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Regelwerk, EU-2013, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 392/2013 der Kommission vom 29. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG hinsichtlich des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion

(ABl. Nr. L 118 vom 30.04.2013 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind Unternehmer, die den Produktionsvorschriften dieser Verordnung entsprechende Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten, lagern, in Verkehr bringen, einführen oder ausführen, verpflichtet, ihr Unternehmen dem Kontrollsystem gemäß nach Artikel 27 der genannten Verordnung zu unterstellen. Durchführungsvorschriften zu diesem Kontrollsystem sind in Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle 2 festgelegt.

(2) Nach diesem Kontrollsystem müssen Unternehmer ihr Unternehmen der zuständigen Behörde mitteilen, einschließlich Informationen über die zuständige Kontrollstelle, und eine Erklärung unterzeichnen, aus der hervorgeht, dass sie im Einklang mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion arbeiten und bei Verstößen und Unregelmäßigkeiten Durchsetzungsmaßnahmen akzeptieren.

(3) Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße, die den ökologischen/biologischen Status eines Erzeugnisses beeinträchtigen, mitgeteilt werden. Um die Wirksamkeit dieser Regelung zu verbessern, sollten Unternehmer ihren Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jede Unregelmäßigkeit bzw. jeden Verstoß mitteilen, die bzw. der den ökologischen/biologischen Status ihrer Erzeugnisse, einschließlich ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die sie von anderen Unternehmern beziehen, beeinträchtigt.

(4) Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Kontrollsystems und im Interesse des Sektors der ökologischen/biologischen Produktion sollte eine Mindestanzahl Proben festgelegt werden, die die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen auf Basis der allgemeinen Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion jährlich entnehmen und untersuchen müssen. Hegen die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen den Verdacht, dass in der ökologischen/biologischen Produktion unzulässige Mittel verwendet werden, so sollten sie Proben der betreffenden Erzeugnisse entnehmen und analysieren. In derartigen Fällen sollte keine Mindestanzahl Proben vorgegeben werden. Darüber hinaus können Kontrollbehörden oder Kontrollstellen auch in allen anderen Fällen Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen für die ökologische/biologische Produktion zu überprüfen.

(5) Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Kontrollsystems und im Interesse des Sektors der ökologischen/biologischen Produktion sollte für den Fall, dass der Unternehmer oder seine Subunternehmer von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert werden oder dass Unternehmer oder ihre Subunternehmer ihre Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wechseln, vorgesehen werden, dass die relevanten Informationen zu übermitteln sind. Im Interesse des Funktionierens des Kontrollsystems sollten ein angemessener Informationsaustausch und die Übermittlung der Kontrollakten dieser Unternehmer möglich sein, wobei jedoch die Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 3 eingehalten werden müssen. Die Unternehmer sollten die Übermittlung und den Austausch ihrer Daten und aller Informationen, die ihre dem Kontrollsystem unterliegenden Tätigkeiten betreffen, akzeptieren.

(6) Um die einheitliche Anwendung des Kontrollsystems zu gewährleisten und um Unklarheiten vorzubeugen, sollte eine Definition des Begriffs der "Kontrollakte" in die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgenommen werden.

(7) Die elektronische Bescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bezieht sich auf die Bescheinigungsform. Es sollte präzisiert werden, dass Bescheinigungen, soweit sie elektronisch erstellt werden, nicht unterzeichnet werden müssen, wenn die Authentizität der Bescheinigung auf andere Weise durch eine fälschungssichere elektronische Methode gewährleistet ist.

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