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Regelwerk

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 484/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(ABl. Nr. L 139 vom 25.05.2013 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) 1 (im Folgenden "IPA-Verordnung"), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) 2 legt ausführliche Vorschriften für die Durchführung der IPA-Verordnung fest.

(2) Zur Verwirklichung der Ziele im Bereich der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau ist bei manchen Maßnahmen, beispielsweise denjenigen, die zur Lösung der Probleme bei der Unterbringung von Flüchtlingen und Vertriebenen im westlichen Balkan beitragen, die Zuschussfähigkeit von Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bestehenden Gebäuden unverzichtbar und stellt ein zentrales Anliegen der Maßnahme dar. Die Zuschussfähigkeit der Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bestehenden Gebäuden sollte mit einer neuen Ausnahmeregelung ermöglicht werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung stehen mit der Stellungnahme des IPA-Ausschusses im Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) der Erwerb von Grundstücken und bestehenden Gebäuden, wenn dies durch die Art der Maßnahme gerechtfertigt ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2013

1) ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 82.

2) ABl. Nr. L 170 vom 29.06.2007 S. 1.

ENDE

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