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Regelwerk, EU 2013, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/505/EU der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Zulassung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung von Ammoniumsalzen in Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6658)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 275 vom 16.10.2013 S. 52;
Beschl. (EU) 2015/1131 - ABl. Nr. L 184 vom 11.07.2015 S. 20)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 129 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. August 2013 teilte die Französischen Republik nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Schutzklausel) der Europäischen Chemikalienagentur ("die Agentur") mit, sie habe berechtigten Grund zur Annahme, dass sofortiges Handeln erforderlich sei, damit die Öffentlichkeit vor der Exposition gegenüber Ammoniak geschützt werde, das aus Ammoniumsalzen in Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte, die in Gebäuden verwendet werden, freigesetzt wird. Die Französische Republik beschloss am 21. Juni 2013 eine vorläufige Maßnahme und veröffentlichte diese am 3. Juli 2013 im Amtsblatt der Französischen Republik.

(2) Durch den Erlass vom 21. Juni 2013 zum Verbot des Inverkehrbringens, der Einfuhr, des Verkaufs und des Handels sowie der Herstellung von Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte mit Ammoniumsalzen als Hilfssubstanzen ("der Erlass") wird das Inverkehrbringen, die Einfuhr, der Besitz zum Zwecke des Verkaufs oder Handels, der Verkauf oder Handel und die Herstellung von Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte, die Ammoniumsalze als Zusätze enthalten, verboten. Zudem müssen die betreffenden Produkte in Frankreich auf Kosten desjenigen, der für ihr erstmaliges Inverkehrbringen verantwortlich ist, vom Markt genommen und zurückgerufen werden.

(3) Der Entwurf des Erlasses wurde der Kommission erstmals gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 übermittelt. Nach Artikel 9 Absatz 7 dieser Richtlinie brachte Frankreich vor, dass der Erlass dringend sei, und die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass Frankreich die Dringlichkeit hinreichend begründet habe.

(4) Auf Aufforderung der Kommission legte Frankreich den Erlass nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erneut vor. Die Kommission prüfte ihn mit den beiliegenden wissenschaftlichen und technischen Informationen. Darauf konsultierte die Kommission kurz die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger wegen des Erlasses.

(5) Angesichts der kurzen Frist, in der die Kommission einen Beschluss über die vorläufigen Maßnahmen nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 treffen muss, muss sie diesem Beschluss überwiegend die von Frankreich vorgelegten Informationen zugrunde legen.

(6) Bis September 2011 enthielten Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte in Frankreich Borsäure als Flammschutzmittel und Biozid. Nachdem die Verwendung von Borsäure als Biozid verboten worden war, ersetzte die französische Industrie Borverbindungen durch Ammoniumsalze, um die flammenhemmenden Eigenschaften bestimmter Isoliermaterialien (einschließlich Zellstoffwatte) zu erhalten.

(7) Die Maßnahme Frankreichs ist aufgrund der den nationalen Giftnotrufzentralen gemeldeten Fälle (mehrere Vergiftungen seit November 2011) und der beim Fachverband der Hersteller von Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte eingegangenen Beschwerden (etwa 150) gerechtfertigt. Außerdem maßen die französischen Behörden die Konzentration von Ammoniak in Häusern, derentwegen Beschwerden eingegangen waren, woraus sich ergab, dass die Ammoniak-Exposition die toxikologischen Referenzwerte für eine sichere Langzeitexposition überschreitet. Deshalb sollten Ammoniumsalze ersetzt werden.

(8) Die von Frankreich vorgelegten Informationen lassen erkennen, dass Ammoniumsalze in Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, die nicht angemessen beherrscht werden kann und gegen die vorgegangen werden muss. In diesem besonderen Fall sollte der von Frankreich ergriffenen Maßnahme im Sinne der raschen Harmonisierung des Binnenmarkts, bei der zugleich ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet wird, die nach Artikel 129

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