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Regelwerk, EU 2013, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 715/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

(ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S. 14)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Bewertung verschiedener Abfallströme ergibt, dass es für Kupferschrottrecyclingmärkte günstig wäre, wenn spezielle Kriterien aufgestellt würden, anhand deren festgelegt werden könnte, wann aus Abfall gewonnener Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist. Diese Kriterien sollten ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleisten. Sie sollten nicht verhindern, dass Drittländer wiedergewonnenen Kupferschrott als Abfall einstufen.

(2) Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge besteht ein Markt für und eine Nachfrage nach Kupferschrott, der als Ausgangsstoff für die Nichteisenmetall-Erzeugung verwendet wird. Kupferschrott sollte daher hinreichend rein sein und den einschlägigen, von der Nichteisenmetall erzeugenden Industrie festgelegten Normen oder Vorgaben entsprechen.

(3) Die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, sollten sicherstellen, dass Kupferschrott aus einem Verwertungsverfahren die technischen Anforderungen der Nichteisenmetall erzeugenden Industrie erfüllt, den geltenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügt und insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt. Den Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge erfüllen die vorgeschlagenen Kriterien für Schrott, der dem Verwertungsverfahren zugeführt wird, für die Behandlungsverfahren und -techniken sowie für den durch das Verwertungsverfahren gewonnenen Kupferschrott diese Vorgaben, da sie bewirken dürften, dass Kupferschrott erzeugt wird, der keine gefährlichen Eigenschaften aufweist und abgesehen von Kupfer und Nichtmetallen hinreichend frei von metallischen Bestandteilen ist.

(4) Zur Einhaltung der Kriterien sollte vorschrieben werden, dass zu Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, Informationen gegeben werden und ein Managementsystem zur Anwendung kommt.

(5) Die Kriterien müssen gegebenenfalls überarbeitet werden, wenn eine Beobachtung der Entwicklung der Bedingungen auf dem Markt für Kupferschrott negative Auswirkungen auf die Recyclingmärkte für Kupferschrott aufzeigt, insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von solchem Schrott und den Zugang dazu.

(6) Damit sich die Wirtschaftsteilnehmer an die Kriterien für die Feststellung, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, anpassen können, empfiehlt es sich, einen angemessenen Zeitraum vorzusehen, bevor diese Verordnung Anwendung findet.

(7) Der nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzte Ausschuss hat zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen keine Stellung genommen, weshalb die Kommission dem Rat einen Maßnahmenvorschlag unterbreitet und diesen Vorschlag dem Europäischen Parlament zugeleitet hat. Der Rat hat nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 2 über den Vorschlag befunden, so dass die Kommission den Vorschlag unverzüglich dem Europäischen Parlament unterbreitet hat. Das Europäische Parlament hat innerhalb von vier Monaten nach der oben genannten Weiterleitung keine Einwände gegen die Maßnahme erhoben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

  1. "Kupferschrott" Schrott, der überwiegend aus Kupfer und Kupferlegierungen besteht;
  2. "Besitzer" die natürliche oder juristische Person, die Kupferschrott in ihrem Besitz hat;
  3. "Erzeuger" den Besitzer, der Kupferschrott zum ersten Mal als Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;
  4. "Einführer" jede natürliche oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt;
  5. "qualifiziertes Personal" Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Kupferschrott zu überwachen und zu bewerten;
  6. "Sichtprüfung" die Prüfung von Kupferschrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;
  7. "Sendung" eine Charge Kupferschrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z.B. Container) enthalten sein kann.

Artikel 3 Kriterien für Kupferschrott

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