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Regelwerk, EU 2013, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/780/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9166)

(ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 61;
Beschl. (EU) 2016/2004 - ABl. Nr. L 308 vom 16.11.2016 S. 62)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2000/29/EG sind Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern festgelegt.

(2) Rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das den Beschreibungen in Anhang V Teil B Abschnitt I Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG entspricht und unter einen der dort genannten KN-Codes fällt, darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn ihm ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der genannten Richtlinie beigefügt ist.

(3) Die Richtlinie 2000/29/EG gestattet Ausnahmen von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii im Fall von Holz, wenn alternative Dokumente oder eine entsprechende Kennzeichnung gleichwertige Sicherheitsgarantien bieten.

(4) Die Kommission hat anhand der von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegten Informationen festgestellt, dass die Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle des US-Landwirtschaftsministeriums ein amtliches Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes (das "Kiln Drying Sawn Hardwood Lumber Certification Program") genehmigt hat, das von dem amerikanischen Verband "US National Hardwood Lumber Association" (NHLA) durchgeführt wird.

(5) Durch das Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes wird sichergestellt, dass zugelassene Laubholzbetriebe in den Vereinigten Staaten gemäß der Norm für künstlich getrocknetes Laubschnittholz arbeiten. Mit dieser Norm wird gewährleistet, dass alle Laubschnittholzstücke, die im Rahmen dieses Programms ausgeführt werden, rindenfrei und gemäß den Plänen für die künstliche Trocknung auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % ihres Gewichts künstlich getrocknet sind.

(6) Darüber hinaus wird durch diese Norm gewährleistet, dass an allen künstlich getrockneten Laubholzbündeln eine Identifizierungsstahlklemme der NHLa angebracht wird, auf die "NHLa - KD" sowie eine eindeutige Nummer, die jedem Bündel zugeteilt wird, geprägt ist. Sämtliche Nummern sind auf dem entsprechenden Zertifikat für künstlich getrocknetes Laubschnittholz ("Certificate of Kiln Drying") aufgeführt.

(7) Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Einfuhr rindenfreien Schnittholzes von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in ihr Hoheitsgebiet gestatten dürfen, wenn diesem als Alternative zum Pflanzengesundheitszeugnis ein Certificate of Kiln Drying beigefügt ist, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(8) Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sämtliche zur Bewertung der Funktionsfähigkeit des Programms erforderlichen technischen Informationen vorlegen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten fortlaufend die Verwendung der Identifizierungsklemmen der NHLa und des zugehörigen Certificate of Kiln Drying bewerten.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehene Ausnahmeregelung sollte aufgehoben werden, wenn festgestellt wird, dass die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen in die Union zu verhindern, oder dass diese nicht erfüllt wurden oder Nachweise darüber vorliegen, dass das Programm nicht wirksam funktioniert.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 16

Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr rindenfreien Schnittholzes von Quercus L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das den Beschreibungen in Anhang V Teil B Abschnitt I Absatz 6 dieser Richtlinie entspricht und unter einen der dort genannten KN-Codes fällt und dem kein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt ist, in ihr Hoheitsgebiet gestatten, vorausgesetzt, dass dieses Holz die im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen erfüllt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten schriftlich darüber in Kenntnis, wenn sie von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Gebrauch gemacht haben.

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