öfen. Daneben sollte die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Biomassetechnologie und Biomassebrennstoffe (z.B. Pellets) sowie einschlägiges nationales Recht und Gemeinschaftsrecht vermitteln.
    3. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Wärmepumpen sollte einen Überblick über die Marktsituation von Wärmepumpen geben und sich auf folgende Themen erstrecken: geothermische Ressourcen, Bodenquellentemperaturen verschiedener Regionen, Bestimmung von Böden und Gesteinen im Hinblick auf deren Wärmeleitfähigkeit, Vorschriften zur Nutzung geothermischer Ressourcen, Nutzbarkeit von Wärmepumpen in Gebäuden, Ermittlung der jeweils zweckmäßigsten Wärmepumpensysteme und technische Anforderungen derselben, Sicherheit, Luftfilterung, Anschluss an die Wärmequelle und Systemkonzeption. Daneben sollte die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Wärmepumpen sowie einschlägiges nationales Recht und Gemeinschaftsrecht vermitteln. Der Installateur sollte folgende Kernkompetenzen nachweisen:
      1. fundamentales Verständnis der physikalischen Grundlagen und der Funktionsweise einer Wärmepumpe sowie der Prinzipien des Wärmepumpenkreislaufs: Zusammenhang zwischen niedrigen Temperaturen des Kondensators, hohen Temperaturen des Verdampfers und der Systemeffizienz, Ermittlung der Leistungszahl und des jahreszeitenbedingten Leistungsfaktors;
      2. Verständnis der Bauteile - Kompressor, Expansionsventil, Verdampfer, Kondensator, Zubehör, Schmieröl, Kühlmittel, Überhitzung und Unterkühlung sowie Kühlmöglichkeiten mit Wärmepumpen - sowie deren Funktion im Wärmepumpenkreislauf;
      3. Fähigkeit zur Auswahl und Dimensionierung der Bauteile in typischen Fällen, Ermittlung der typischen Wärmelastwerte unterschiedlicher Gebäude und für die Warmwasserbereitung auf Grundlage des Energieverbrauchs, Ermittlung der Wärmepumpenkapazität anhand der Wärmelast für die Warmwasserbereitung, der Speichermasse des Gebäudes und bei diskontinuierlicher Elektrizitätsversorgung; Ermittlung des Pufferbehälters und dessen Volumens, Integration eines zweiten Heizungssystems.
    4. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen sollte einen Überblick über die Marktsituation von Solarenergieanlagen und den Kosten- und Wirtschaftlichkeitsvergleich geben und sich auf folgende Themen erstrecken: ökologische Aspekte, Bauteile, Eigenschaften und Dimensionierung von Solarwärmesystemen, korrekte Auswahl von Systemen und Dimensionierung von Bauteilen, Ermittlung des Wärmebedarfs, Brandschutz, einschlägige Subventionen, Verbrennungstechniken, Feuerungssysteme, optimale Hydrauliklösungen, Bauart, Installation und Instandhaltung von Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen. Daneben sollte die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Solartechnologie und die Zertifizierung (z.B. Solar Keymark) sowie einschlägiges nationales Recht und Gemeinschaftsrecht europäische Rechtsvorschriften vermitteln. Der Installateur sollte folgende Kernkompetenzen nachweisen:
      1. Fähigkeit zum sicheren Arbeiten unter Verwendung der notwendigen Werkzeuge und Geräte und unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und -normen sowie Fähigkeit zur Ermittlung der mit Solaranlagen verbundenen Risiken im Hinblick auf Heiz- und Sanitäranlagen, Elektrik usw.;
      2. Fähigkeit zur Bestimmung von Systemen und ihrer für aktive und passive Systeme spezifischen Bauteile (z.B. mechanische Auslegung) sowie zur Bestimmung der Bauteilposition, der Systemkonzeption und
      3. Fähigkeit zur Ermittlung der notwendigen Installationsfläche für die Fotovoltaik- und Solarwärmeanlage sowie deren Orientierung und Neigung unter Berücksichtigung von Beschattung und Sonnenexposition, struktureller Integrität, Eignung der Anlage für das betreffende Gebäude oder Klima sowie Ermittlung unterschiedlicher Installationsmethoden für verschiedene Dachtypen und Ausgewogenheit der für die Installation nötigen Systemausrüstung und
      4. für Fotovoltaiksysteme insbesondere die Fähigkeit zur Anpassung der elektrotechnischen Auslegung, also z.B. Ermittlung der Nennströme, Auswahl geeigneter Leiter und Nennleistungen für sämtliche Elektrizitätskreise, Ermittlung der zweckmäßigen Dimension, Nennleistung und Platzierung von Zubehör und Teilsystemen sowie Wahl eines geeigneten Zusammenschaltungspunkts.
    5. Die Zertifizierung als Installateur sollte befristet werden, so dass für eine dauerhafte Zertifizierung die Teilnahme an Auffrischungsseminaren oder -veranstaltungen notwendig ist.

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Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt Anhang V 15


A. Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Netto-CO2-Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen

Herstellungsweg des Biokraftstoffs Typische Werte für die Minderung
von Treibhausgasemissionen
Standardwerte für die Minderung
von Treibhausgasemissionen
Ethanol aus Zuckerrüben 61 % 52 %
Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 32 % 16 %
Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 32 % 16 %
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) 45 % 34 %
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 53 % 47 %
Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 69 % 69 %
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 56 % 49 %
Ethanol aus Zuckerrohr 71 % 71 %
Ethyl-Tertiär-Butylether (ETBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether (TAEE), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
Biodiesel aus Raps 45 % 38 %
Biodiesel aus Sonnenblumen 58 % 51 %
Biodiesel aus Sojabohnen 40 % 31 %
Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 36 % 19 %
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) 62 % 56 %
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl * 88 % 83 %
Hydriertes Rapsöl 51 % 47 %
Hydriertes Sonnenblumenöl 65 % 62 %
Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) 40 % 26 %
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) 68 % 65 %
Reines Rapsöl 58 % 57 %
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas 80 % 73 %
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas 84 % 81 %
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas 86 % 82 %
*) Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte1 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.

1) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.

B. Geschätzte typische Werte und Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren, bei Herstellung ohne Netto-CO2-Emission infolge von Landnutzungsänderungen

Herstellungsweg des Biokraftstoffs Typische Werte für die Minderung
von Treibhausgasemissionen
Standardwerte für die Minderung
von Treibhausgasemissionen
Ethanol aus Weizenstroh 87 % 85 %
Ethanol aus Abfallholz 80 % 74 %
Ethanol aus Kulturholz 76 % 70 %
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz 95 % 95 %
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz 93 % 93 %
Dimethylether (DME) aus Abfallholz 95 % 95 %
DME aus Kulturholz 92 % 92 %
Methanol aus Abfallholz 94 % 94 %
Methanol aus Kulturholz 91 % 91 %
Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Methanol

C. Methodologie 15

1. Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und Verwendung von Kraftstoffen, Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden wie folgt berechnet:

E=eec+ el + ep + etd + eu- esca - eccs - eccr - eee

wobei:

E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs;
eec = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe;
el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen;
ep = Emissionen bei der Verarbeitung;
etd = Emissionen bei Transport und Vertrieb;
eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs;
esca = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken;
eccs = Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid;
eccr = Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid und
eee = Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung.

Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.

2. Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen (E) werden in gCO2eq/M (Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Kraftstofft angegeben.

3. Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in gCO2eq/M berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in kmM ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden.

4. Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird wie folgt berechnet:

EINSPARUNG = (EF- EB)/EF

dabei sind:

EB = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs;

EF = Gesamtemissionen des Komnarators für Fossilbrennstoffe.

5. Die für die unter Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind CO2, N2O und CH4. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:

CO2: 1
N2O: 296
CH4: 23

6. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen von Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.

7. Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:

el = (CSR - CSA) x 3,664 x 1/20 x 1/P - eB, *

dabei sind:

el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Energieeinheit (Megajoule) Biokraftstoff bzw. Flüssig-Biobrennstoff); 'Kulturflächen' ** und 'Dauerkulturen' *** sind als eine einzige Landnutzungsart zu betrachten;
CSR = der mit der Referenzlandnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Referenzlandnutzung ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;
CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
P = die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr) und
eB = Bonus von 29 gCO2eq/MJ Biokraftstoff oder flüssiger Biobrennstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird.

___
*) Der durch Division des Molekulargewichts von CO2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664.

**) Kulturflächen im Sinne der Definition des IPCC.

***) Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z.B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).

8. Der Bonus von 29 gCO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche

  1. im Januar 2008 nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und
  2. unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:
    1. stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Nutzflächen,
    2. stark verschmutzte Flächen.

Der Bonus von 29 gCO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbestands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf unter Ziffer i fallenden Flächen gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf unter Ziffer ii fallenden Flächen gesenkt wird.

9. Die in Nummer 8 Buchstabe b genannten Kategorien werden wie folgt definiert:

  1. "stark degradierte Flächen" sind Flächen, die während eines längeren Zeitraums entweder in hohem Maße versalzt wurden oder die einen besonders niedrigen Gehalt an organischen Stoffen aufweisen und stark erodiert sind;
  2. "stark verschmutzte Flächen" sind Flächen, die aufgrund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind.

Dazu gehören auch Flächen, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 sind.

10. Die Kommission erstellt auf der Basis von Band 4 der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 bis spätestens 31. Dezember 2009 Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands. Die Leitlinien der Kommission werden Grundlage der Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands für die Zwecke dieser Richtlinie sein.

11. Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein.

Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Kraftstoffherstellung erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei der Produktion und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.

12. Die Emissionen beim Transport und Vertrieb (etd) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die unter Nummer 6 berücksichtigt werden, fallen nicht unter diese Nummer.

13. Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu) werden für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe mit null angesetzt.

14. Die Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die nicht bereits in ep berücksichtigt wurde, wird auf die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem CO2 vermiedenen Emissionen begrenzt, die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoff verbunden sind.

15. Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.

16. Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt werden. Für die Berücksichtigung dieses Elektrizitätsüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der KWK-Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Kraftstoffherstellung benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Elektrizitätsüberschuss verbundene Minderung an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Elektrizitätsmenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.

17. Werden bei einem Kraftstoffherstellungsverfahren neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse ("Nebenerzeugnisse") hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt.

18. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + die Anteile von ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.

Im Falle von Biokraftstoffen und flüssigen Brennstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse, einschließlich nicht unter Nummer 16 fallender Elektrizität, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt auf null festgesetzt.

Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Reststoffen aus der Verarbeitung einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien auf null angesetzt.

Bei Kraft- und Brennstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.

19. Bei Biokraftstoffen ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 die fossile Vergleichsgröße EF der gemäß Richtlinie 98/70/EG gemeldete letzte verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Emissionen aus dem fossilen Otto- und Dieselkraftstoffverbrauch in der Gemeinschaft. Liegen diese Daten nicht vor, so ist der Wert 83,8 gCO2eq/MJ zu verwenden.

Bei flüssigen Biobrennstoffen, die zur Elektrizitätserzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 91 gCO2eq/MJ.

Bei flüssigen Biobrennstoffen, die zur Wärmeerzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 77 gCO2eq/MJ.

Bei flüssigen Biobrennstoffen, die für die KWK verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 85 gCO2eq/MJ.

D. Disaggregierte Standardwerte für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: "eec" gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe Typische Treibhaus-
gasemissionen
(gCO2eq/MJ)
Standardtreibhaus-
gasemissionen
(gCO2eq/MJ)
Ethanol aus Zuckerrüben 12 12
Ethanol aus Weizen 23 23
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt 20 20
Ethanol aus Zuckerrohr 14 14
ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
Biodiesel aus Raps 29 29
Biodiesel aus Sonnenblumen 18 18
Biodiesel aus Sojabohnen 19 19
Biodiesel aus Palmöl 14 14
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem * Abfallöl 0 0
Hydriertes Rapsöl 30 30
Hydriertes Sonnenblumenöl 18 18
Hydriertes Palmöl 15 15
Reines Rapsöl 30 30
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas 0 0
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas 0 0
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas 0 0
*) Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.

Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss): "ep- eee" gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe Typische Treib-
hausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
Standardtreibhaus-
gasemissionen
(gCO2eq/MJ)
Ethanol aus Zuckerrüben 19 26
Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 32 45
Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 32 45
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) 21 30
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 14 19
Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 1 1
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 15 21
Ethanol aus Zuckerrohr 1 1
ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
Biodiesel aus Raps 16 22
Biodiesel aus Sonnenblumen 16 22
Biodiesel aus Sojabohnen 18 26
Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 35 49
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) 13 18
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl 9 13
Hydriertes Rapsöl 10 13
Hydriertes Sonnenblumenöl 10 13
Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) 30 42
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) 7 9
Reines Rapsöl 4 5
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas 14 20
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas 8 11
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas 8 11

Disaggregierte Standardwerte für Transport und Vertrieb: "etd" gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe Typische Treib-
hausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
Standardtreibhaus-
gase missionen
(gCO2eq/MJ)
Ethanol aus Zuckerrüben 2 2
Ethanol aus Weizen 2 2
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt 2 2
Ethanol aus Zuckerrohr 9 9
ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
Biodiesel aus Raps 1 1
Biodiesel aus Sonnenblumen 1 1
Biodiesel aus Sojabohnen 13 13
Biodiesel aus Palmöl 5 5
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl 1 1
Hydriertes Rapsöl 1 1
Hydriertes Sonnenblumenöl 1 1
Hydriertes Palmöl 5 5
Reines Rapsöl 1 1
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas 3 3
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas 5 5
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas 4 4

Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe Typische Treib-
hausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
Standardtreibhaus-
gasemissionen
(gCO2eq/MJ)
Ethanol aus Zuckerrüben 33 40
Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 57 70
Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 57 70
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) 46 55
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 39 44
Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 26 26
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 37 43
Ethanol aus Zuckerrohr 24 24
ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
Biodiesel aus Raps 46 52
Biodiesel aus Sonnenblumen 35 41
Biodiesel aus Sojabohnen 50 58
Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 54 68
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) 32 37
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl 10 14
Hydriertes Rapsöl 41 44
Hydriertes Sonnenblumenöl 29 32
Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) 50 62
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) 27 29
Reines Rapsöl 35 36
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas 17 23
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas 13 16
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas 12 15

E. Geschätzte disaggregierte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlassigbaren Mengen auf dem Markt waren

Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: "eec" gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe Typische Treib-
hausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
Standardtreibhaus-
gasemissionen
(gCO2eq/MJ)
Ethanol aus Weizenstroh 3 3
Ethanol aus Holz 1 1
Ethanol aus Kulturholz 6 6
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz 1 1
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz 4 4
DME aus Abfallholz 1 1
DME aus Kulturholz 5 5
Methanol aus Abfallholz 1 1
Methanol aus Kulturholz 5 5
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Methanol

Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss): "ep - eee" gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe Typische Treib-
hausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
Standardtreibhaus-
gasemissionen
(gCO2eq/MJ)
Ethanol aus Weizenstroh 5 7
Ethanol aus Holz 12 17
Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz 0 0
DME aus Holz 0 0
Methanol aus Holz 0 0
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Methanol

Disaggregierte Standardwerte für den Transport und Vertrieb: "etd" gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe Typische Treib-
hausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
Standardtreibhaus-
gasemissionen
(gCO2eq/MJ)
Ethanol aus Weizenstroh 2 2
Ethanol aus Abfallholz 4 4
Ethanol aus Kulturholz 2 2
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz 3 3
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz 2 2
DME aus Abfallholz 4 4
DME aus Kulturholz 2 2
Methanol aus Abfallholz 4 4
Methanol aus Kulturholz 2 2
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Methanol

Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe Typische Treib-
hausgasemissionen
(gCO2eq/MJ)
Standardtreibhaus-
gasemissionen
(gCO2eq/MJ)
Ethanol aus Weizenstroh 11 13
Ethanol aus Abfallholz 17 22
Ethanol aus Kulturholz 20 25
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz 4 4
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz 6 6
DME aus Abfallholz 5 5
DME aus Kulturholz 7 7
Methanol aus Abfallholz 5 5
Methanol aus Kulturholz 7 7
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Methanol

.

Mindestanforderungen an die harmonisierte Vorlage für die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie  Anhang VI

1. Erwarteter Endenergieverbrauch:

Bruttoendenergieverbrauch bei der Elektrizitätsversorgung, bei Heizung und Kühlung sowie im Verkehr im Jahr 2020 unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen.

2. Nationale sektorspezifische Ziele für 2020 und geschätzte Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Elektrizitätsversorgung, bei Heizung und Kühlung sowie im Verkehr

  1. Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Elektrizitätsverbrauch im Jahr 2020;
  2. geschätzte Etappenziele für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Elektrizitätsverbrauch;
  3. Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen an der Heizung und Kühlung im Jahr 2020;
  4. geschätzte Etappenziele für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen an der Heizung und Kühlung;
  5. geschätzter Zielpfad für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehr,
  6. nationaler indikativer Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Anhang I Teil B.

3. Maßnahmen zur Erreichung der Ziele

  1. Übersichtstabelle über alle Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
  2. spezifische Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß den Artikeln 13, 14 und 16 einschließlich des notwendigen Ausbaus bzw. der notwendigen Stärkung der bestehenden Infrastrukturen zur Erleichterung der Integration der Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen, die zur Erreichung des nationalen Ziels für 2020 notwendig sind, Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, Maßnahmen zur Beseitigung der nicht technischen Hemmnisse und Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikeln 17 bis 21;
  3. Programme der Mitgliedstaaten oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Elektrizitätserzeugung;
  4. Programme der Mitgliedstaaten oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Heizung und Kühlung;
  5. Programme der Mitgliedstaaten oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehr;
  6. spezifische Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus Biomasse, insbesondere zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:
    1. Verfügbarkeit von Biomasse im In- und Ausland,
    2. Maßnahmen im Interesse einer besseren Verfügbarkeit von Biomasse unter Berücksichtigung anderer Biomassenutzer (auf Land- und Forstwirtschaft basierende Sektoren);
  7. geplante statistische Übertragungen zwischen den Mitgliedstaaten und geplante gemeinsame Vorhaben mit anderen Mitgliedstaaten und mit Drittstaaten:
    1. geschätzter Überschuss an Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber dem indikativen Zielpfad, der in andere Mitgliedstaaten übertragen werden kann,
    2. geschätztes Potenzial für gemeinsame Vorhaben,
    3. geschätzte Nachfrage nach Energie aus erneuerbaren Quellen, die nicht durch die inländische Erzeugung gedeckt werden kann.

4. Bewertungen

  1. der von den einzelnen Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger erwartete Gesamtbeitrag zum Erreichen der verbindlichen Ziele für 2020 sowie der indikative Zielpfad für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Elektrizitätsversorgung, bei Heizung und Kühlung sowie im Verkehr,
  2. der von den Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen erwartete Gesamtbeitrag zum Erreichen der verbindlichen Ziele für 2020 sowie der indikative Zielpfad für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Elektrizitätsversorgung, bei Heizung und Kühlung sowie im Verkehr.

.

Berücksichtigung von Energie aus Wärmepumpen  Anhang VII

Die Menge der durch Wärmepumpen gebundenen aerothermischen, geothermischen oder hydrothermischen Energie, die für die Zwecke dieser Richtlinie als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet wird, ERES, wird nach folgender Formel berechnet:

ERES = Qusable* (1 - 1/SPF)

Dabei sind:

Spätestens am 1. Januar 2013 erstellt die Kommission Leitlinien, wie die Mitgliedstaaten die Werte Qusable und SPF für die verschiedenen Wärmepumpen-Technologien und Anwendungen schätzen sollen, wobei Unterschiede der klimatischen Bedingungen, insbesondere sehr kaltes Klima, berücksichtigt werden.

.

  Anhang VIII 15

Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (gCO2eq/MJ)+

Rohstoffgruppe Mittelwert * Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen **
Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt 12 8 bis 16
Zuckerpflanzen 13 4 bis 17
Ölpflanzen 55 33 bis 66
*) Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.

**) Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 % der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 gCO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 gCO2eq/MJ).

Teil B. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden

Bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:

  1. Rohstoffe, die nicht in Teil a dieses Anhangs aufgeführt sind;
  2. Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung - bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen - zu Kulturflächen oder Dauerkulturen++. In diesem Fall hätte ein 'Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el)' nach Anhang V Teil C Nummer 7 berechnet werden müssen.

+) Die hier gemeldeten Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell modellierten Rohstoffwerte dar. Die Höhe der Werte in diesem Anhang kann durch die Bandbreite der Grundannahmen (wie etwa Behandlung von Nebenprodukten, Entwicklung der Erträge, Kohlenstoffbestände und Verdrängung anderer Grundstoffe) beeinflusst werden, die in den für deren Schätzung herangezogenen Wirtschaftsmodellen verwendet werden. Obwohl es daher nicht möglich ist, die mit derartigen Schätzungen verbundene Unsicherheitsbandbreite vollständig zu beschreiben, wurde eine Sensitivitätsanalyse der Ergebnisse durchgeführt, die auf einer zufälligen Variation der Kernparameter basiert (sogenannte Monte-Carlo-Analyse).

++) Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z.B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).

.

  Anhang IX

Teil A. Rohstoffe und Kraftstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird

  1. Algen, sofern zu Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert;
  2. Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten;
  3. Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 der genannten Richtlinie unterliegt;
  4. Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;
  5. Stroh;
  6. Gülle und Klärschlamm;
  7. Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;
  8. Tallölpech;
  9. Rohglyzerin;
  10. Bagasse;
  11. Traubentrester und Weintrub;
  12. Nussschalen;
  13. Hülsen;
  14. entkernte Maiskolben;
  15. Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl;
  16. anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe s;
  17. anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe r mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz;
  18. im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs;
  19. Abscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erneuerbar ist;
  20. Bakterien, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erneuerbar ist.

Teil B. Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird:

  1. gebrauchtes Speiseöl;
  2. tierische Fette, die in die Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingestuft sind.

___
*) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

ENDE

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