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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 495/2013 der Kommission vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 143 vom 30.05.2013 S. 3)




Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima 2. Die genannte Verordnung wurde später durch die Durchführungsverordnungen (EU) Nrn. 961/2011 3, 284/2012 4 und 996/2012 5 der Kommission ersetzt.

(3) Gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 sollten die Vorschriften zu einem Zeitpunkt überprüft werden, an dem die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln der dritten Vegetationsperiode nach dem Unfall vorliegen, d. h. spätestens am 31. März 2014. Nach dem genannten Artikel sollten jedoch die Vorschriften für Erzeugnisse, die hauptsächlich in der zweiten Hälfte der zweiten Vegetationsperiode geerntet werden und deren Daten aus der zweiten Vegetationsperiode noch nicht vorliegen, bis zum 31. März 2013 überprüft werden.

(4) Die Maßnahmen wurden anhand der von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln aus dem Zeitraum zwischen September 2012 und Januar 2013 überprüft.

(5) Was die Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Iwate, Chiba und Kanagawa betrifft, sieht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 die Probenahme und Analyse von Pilzen, Tee, Fischereierzeugnissen, bestimmten essbaren Wildpflanzen, bestimmtem Gemüse, bestimmtem Obst, Reis und Sojabohnen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die EU vor. Nach gründlicher Bewertung der vorgelegten Daten sollten Birnen, Taro, Yacon, Kernobst, Papaya-Früchte und Muscheln von der Liste der Erzeugnisse gestrichen werden, deren Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist, während Buchweizen, Lotuswurzeln und dreiblättriger Pfeilwurz in diese Liste aufgenommen werden sollten. Da die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Japan kürzlich durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 196/2013 der Kommission vom 7. März 2013 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich des neuen Eintrags für Japan in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von bestimmtem frischem Fleisch in die Europäische Union zugelassen ist 6, zugelassen wurde, ist frisches Rindfleisch in die Liste der Erzeugnisse aufzunehmen, deren Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist.

(6) Da Verstöße festgestellt wurden, ist es angebracht, außerdem die Probenahme und Analyse von Pilzen aus den Präfekturen Nagano, Niigata und Aomori vor der Ausfuhr vorzuschreiben.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass

  1. die Erzeugnisse vor dem 11. März 2011 geerntet und/ oder verarbeitet wurden oder

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