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Bund

Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 252 vom 24.09.2013 S. 5)



Neufassung -Ersetzt die VO (EU) Nr. 88/2011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken auf dem Gebiet der Bildung und des lebenslangen Lernens in drei spezifischen Bereichen geschaffen, der durch statistische Maßnahmen umzusetzen ist.

(2) Für die Erstellung von Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung ( Bereich 1 der Verordnung (EG) Nr. 452/2008) müssen Bestimmungen zur Durchführung statistischer Einzelmaßnahmen erlassen werden.

(3) Bei der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der EU die vom Ausschuss für das Europäische Statistische System im September 2011 angenommenen Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken berücksichtigen.

(4) Bei den Durchführungsmaßnahmen für die Erstellung von Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten die potenzielle Belastung für Bildungseinrichtungen und Einzelpersonen sowie die jüngste Vereinbarung zwischen dem Statistischen Institut der Unesco (UIS), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Kommission (Eurostat) über die Konzepte und Definitionen, die Datenverarbeitung, die Periodizität und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse berücksichtigt werden.

(5) Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) hat die bisher verwendete Fassung der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED 1997) überarbeitet, um zu gewährleisten, dass sie mit den Entwicklungen der Politik und der Bildungs- und Ausbildungsstrukturen Schritt hält.

(6) Da Bildungsstatistiken auf internationaler Ebene miteinander vergleichbar sein müssen, sind von den Mitgliedstaaten und den Organen der EU Bildungsklassifikationen zu verwenden, die mit der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen ISCED 2011 ("ISCED 2011"), wie sie von den Unesco-Mitgliedstaaten auf ihrer 36. Generalkonferenz im November 2011 angenommen wurde, übereinstimmen.

(7) Die Sammlung von Daten aus administrativen und sonstigen Quellen über die Mobilität von Studierenden in allen Studienzyklen sollte verbessert werden, damit die Fortschritte überwacht und Probleme aufgezeigt werden können und eine faktengestützte Politik unterstützt wird.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 88/2011 der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung 2 sollte aufgehoben werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 im Hinblick auf die Erfassung, Übermittlung und Verarbeitung statistischer Daten in Bereich 1 geregelt, der sich auf die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung erstreckt.

Artikel 2 Behandelte Themen und ihre Merkmale

Die Auswahl und Beschreibung der in Bereich 1 (Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung) behandelten Themen und die detaillierte Auflistung ihrer Merkmale sowie deren Aufschlüsselung sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3 Bezugszeiträume und Übermittlung der Ergebnisse

(1) Die Daten über die Zahl der Schüler/Studierenden, die Zugänge und das Personal beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr (Jahr t/t + 1). Jährliche Daten über die Zahl der Schüler/Studierenden, die Zugänge und das Personal werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. September im Jahr t + 2 vorgelegt. Die erste Datenübermittlung im September 2014 bezieht sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr 2012/2013.

(2) Daten über Absolventen beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr (Jahr t/t + 1) oder das Kalenderjahr (Jahr t + 1). Jährliche Daten über die Absolventen werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. November im Jahr t + 2 vorgelegt.

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