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Regelwerk, EU 2013

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 247 vom 18.09.2013 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern 1, insbesondere auf Artikel 3 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 1,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2010/40/EG wird die Festlegung von Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer als vorrangige Maßnahme genannt.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EU legt die Kommission die erforderlichen Spezifikationen fest, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) in den vorrangigen Bereichen zu gewährleisten.

(3) In der Mitteilung "Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020" 2 wird darauf hingewiesen, dass IVS "eine erhebliche Rolle bei der Verbesserung der Verkehrssicherheit" spielen können, "etwa durch die Einführung von Systemen zur Feststellung von Störungen und zur Verkehrsüberwachung, die den Verkehrsteilnehmern Informationen in Echtzeit übermitteln können".

(4) In der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors 3 sind in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten Mindeststandards für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in der gesamten Union festgelegt, wobei die Mitgliedstaaten ermutigt werden, über diese Mindeststandards hinauszugehen und im Rahmen ihrer politischen Maßnahmen eine breite Verwendung von Informationen oder Daten öffentlicher Stellen zuzulassen.

(5) Bei der Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten werden personenbezogene Daten verarbeitet; dies sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen, insbesondere gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 4 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) 5. Für IVS-Anwendungen und -Dienste sollten daher die Grundsätze der Zweckbeschränkung bei der Datenerfassung und der Minimierung der Datenerhebung gelten.

(6) Im Interesse der Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität ist es erforderlich, Mindestanforderungen an Dienste für die Bereitstellung allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen festzulegen. Diese Anforderungen sollten sich auf die Festlegung und Nutzung einer standardisierten Liste sicherheitsrelevanter Verkehrsereignisse oder -bedingungen, die den Endnutzern mitzuteilen sind, sowie auf den Inhalt der den Endnutzern bereitzustellenden Informationen beziehen. Wenn Endnutzer Informationen über verschiedene Übermittlungskanäle erhalten, die sich in der Kontrolle öffentlicher und/oder privater Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätiger Rundfunkanbieter befinden, sollten diese Informationen keine Widersprüche aufweisen und deshalb dieselben Elemente umfassen und auf derselben Beschreibung der betreffenden Ereignisse oder Bedingungen beruhen.

(7) Sicherheitsrelevante Straßenverkehrsdaten sind für die Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen unabdingbar. Sie werden von öffentlichen und/oder privaten Betreibern und Dienstleistern erhoben und gespeichert. Damit diese Daten im Hinblick auf die Erbringung von Informationsdiensten leicht ausgetauscht und weiterverwendet werden können, sollten öffentliche und/oder private Straßenbetreiber und Dienstleister sie über individuelle Zugangspunkte zugänglich machen oder sicherstellen, dass sie über nationale Zugangspunkte, die von den Mitgliedstaaten eingerichtet und verwaltet werden, zugänglich sind. Diese nationalen Zugangspunkte können z.B. in Form von Informationsarchiven, Registern oder Web-Portalen eingerichtet werden.

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