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Regelwerk, EU 2013, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2013/731/EU der Kommission vom 9. Dezember 2013 über einen von Irland mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8638)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 332 vom 11.12.2013 S. 31)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Irland hat der Kommission am 31. Dezember 2012 im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU seinen nationalen Übergangsplan mitgeteilt 2.

(2) Bei der Prüfung der Vollständigkeit des nationalen Übergangsplans stellte die Kommission fest, dass Unstimmigkeiten zwischen der im nationalen Übergangsplan enthaltenen Anlagenliste und den von Irland in seinem Emissionsinventar gemäß der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gemeldeten Anlagen bestanden und Angaben zu einer Anlage fehlten, weswegen die Daten des nationalen Übergangsplans nicht bewertet werden konnten.

(3) Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 4 ersuchte die Kommission die irischen Behörden um Klärung der Unstimmigkeiten zwischen dem nationalen Übergangsplan und dem Inventar gemäß der Richtlinie 2001/80/EG sowie um genauere Angaben zu einer Feuerungsanlage.

(4) Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 übermittelte Irland der Kommission zusätzliche Angaben, die unter anderem die Streichung einer Anlage aus dem nationalen Übergangsplan betrafen 5.

(5) Nach weiterer Prüfung des nationalen Übergangsplans und der übermittelten zusätzlichen Angaben versandte die Kommission am 4. September 2013 ein zweites Schreiben 6, in dem sie für mehrere Anlagen um die Angabe des Zeitpunkts, zu dem die erste Genehmigung erteilt wurde, sowie um Angaben zur ordnungsgemäßen Anwendung der in Artikel 29 der Richtlinie über Industrieemissionen definierten Aggregationsregeln ersuchte. Außerdem ersuchte die Kommission um eine Überprüfung der Berechnung des Beitrags von Mehrstofffeuerungsanlagen zu den Obergrenzen des nationalen Übergangsplans.

(6) Mit E-Mail vom 23. September 2013 7 übermittelte Irland die verlangten zusätzlichen Angaben und Präzisierungen im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission 8.

(7) Der nationale Übergangsplan wurde somit von der Kommission im Einklang mit Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU bewertet.

(8) Die Kommission hat insbesondere die Stimmigkeit und Richtigkeit der Daten, Hypothesen und Berechnungen geprüft, anhand deren der Beitrag jeder einzelnen in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlage zu den im Plan vorgegebenen Emissionsobergrenzen bestimmt wurde, und untersucht, ob der Plan Ziele und entsprechende Vorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne für die Erreichung dieser Ziele sowie einen Mechanismus zur Überwachung der künftigen Einhaltung enthält.

(9) Zusätzlich zu den übermittelten weiteren Angaben hat die Kommission festgestellt, dass die Emissionsobergrenzen für die Jahre 2016 und 2019 anhand geeigneter Daten und Formeln errechnet wurden und dass die Berechnungen korrekt waren. Irland hat hinreichende Informationen übermittelt, die die zur Einhaltung der Emissionsobergrenzen, zur Überwachung und zur Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung des nationalen Übergangsplans durchzuführenden Maßnahmen betreffen.

(10) Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass die irischen Behörden die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen berücksichtigt haben.

(11) Die Durchführung des nationalen Übergangsplans dürfte andere geltende nationale und EU-Rechtsvorschriften unberührt lassen. Bei der Festlegung individueller Genehmigungsauflagen für die in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlagen sollte Irland insbesondere gewährleisten, dass die Einhaltung der Bestimmungen u. a. der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 nicht gefährdet wird.

(12) Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU unterrichtet Irland die Kommission über alle späteren Änderungen am nationalen Übergangsplan. Die Kommission sollte prüfen, ob bei diesen Änderungen die Bestimmungen des Artikels 32

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