umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (3)

zurück

Teil II
Besondere Bestimmungen

Titel I
Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau

Kapitel I
Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit

Artikel 64 Bereiche der Hilfe 10

(1) Hilfe im Rahmen dieser Komponente kann den begünstigten Ländern insbesondere in den folgenden Bereichen gewährt werden:

(2) Zusätzlich zu den unter Absatz 1 fallenden Bereichen kann den in Anhang II der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern Hilfe im Rahmen dieser Komponente auch in den folgenden Bereichen gewährt werden:

  1. soziale, wirtschaftliche und territoriale Entwicklung, einschließlich unter anderem Investitionen in den Bereichen regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums, nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der IPA-Verordnung,
  2. Beseitigung von Hindernissen für die soziale Eingliederung und Förderung integrativer Arbeitsmärkte, insbesondere durch Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen, zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Ermächtigung der Humanressourcen zu eigenverantwortlichem Handeln,
  3. Unterstützung des produktiven Sektors und der Dienstleistungen und der Verbesserung der wirtschaftsrelevanten Infrastruktur,
  4. Anpassung, Reform oder gegebenenfalls Einrichtung von Bildungs- und Ausbildungssystemen,
  5. Verbesserung des Zugangs zu den Verkehrs-, Informations- und Energienetzen und zu sonstigen Netzen sowie Verbund dieser Netze,
  6. Reform der Gesundheitssysteme,
  7. Verbesserung der Informations- und Kommunikationssysteme.

Die Kommission kann im Einzelfall entscheiden, den in Anhang I der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern, denen noch keine Verwaltungsbefugnisse gemäß Artikel 14 übertragen wurden, im Rahmen dieser Komponente Hilfe in den genannten Bereichen zu gewähren.

Artikel 65 Formen der Hilfe 15

(1) Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente kann insbesondere geleistet werden durch

  1. Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit zum Zwecke der Ausbildung und des Informationsaustausches, an denen von Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen abgeordnete Sachverständige aus dem öffentlichen Sektor teilnehmen, insbesondere im Rahmen von Twinning, Twinning Light und TAIEX;
  2. technische Hilfe;
  3. Investitionen in die Regulierungsinfrastruktur, einschließlich unabhängiger externer multilateraler Einrichtungen, insbesondere zur Unterstützung der Angleichung an die Normen und Standards der Europäischen Union. Sie sind für die wichtigsten Regulierungseinrichtungen bestimmt und werden auf der Grundlage einer klaren Strategie für die Reform der öffentlichen Verwaltung und die Angleichung an den Besitzstand getätigt;
  4. Zuschussprogramme;
  5. Fazilitäten für die Ausarbeitung von Projekten;
  6. Bereitstellung von Finanzierungsfazilitäten in Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen;
  7. Haushaltszuschüsse im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der IPA-Verordnung.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion