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Regelwerk, EU 2013, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 149 vom 01.06.2013 S. 1)




Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1, insbesondere auf Artikel 53,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG wurden die Vorschriften und Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht.

(2) In dieser Verordnung wurde das weltweit harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals, "GHS") der Vereinten Nationen (UN) berücksichtigt.

(3) Die Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften des GHS werden auf UN-Ebene in regelmäßigen Abständen überprüft. Die vierte überarbeitete Fassung des GHS ist das Ergebnis der im Dezember 2010 vom UN-Sachverständigenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter und das weltweit harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UNCETDG/GHS) angenommenen Änderungen. Sie enthält Änderungen, die u. a. neue Gefahrenkategorien für chemisch instabile Gase und nicht entzündbare Aerosole und die weitere Rationalisierung der Sicherheitshinweise betreffen. Daher müssen die technischen Vorschriften und die Kriterien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG an die vierte überarbeitete Fassung des GHS angepasst werden.

(4) Das GHS ermöglicht es den Behörden, Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften für Stoffe und Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden, anzunehmen. Es lässt ferner die Möglichkeit zu, von bestimmten Kennzeichnungselementen auf der Verpackung abzusehen, wenn das Volumen des Stoffes oder des Gemisches unter einem bestimmten Wert liegt. Es sollten Vorschriften zwecks Umsetzung dieser Maßnahmen auf Unionsebene eingeführt werden.

(5) Zudem sollte die Terminologie verschiedener in den Anhängen enthaltener Vorschriften und bestimmter technischer Kriterien dahin gehend geändert werden, dass den Akteuren und den Durchsetzungsbehörden die Umsetzung erleichtert, die Einheitlichkeit des Rechtsakts verbessert und seine Klarheit gesteigert wird.

(6) Damit sich die Lieferanten von Stoffen auf die neuen Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, die mit dieser Verordnung eingeführt werden, einstellen können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen und die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden. Dies ermöglicht, dass die Vorschriften dieser Verordnung vor Ablauf der Übergangszeit auf freiwilliger Basis angewandt werden können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

-hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 14 Absatz 2 wird Buchstabe c gestrichen.

2. Dem Artikel 23 wird folgender Buchstabe f angefügt:

"f) Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden."

3. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

4. Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

5. Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

6. Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

7. Anhang V wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.

8. Anhang VI wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert.

9. Anhang VII wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

( 1) Abweichend von Artikel 3

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