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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2093 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(ABl. Nr. L 303 vom 20.11.2015 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 ("IPA-Verordnung") sind die Ziele und wichtigsten Grundsätze der Heranführungshilfe für Beitrittskandidaten und potenzielle Beitrittskandidaten festgelegt. Die Durchführungsbestimmungen für die Heranführungshilfe sind in der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission 2 festgelegt.

(2) Auch wenn die IPA-Verordnung nur bis 31. Dezember 2013 galt, regelt sie nach wie vor die Ausführung der bis zum 31. Dezember 2013 vorgenommenen Mittelbindungen. Darüber hinaus sieht Artikel 212 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vor, dass Artikel 166 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates 4 weiterhin Anwendung auf die Mittelbindungen findet, die bis zum 31. Dezember 2018 verfügbar bleiben.

(3) Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wurde die Möglichkeit eingeführt, dass die Kommission Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich einrichtet. Solche Unions-Treuhandfonds könnten ein geeignetes Mittel für die Umsetzung der Heranführungshilfe mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der IPA-Verordnung darstellen, insbesondere die im Rahmen ihrer Komponenten Hilfe für den Übergang und Aufbau von Institutionen, Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen verfolgten Ziele.

(4) Der Einsatz eines Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich könnte somit ein geeigneter Weg für die Umsetzung der Hilfe im Kontext der Syrien-Krise sein. Seit Beginn der Syrien-Krise hat die Türkei bemerkenswerte Anstrengungen durch die Aufnahme einer wachsenden Zahl von Flüchtlingen unternommen, die im Oktober 2015 auf über 2 Mio. Menschen stieg. Dadurch steht das Land nicht nur vor der Herausforderung, dem kurzfristigen humanitären Bedarf der Flüchtlinge, einschließlich Minderjähriger und vulnerabler Personen gerecht zu werden, sondern - insbesondere in den Regionen, in denen sich die meisten Flüchtlinge aufhalten auch vor mittel- und langfristigen Herausforderungen in den Bereichen Sozialdienste, Wettbewerbsfähigkeit und Infrastrukturen sowie Zugang zur Bildung, auch für Flüchtlinge.

(5) Die Hilfe, die die EU in der Türkei im Rahmen der IPA-Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen bereitstellt, könnte effizienter für die Bewältigung der oben genannten Herausforderungen eingesetzt werden, wenn sie durch den als Reaktion auf die Syrien-Krise eingerichteten Regionalen Treuhandfonds umgesetzt würde. Der Regionale Treuhandfonds wurde durch den Beschluss C(2014) 9615 5 für eine Laufzeit von 60 Monaten geschaffen. Sämtliche finanziellen Beiträge der Union zu dem Regionalen Treuhandfonds sollten im Einklang mit den einschlägigen Finanzierungsinstrumenten stehen, die zu dem Fonds beitragen, auch im Hinblick auf den geografischen Geltungsbereich.

(6) Die IPA-Komponente Regionale Entwicklung kann einen Beitrag zur Finanzierung der Maßnahmenarten leisten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 vorgesehen sind. Zu diesen Maßnahmenarten zählt die Förderung folgender Bereiche: Innovation und unternehmerische Initiative, Investitionen im Zusammenhang mit Wasserversorgung und Wasser- und Abfallbewirtschaftung, Abwasserbehandlung und Luftqualität, Investitionen im Bereich der Bildung, einschließlich Investitionen in die berufliche Bildung sowie Investitionen in das Gesundheitswesen und in die soziale Infrastruktur, die zur regionalen und lokalen Entwicklung beitragen.

(7) Die IPA-Komponente Entwicklung der Humanressourcen kann einen Beitrag zur Finanzierung der Maßnahmenarten leisten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 vorgesehen sind. Zu diesen Maßnahmenarten zählt die Förderung einer verstärkten Teilnahme an der allgemeinen und beruflichen Bildung während des gesamten Lebens, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Schulabbrecher und Verbesserung des Zugangs zu allgemeiner beruflicher und tertiärer Aus- und Weiterbildung.

(8) Aus den oben genannten Gründen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Unions-Treuhandfonds gemäß Artikel 187 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für die Durchführung der Heranführungshilfe einzusetzen.

(9) Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass Bestimmungen über die Planung, die Programmierung, die Berichterstattung, das Monitoring und die Erstellung von Zahlungsanträgen sowie über die Verwaltung des Beitrags aus dem Unions-Treuhandfonds im Rahmen der Verfolgung der Ziele der Heranführungshilfe in den jeweiligen Programmgebieten eingeführt werden, vor allem in Bezug auf die Ausführung des Haushalts, die Öffentlichkeitswirksamkeit und die Zuschussfähigkeit.

(10) Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen möglichst rasch angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

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