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Regelwerk, EU 2013, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2013 S. 1 A;
VO (EU) 2024/1084 - ABl. L 2024/1084 vom 12.04.2024 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern 1, insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2010/40/EU sieht vor, dass die Kommission durch delegierte Rechtsakte die detaillierten Spezifikationen erlässt, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) zu gewährleisten.

(2) Gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie 2010/40/EU stellt die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes eine vorrangige Maßnahme dar. Die Kommission sollte daher die auf diesem Gebiet erforderlichen Spezifikationen annehmen.

(3) Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ( Universaldienstrichtlinie) 2 sieht vor, dass Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Rettungsdienstorganisation, einschließlich der Notrufzentralen (Notrufabfragestellen), am besten angepasst ist.

(4) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "eCall: Zeit zur Einführung" 3 werden neue Regulierungsmaßnahmen ins Auge gefasst, um die Einführung eines bordeigenen Notrufdienstes in der Union zu beschleunigen. Eine der vorgeschlagenen Maßnahmen sieht vor, die notwendige Aufrüstung der Infrastrukturen der Notrufabfragestellen, die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich sind, verbindlich zu machen.

(5) Die Empfehlung 2011/750/EU der Kommission zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe ("eCalls") 4 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die eCall-Notrufabfragestellen zur Weiterleitung von eCall-Notrufen angeben und dafür sorgen sollten, dass Mobilfunknetzbetreiber eCall- Notrufe ordnungsgemäß bearbeiten.

(6) Es wird davon ausgegangen, dass der interoperable EU-weite eCall-Dienst durch eine Verkürzung der Reaktionszeit der Notdienste die Zahl der Todesopfer in der Union wie auch Schwere der durch Verkehrsunfälle verursachten Verletzungen verringern wird.

(7) Außerdem wird erwartet, dass der EU-weite eCall-Dienst Einsparungen für die Gesellschaft bringen wird, indem er das Unfallmanagement verbessert sowie Staus und Folgeunfälle vermindert.

(8) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von eCall-Notrufen durch die Notrufabfragestellen, Notdienste und deren Dienstleistungspartner erfolgt gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 5 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation ( Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) 6. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Einhaltung dieser Vorschriften gegenüber den nationalen Datenschutzbehörden nachgewiesen wird, entweder durch vorherige Kontrollen, z.B. vorherige Anmeldungen, oder durch nachträgliche Kontrollen, z.B. im Rahmen von Beschwerden oder Überprüfungen.

(9) Der interoperable EU-weite eCall-Dienst entspricht den Empfehlungen der Artikel-29-Datenschutzgruppe in deren am 26. September 2006 angenommenen Arbeitsdokument über die Auswirkungen der eCall-Initiative auf den Datenschutz und die Privatsphäre (1609/06/EN - WP 125). Mit bordeigenen eCall-Geräten ausgestattete Fahrzeuge sollten demnach im Normalbetrieb nicht verfolgbar sein. Ferner sollte der vom bordeigenen eCall-Gerät (bei Auslösung des Notrufs) abgesetzte Mindestdatensatz nur die Mindestinformationen enthalten, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind.

(10) Unbeschadet der Richtlinie 95/46

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