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Regelwerk, EU 2013, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 1, ber. 2017 L 25 S. 37;
VO (EU) 518/2014 - ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/254 - ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1 Inkrafttreten)



Normenübersicht / Normen

EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von ....

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte 1 mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 2010/30/EU hat die Kommission delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie aufweisen, sich aber bei gleichwertigen Funktionen im Leistungsniveau erheblich unterscheiden, zu erlassen.

(2) Der Energieverbrauch von Raumheizgeräten und von Kombiheizgeräten zur Raumheizung und zur Warmwasserbereitung macht einen beträchtlichen Anteil der Gesamtenergienachfrage in der Union aus. Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bei der Energieeffizienz auf. Es besteht ein beträchtlicher Spielraum zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs, etwa indem man sie mit geeigneten Temperaturreglern und Solareinrichtungen kombiniert. Für Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte und Verbundanlagen aus solchen Heizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sollten daher Anforderungen zur Energiekennzeichnung gelten.

(3) Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, die für die Nutzung gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe, die überwiegend (zu über 50 %) aus Biomasse gewonnen wurden, ausgelegt sind, verfügen über spezielle technische Merkmale, die technisch, wirtschaftlich und im Bezug auf die Umwelt noch näher untersucht werden müssen. Je nach dem Ergebnis dieser Analysen sollten Etikettierungsvorschriften für diese Heizgeräte gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.

(4) Es sollten harmonisierte Vorschriften zur Kennzeichnung und zu den einheitlichen Produktinformationen hinsichtlich der Energieeffizienz von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz solcher Heizgeräte zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.

(5) Im Hinblick auf beträchtliche Energie- und Kosteneinsparungen für jeden einzelnen Heizgerätetyp sollte mit dieser Verordnung eine neue Kennzeichnungsskala von A++ bis G für die Raumheizungsfunktion von Raumheizgeräten mit Heizkessel, Raumheizgeräten mit Kraft-Wärme-Kopplung, Raumheizgeräten mit Wärmepumpen, Kombiheizgeräten mit Heizkessel und Kombiheizgeräten mit Wärmepumpen eingeführt werden. Während die Klassen a bis G die verschiedenen Arten konventioneller Heizkessel abdecken, sofern diese nicht mit Kraft-Wärme-Kopplung oder Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen kombiniert sind, sollten die Klassen A+ and A++ den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung oder von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen fördern.

(6) Überdies sollte entsprechend der delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013. Der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen 2 eine neue Kennzeichnungsskala von a bis G für die Warmwasserbereitungsfunktion von Kombiheizgeräten mit Heizkessel oder Wärmepumpe eingeführt werden.

(7) Die weiteren Klassen A+++ und A+ sollten nach vier Jahren jeweils zu den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizung und Warmwasserbereitung hinzugefügt werden, sofern die Überprüfung der Verordnung nicht anderes ergibt, um die Marktdurchdringung durch hocheffiziente, erneuerbare Energiequellen nutzende Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte schneller zu steigern.

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