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Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern
- IVS- Intelligente Verkehrssysteme -

(ABl. Nr. L 207 vom 06.08.2010 S. 1;
RL (EU) 2017/2380 - ABl. Nr. L 340 vom 20.12.2017 S. 1 Inkrafttreten A;
RL (EU) 2023/2661 - ABl. L 2023/2661 vom 30.11.2023 Inkrafttreten Umsetzung)



Ergänzende Informationen

VO "en: (EU) 2022/6702017/1926; 2015/962;  886/2013; 885/2013; 305/2013;

Beschl."e: (EU) 2016/209; 585/2014/EU; 2011/453/EU

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die aus dem Wachstum der europäischen Wirtschaft und den Mobilitätsbedürfnissen der Bürger resultierende Zunahme des Volumens des Straßenverkehrs in der Union ist die Hauptursache für die wachsende Überlastung der Straßeninfrastruktur und den steigenden Energieverbrauch sowie eine Quelle ökologischer und sozialer Probleme.

(2) Die Reaktion auf diese großen Herausforderungen kann nicht auf herkömmliche Maßnahmen, wie etwa der Ausbau der bestehenden Straßenverkehrsinfrastruktur, beschränkt werden. Bei der Suche nach für die Union geeigneten Lösungen werden Innovationen eine entscheidende Rolle spielen.

(3) Intelligente Verkehrssysteme (IVS) sind hochentwickelte Anwendungen, die - ohne Intelligenz an sich zu beinhalten - darauf abzielen, innovative Dienste im Bereich verschiedener Verkehrsträger und des Verkehrsmanagements anzubieten, und die verschiedenen Nutzer mit umfassenderen Informationen zu versorgen und sie in die Lage zu versetzen, die Verkehrsnetze auf sicherere, koordiniertere und "klügere" Weise zu nutzen.

(4) IVS kombinieren Telekommunikation, Elektronik und Informationstechnologie mit Verkehrstechnik zu dem Zweck, Verkehrssysteme zu planen, zu konzipieren, zu betreiben, zu warten und zu steuern. Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehrssektor und an dessen Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern wird einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Umweltleistung, der Effizienz, einschließlich der Energieeffizienz, der Straßenverkehrssicherheit, auch bei der Beförderung gefährlicher Güter, der öffentlichen Sicherheit sowie der Mobilität von Personen und Gütern leisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten sowie für eine Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung sorgen. IVS-Anwendungen sollten jedoch Belange, die die nationale Sicherheit betreffen oder im Interesse der Verteidigung erforderlich sind, nicht berühren.

(5) Fortschritte im Bereich der Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnologien bei anderen Verkehrsträgern sollten nunmehr auch ihren Niederschlag in den Entwicklungen im Straßenverkehrssektor finden, damit insbesondere ein höherer Grad der Integration zwischen Straßenverkehr und anderen Verkehrsträgern erreicht wird.

(6) In einigen Mitgliedstaaten werden bereits innerstaatliche Anwendungen dieser Technologien im Straßenverkehrssektor eingeführt. Doch handelt es sich nach wie vor eher um fragmentarische und unkoordinierte Maßnahmen, die nicht geeignet sind, eine geografische Kontinuität der IVS-Dienste überall in der Union und an ihren Außengrenzen sicherzustellen.

(7) Zur Gewährleistung einer koordinierten und effektiven Einführung von IVS in der gesamten Union sollten Spezifikationen und, soweit angemessen, Normen mit detaillierteren Bestimmungen und Verfahren festgelegt werden. Vor der Annahme von Spezifikationen sollte die Kommission prüfen, inwieweit diese mit bestimmten festgelegten Grundsätzen gemäß Anhang II vereinbar sind. Priorität sollte zunächst den vier zentralen Bereichen für die Entwicklung und Einführung von IVS eingeräumt werden. Innerhalb dieser vier zentralen Bereiche sollten vorrangige Maßnahmen für die Entwicklung und Verwendung von Spezifikationen und Standards festgelegt werden. Beim weiteren Ausbau von IVS sollte die in bestimmten Mitgliedstaaten bereits bestehende IVS-Infrastruktur unter dem Aspekt des technologischen Fortschritts und des finanziellen Aufwands berücksichtigt werden.

(8) Wird entsprechend Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie ein Gesetzgebungsakt angenommen, so sollte Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 entsprechend geändert werden.

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(Stand: 13.12.2023)

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