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Regelwerk, EU 2013, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 273 vom 15.10.2013 S. 5;
VO (EU) 2017/459 - ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 39 der VO (EU) 2017/459

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind nichtdiskriminierende Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen festgelegt, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts zu gewährleisten.

(2) Eine Duplizierung der Erdgasfernleitungsnetze ist in den meisten Fällen weder wirtschaftlich noch effizient. Der Wettbewerb auf den Erdgasmärkten erfordert daher einen transparenten und diskriminierungsfreien Zugang zur Gasinfrastruktur für alle Netznutzer. In weiten Teilen der Union ist jedoch das Fehlen eines gleichberechtigten und transparenten Zugangs zu Fernleitungskapazität weiterhin ein großes Hindernis für die Verwirklichung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Großhandelsmarkt. Auch die Tatsache, dass die nationalen Vorschriften von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden sind, behindert die Schaffung eines gut funktionierenden Binnenmarktes für Gas.

(3) Die ineffiziente Nutzung und der eingeschränkte Zugang zu den Hochdruck-Fernleitungen führen zu suboptimalen Marktbedingungen. Für die Hochdruck-Gasleitungsnetze in der Union muss ein transparenteres, effizienteres und diskriminierungsfreies System für die Zuweisung knapper Fernleitungskapazitäten umgesetzt werden, damit sich der grenzüberschreitende Wettbewerb weiterentwickeln kann und die Marktintegration weiter voranschreitet. Die Entwicklung solcher Vorschriften wurde von allen Beteiligten konsequent unterstützt.

(4) Voraussetzung für einen effizienten Wettbewerb zwischen Lieferanten innerhalb und außerhalb der Union ist, dass sie die vorhandenen Fernleitungsnetze flexibel nutzen können, um Gas entsprechend der Preissignale zu transportieren. Nur ein gut funktionierender Verbund von Fernleitungsnetzen, der gleiche Zugangsbedingungen für alle bietet, ermöglicht einen ungehinderten Gasfluss innerhalb der Union. Dies wiederum zieht mehr Lieferanten an, wodurch sich die Liquidität an den Gashandelsplätzen erhöht und ein Beitrag zu effizienten Preisfindungsmechanismen und damit zu fairen Gaspreisen geleistet wird, die auf dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage beruhen.

(5) Mit dieser Verordnung zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen sollte das erforderliche Maß an Harmonisierung in ganz Europa festgelegt werden. Die wirksame Durchführung dieser Verordnung setzt außerdem die Einführung von Entgeltsystemen voraus, die mit den in dieser Verordnung vorgeschlagenen Kapazitätszuweisungsmechanismen kohärent sind, damit die Umsetzung ohne nachteilige Auswirkungen auf die Erlöse und den Cashflow der Fernleitungsnetzbetreiber sichergestellt wird.

(6) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassen, die sie ergänzt und dessen Bestandteil sie ist. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in anderen Rechtsakten gelten als Verweise auch auf diese Verordnung. Diese Verordnung gilt nicht für in den Mitgliedstaaten gelegene Erdgasfernleitungsnetze während der Dauer der nach Artikel 49 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gewährten Ausnahmen. Diese Verordnung gilt für die nicht ausgenommenen Kapazitäten größerer neuer Infrastrukturen, für die eine Ausnahme von Artikel 32 der Richtlinie 2009/73/EG oder vom früheren Artikel 18 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gewährt wurde, sofern die Anwendung dieser Verordnung einer solchen Ausnahme nicht zuwiderläuft und den Besonderheiten von Verbindungsleitungen bei der Bündelung Rechnung getragen wird.

(7) Diese Verordnung wurde gemäß dem Verfahren in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeitet. Sie sorgt für eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und ergänzt die Fernleitungsnetzbetreiber betreffenden Grundsätze der Mechanismen für die Kapazitätszuweisung und Engpassmanagementverfahren, die in Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegt sind.

(8) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung von EU- und einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften, insbesondere des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die vorzusehenden Kapazitätszuweisungsmechanismen sollten so ausgestaltet werden, dass eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte vermieden wird.

(9) Diese Verordnung berührt nicht etwaige gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/73/EG.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/73/EG eingesetzten Ausschusses.

(11) Die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber sollten den besten Praktiken und Bemühungen Rechnung tragen, um Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung zu harmonisieren. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sollten die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass Mechanismen für die Kapazitätszuweisung an den maßgeblichen Kopplungspunkten unionsweit möglichst effektiv umgesetzt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Netzkodex zur Schaffung standardisierter Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen festgelegt. Der standardisierte Kapazitätszuweisungsmechanismus umfasst ein Auktionsverfahren für maßgebliche Kopplungspunkte innerhalb der Union sowie die für grenzüberschreitende Kapazität anzubietenden und zuzuweisenden Standardprodukte. In dieser Verordnung wird dargelegt, wie benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber unter Berücksichtigung allgemeiner kommerzieller wie auch technischer Vorschriften für Kapazitätszuweisungsmechanismen zusammenarbeiten, um den Verkauf von Kapazität zu erleichtern.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Kopplungspunkte. Sie kann vorbehaltlich des Beschlusses der maßgeblichen nationalen Behörde auch für Einspeisepunkte aus Drittländern und für Ausspeisepunkte in Drittländer gelten. Diese Verordnung gilt nicht für Ausspeisepunkte zu Endverbrauchern und Verteilernetzen, Einspeisepunkte von Flüssiggasterminals (LNG-Terminals) und Produktionsanlagen und Ein- und Ausspeisepunkte von und zu Speicheranlagen.

(2) Diese Verordnung gilt für die gesamte technische und unterbrechbare Kapazität an Kopplungspunkten sowie für zusätzliche Kapazität im Sinne von Anhang I Nummer 2.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009. Diese Verordnung gilt nicht für Kopplungspunkte zwischen Mitgliedstaaten, wenn für einen dieser Mitgliedstaaten eine Ausnahme auf der Grundlage des Artikels 49 der Richtlinie 2009/73/EG gilt.

(3) Artikel 8 Absätze 1 bis 7, Artikel 11 bis 18, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 21 bis 27 gelten nicht für neue technische Kapazität, die durch offene Zuteilungsverfahren für neue technische Kapazität wie "Open-Season"-Verfahren zugewiesen werden soll, mit Ausnahme von Kapazität, die unverkauft bleibt, nachdem sie ursprünglich mittels solcher Verfahren angeboten wurde.

(4) Werden implizite Zuweisungsmethoden verwendet, können die nationalen Regulierungsbehörden beschließen, die Artikel 8 bis 27 nicht anzuwenden.

(5) Um eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte zu vermeiden, können die zuständigen nationalen Behörden, nachdem sie die Netznutzer konsultiert haben, beschließen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Kapazitätsgebote eines beliebigen Netznutzers an Kopplungspunkten in einem Mitgliedstaat ex ante zu begrenzen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und in Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

  1. "mehrstufige aufsteigende Preisauktion" eine Auktion, in der ein Netznutzer für die von ihm nachgefragten Mengen Gebote zu vorgegebenen Preisschritten, die nacheinander aufgerufen werden, abgibt;
  2. "Auktionskalender" eine Tabelle mit Informationen über spezifische Auktionen, die vom ENTSO-Gas bis zum Januar eines jeden Kalenderjahres für Auktionen veröffentlicht wird, die zwischen März und Februar des folgenden Kalenderjahres stattfinden, und die alle auktionsrelevanten Zeitpunkte enthält, einschließlich der Anfangstermine und der Standardkapazitätsprodukte, für die sie gelten;
  3. "Gebotsrunde" den Zeitraum, während dessen die Netznutzer Gebote einreichen, ändern und zurücknehmen können;
  4. "gebündelte Kapazität" ein auf verbindlicher Basis angebotenes Standardkapazitätsprodukt, das aus einer auf beiden Seiten jedes Kopplungspunktes korrespondierenden Ein- und Ausspeisekapazität besteht;
  5. "konkurrierende Kapazitäten" Kapazitäten, bei denen die verfügbare Kapazität in einer der betroffenen Auktionen nicht vergeben werden kann, ohne die verfügbare Kapazität in der anderen betroffenen Auktion ganz oder teilweise zu verringern;
  6. "erstmalige Unternachfrage ("Undersell")" eine Situation, in der die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer niedriger ist als die am Ende der zweiten Gebotsrunde oder einer späteren Gebotsrunde angebotene Kapazität;
  7. "Gastag" den Zeitraum von 5:00 bis 5:00 UTC des Folgetages für die Winterzeit und von 04:00 bis 04:00 UTC des Folgetages, wenn die Sommerzeit gilt;
  8. "implizite Zuweisungsmethode" eine Zuweisungsmethode, bei der möglicherweise mittels einer Auktion sowohl Fernleitungskapazität als auch eine korrespondierende Gasmenge gleichzeitig zugewiesen werden;
  9. "Netzkopplungsvertrag" eine Vereinbarung, die zwischen benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern, deren Netze an einem bestimmten Kopplungspunkt miteinander verbunden sind, geschlossen wird, in der die Geschäftsbedingungen, betriebsbezogenen Verfahren und Bestimmungen für die Lieferung und/oder die Entnahme von Gas am Kopplungspunkt festgelegt sind und die dazu dient, die effiziente Interoperabilität der zum Verbund zusammengeschlossenen Fernleitungsnetze zu erleichtern;
  10. "Kopplungspunkt" einen physischen oder virtuellen Punkt, der benachbarte Einspeise-Ausspeisesysteme miteinander oder ein Einspeise-Ausspeisesystem mit einer Verbindungsleitung verbindet, sofern für diese Punkte Buchungsverfahren für Netznutzer gelten;
  11. "großer Preisschritt" einen pro Kopplungspunkt und pro Standardkapazitätsprodukt festgelegten festen oder variablen Betrag;
  12. "Übernominierung" die Berechtigung von Netznutzern, die Mindestanforderungen für die Einreichung von Nominierungen erfüllen, unterbrechbare Kapazität jederzeit untertägig nachzufragen, indem sie eine Nominierung einreichen, durch die die Summe ihrer Nominierungen die von ihnen kontrahierte Kapazität übersteigt;
  13. "Reservepreis" den in der Auktion zulässigen Mindestpreis;
  14. "kleiner Preisschritt" einen pro Kopplungspunkt und pro Standardkapazitätsprodukt festgelegten festen oder variablen Betrag, der kleiner als der große Preisschritt ist;
  15. "Standardkapazitätsprodukt" eine bestimmte Menge an Transportkapazität während eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Kopplungspunkt;
  16. "einstufige Einheitspreisauktion" eine Auktion, in der der Netznutzer in einer einzigen Gebotsrunde sowohl Gebote für Preis als auch Menge abgibt und bei der alle Netznutzer, die erfolgreich Kapazität erlangt haben, den Preis des niedrigsten erfolgreichen Gebots zahlen;
  17. "virtueller Kopplungspunkt" zwei oder mehr Kopplungspunkte, die dieselben beiden benachbarten Einspeise-Ausspeisesysteme miteinander verbinden und die zur Bereitstellung einer einzigen Kapazitätsdienstleistung zusammenführt werden;
  18. "untertägige Kapazität" die Kapazität, die nach dem Ende der Auktionen für "Dayahead"-Kapazität für den jeweiligen Tag angeboten und zugewiesen wird.

Kapitel II
Grundsätze der Zusammenarbeit

Artikel 4 Koordinierung der Wartung

Wenn die Wartung einer Rohrleitung oder eines Teils eines Fernleitungsnetzes Auswirkungen auf die Menge an Fernleitungskapazität hat, die an Kopplungspunkten angeboten werden kann, arbeitet (arbeiten) der (die) Fernleitungsnetzbetreiber uneingeschränkt mit seinem (ihren) benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber(n) in Bezug auf ihre jeweiligen Wartungspläne zusammen, um die Auswirkungen auf potenzielle Gasflüsse und auf die Kapazität am Kopplungspunkt möglichst gering zu halten.

Artikel 5 Standardisierung der Kommunikation

(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber koordinieren die Umsetzung standardisierter Kommunikationsverfahren, abgestimmter Informationssysteme und kompatibler elektronischer Online- Kommunikationsformen wie gemeinsamer Datenübermittlungsformate und -protokolle und vereinbaren Grundsätze für den Umgang mit diesen Daten.

(2) Die standardisierten Kommunikationsverfahren umfassen insbesondere Verfahren, die den Zugang der Netznutzer zum Auktionssystem des Fernleitungsnetzbetreibers oder zu einer maßgeblichen Buchungsplattform und die Überprüfung der bereitgestellten Auktionsinformationen betreffen. Der Zeitpunkt des Datenaustauschs und der Inhalt der auszutauschenden Daten stimmen mit den Bestimmungen in Kapitel III überein.

(3) Die von den Fernleitungsnetzbetreibern angenommenen standardisierten Kommunikationsverfahren enthalten auch einen Umsetzungsplan und die Geltungsdauer, die mit der Entwicklung der in Artikel 27 beschriebenen Buchungsplattform(en) in Einklang stehen. Die Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen.

Artikel 6 Kapazitätsberechnung und -maximierung

(1) Den Netznutzern wird die maximale technische Kapazität unter Berücksichtigung der Netzintegrität, der Netzsicherheit und eines effizienten Netzbetriebs zur Verfügung gestellt.

  1. Um das Angebot an gebündelter Kapazität durch die Optimierung der technischen Kapazität zu maximieren, ergreifen die Fernleitungsnetzbetreiber an Kopplungspunkten die folgenden Maßnahmen, wobei Kopplungspunkte, an denen vertragliche Engpässe gemäß Anhang I Nummer 2.2.3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bestehen, Vorrang haben: Eine gemeinsame Methode, in der die spezifischen Maßnahmen beschrieben werden, die von den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern getroffen werden müssen, um die geforderte Optimierung zu erreichen, wird von den Fernleitungsnetzbetreibern am 4. Februar 2015 festgelegt und angewendet:
    1. Die gemeinsame Methode umfasst eine eingehende Analyse der technischen Kapazitäten, einschließlich Abweichungen auf beiden Seiten eines Kopplungspunktes, sowie die spezifischen Maßnahmen und einen detaillierten Zeitplan (mit einer Darstellung der möglichen Folgen und der von den Regulierungsbehörden für die Kostendeckung und die Anpassung des Regulierungsrahmens einzuholenden Genehmigungen), die notwendig sind, um das Angebot an gebündelter Kapazität zu maximieren. Derartige spezifische Maßnahmen dürfen sich nicht nachteilig auswirken auf das Kapazitätsangebot an anderen maßgeblichen Punkten der betroffenen Netze und an Punkten zu Verteilernetzen, die für die Versorgungssicherheit der Endkunden relevant sind, etwa an Punkten zu Speicheranlagen, zu Flüssiggasterminals und zu geschützten Kunden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5. Bei dieser eingehenden Analyse sollten Annahmen, die im unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 getroffen wurden, nationale Investitionspläne, maßgebliche Verpflichtungen aufgrund geltender nationaler Gesetze und alle sonstigen maßgeblichen vertraglichen Verpflichtungen berücksichtigt werden.
    2. Die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber wenden einen dynamischen Ansatz für die Neuberechnung der technischen Kapazität an, gegebenenfalls in Verbindung mit der dynamischen Berechnung, die für zusätzliche Kapazität auf der Grundlage des Anhangs I Nummer 2.2.2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angewendet wird, wobei sie gemeinsam ermitteln, welche zeitlichen Abstände für die Neuberechnung pro Kopplungspunkt zweckmäßig sind und dessen besonderen Gegebenheiten berücksichtigen.
    3. Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber beziehen andere Fernleitungsnetzbetreiber, für die der jeweilige Kopplungspunkt von besonderer Bedeutung ist, in die gemeinsame Methode ein.
    4. Die Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen etwaige von den Netznutzern in Bezug auf voraussichtliche künftige Lastflüsse bereitgestellte Informationen bei der Neuberechnung der technischen Kapazität.
  2. Die Fernleitungsnetzbetreiber bewerten gemeinsam zumindest die folgenden Parameter und passen sie gegebenenfalls an:
    1. Druckzusagen;
    2. alle maßgeblichen Angebots- und Nachfrageszenarios, einschließlich Einzelheiten über klimatische Referenzbedingungen und Netzkonfigurationen im Zusammenhang mit extremen Szenarios;
    3. Brennwert.

(2) Wenn den Fernleitungsnetzbetreibern durch die Optimierung der technischen Kapazität Kosten entstehen, insbesondere Kosten, die sich auf die Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts auf uneinheitliche Weise auswirken, ist es den Fernleitungsnetzbetreibern gestattet, solche auf effiziente Weise entstandenen Kosten mithilfe des Regulierungsrahmens zu decken, der von den jeweiligen Regulierungsbehörden in Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder mit Artikel 42 der Richtlinie 2009/73/EG geschaffen wurde. Es gilt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden konsultieren die Netznutzer gegebenenfalls zu der angewendeten Berechnungsmethode und dem gemeinsamen Ansatz.

(4) Änderungen der Menge der an Kopplungspunkten angebotenen gebündelten Kapazität, die auf das Verfahren nach Absatz 1 zurückgehen, werden in den Bericht der Agentur aufgenommen, der gemäß Anhang I Nummer 2.2.1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 veröffentlicht wird.

Artikel 7 Informationsaustausch zwischen benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern

(1) Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber tauschen Informationen über Nominierungen, Renominierungen, Abgleiche und Bestätigungen, die die maßgeblichen Kopplungspunkte betreffen, regelmäßig aus.

(2) Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber tauschen Informationen über die Wartung ihres eigenen Fernleitungsnetzes aus, um zu dem Entscheidungsprozess hinsichtlich der technischen Nutzung der Kopplungspunkte beizutragen. Die Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern werden in ihren jeweiligen Netzkopplungsvertrag aufgenommen.

Kapitel III
Zuweisung verbindlicher Kapazität

Artikel 8 Zuweisungsmethodik

(1) Für die Zuweisung von Kapazität an Kopplungspunkten werden Auktionen verwendet.

(2) Die Ausgestaltung der Auktionen ist an allen Kopplungspunkten identisch. Die jeweiligen Auktionsverfahren beginnen für alle betroffenen Kopplungspunkte gleichzeitig. Bei jedem Auktionsverfahren, das ein einzelnes Standardkapazitätsprodukt betrifft, wird die Kapazität unabhängig von jedem anderen Auktionsverfahren zugewiesen; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen vorbehaltlich der Zustimmung der unmittelbar beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber und der Genehmigung durch die maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden konkurrierende Kapazität zugewiesen wird.

(3) Die Standardkapazitätsprodukte folgen einer logischen Reihenfolge, wonach Produkte für Jahreskapazität zuerst angeboten werden und danach das Kapazitätsprodukt mit der nächstkürzeren Produktlaufzeit für den jeweils gleichen Zeitraum. Der Zeitplan für die Auktionen gemäß den Artikeln 11 bis 15 folgt diesem Grundsatz.

(4) Die Vorschriften für Standardkapazitätsprodukte gemäß Artikel 9 und für Auktionen gemäß den Artikeln 11 bis 15 gelten für gebündelte und für ungebündelte Kapazität an einem Kopplungspunkt.

(5) Für eine Auktion wird jeweils die Verfügbarkeit der jeweiligen Standardkapazitätsprodukte in Einklang mit den Artikeln 11 bis 15 und gemäß dem Auktionskalender mitgeteilt.

(6) Mindestens 20 % der technischen Kapazität an jedem Kopplungspunkt werden zurückgehalten und gemäß Absatz 7 angeboten, sofern die verfügbare Kapazität zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gleich dem oder größer als der zurückzuhaltende Anteil der technischen Kapazität ist. Liegt die verfügbare Kapazität zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung unter dem zurückzuhaltenden Anteil der technischen Kapazität, wird die verfügbare Kapazität zur Gänze zurückgehalten. Diese Kapazität wird gemäß Absatz 7 Buchstabe b angeboten, während jede verbleibende zurückgehaltene Kapazität gemäß Absatz 7 Buchstabe a angeboten wird.

(7) Jede gemäß Absatz 6 zurückgehaltene Kapazität wird angeboten, wobei die folgenden Bestimmungen gelten:

  1. Mindestens 10 % der technischen Kapazität an jedem Kopplungspunkt werden frühestens in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität gemäß Artikel 11 angeboten, die nach dem Auktionskalender während des fünften Gasjahres vor dem Beginn des maßgeblichen Gasjahres stattfindet, und
  2. mindestens weitere 10 % der technischen Kapazität an jedem Kopplungspunkt werden zuerst frühestens in der jährlichen Auktion für Quartalskapazität gemäß Artikel 12 angeboten, die nach dem Auktionskalender während des Gasjahres vor dem Beginn des maßgeblichen Gasjahres stattfindet.

(8) Im Falle neuer Kapazität werden mindestens 10 % der technischen Kapazität an jedem Kopplungspunkt zurückgehalten und frühestens in der jährlichen Auktion für Quartalskapazität gemäß Artikel 12 angeboten, die nach dem Auktionskalender während des Gasjahres vor dem Beginn des maßgeblichen Gasjahres stattfindet.

(9) Der genaue Anteil der im Zusammenhang mit den Absätzen 6 und 8 zurückzuhaltenden Kapazität ist für jeden Kopplungspunkt Gegenstand einer Konsultation der Interessenvertreter sowie einer Harmonisierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und unterliegt der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden. Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen insbesondere die Möglichkeit in Betracht, bei Kapazität mit einer kürzeren Laufzeit höhere Anteile zurückzuhalten, um eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte zu vermeiden.

Artikel 9 Standardkapazitätsprodukte

(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Jahres-, Quartals-, Monats-, Tages- und untertägige Standardkapazitätsprodukte an.

(2) Jahres-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für alle Gastage eines bestimmten Gasjahres (Beginn am 1. Oktober) nachgefragt werden kann.

(3) Quartals-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für alle Gastage eines bestimmten Quartals (Beginn am 1. Oktober, 1. Januar, 1. April oder 1. Juli) nachgefragt werden kann.

(4) Monats-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für alle Gastage eines bestimmten Kalendermonats (Beginn am 1. Tag jedes Monats) nachgefragt werden kann.

(5) Tages-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für einen einzigen Gastag nachgefragt werden kann.

(6) Untertägige Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge ab einem Anfangszeitpunkt innerhalb eines bestimmten Gastages bis zum Ende desselben Gastages nachgefragt werden kann.

Artikel 10 Verwendete Kapazitätseinheit

Die angebotene Kapazität wird in Energieeinheiten pro Zeiteinheit ausgedrückt. Es werden die folgenden Einheiten verwendet: kWh/h oder kWh/d. Im Falle von kWh/d wird von einem gleichmäßigen Lastfluss während des Gastages ausgegangen.

Artikel 11 Jährliche Auktionen für Jahreskapazität

(1) Die Auktionen für Jahreskapazität finden einmal pro Jahr statt.

(2) Die Kapazität für jedes Jahres-Standardkapazitätsprodukt wird in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert.

(3) Im Rahmen des Auktionsverfahrens wird Kapazität längstens für die nächsten 15 Jahre angeboten.

(4) Die jährlichen Auktionen für Jahreskapazität beginnen am ersten Montag im März jedes Jahres, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist.

(5) Während der jährlichen Auktion für Jahreskapazität können die Netznutzer an einer oder an mehreren gleichzeitigen Auktionen, die einen Kopplungspunkt betreffen, teilnehmen, um Standardkapazitätsprodukte nachzufragen.

(6) Die während der jährlichen Auktion für Jahreskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich wie folgt:

a - B - C + D

Dabei gilt:

a ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;

B ist bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, bei denen Kapazität für die nächsten fünf Jahre angeboten wird, die Menge an technischer Kapazität (A), die gemäß Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe b zurückgehalten wird; ist bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, bei denen Kapazität für die Zeit nach den ersten fünf Jahren angeboten wird, die Menge an technischer Kapazität (A), die gemäß Artikel 8 Absatz 7 zurückgehalten wird;

C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;

D ist die für das jeweilige Jahr gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.

(7) Bei der anzubietenden Kapazität kann es sich entweder um gebündelte Kapazität oder um ungebündelte Kapazität gemäß Artikel 19 handeln. Dasselbe gilt für auch für alle anderen in den Artikeln 12 bis 15 beschriebenen Auktionen.

(8) Einen Monat vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Höhe der technischen Kapazität mit, die im Rahmen der bevorstehenden jährlichen Auktion für Jahreskapazität für jedes Jahr angeboten werden soll. Außerdem teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern mit, ob zusätzliche Kapazität zur Verfügung gestellt werden kann.

(9) Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.

(10) Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.

(11) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.

Artikel 12 Jährliche Auktionen für Quartalskapazität

(1) Die jährliche Auktion für Quartalskapazität findet einmal pro Jahr statt.

(2) Die Kapazität für jedes Quartals-Standardkapazitätsprodukt wird in der jährlichen Auktion für Quartalskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert.

(3) Jedes Gasjahr wird die Kapazität für jedes Quartal ab dem ersten Quartal (Oktober bis Dezember) des bevorstehenden Gasjahres bis zum letzten Quartal (Juli-September) des bevorstehenden Gasjahres (einschließlich) im Rahmen der jährlichen Auktion für Quartalskapazität versteigert.

(4) Während der jährlichen Auktion für Quartalskapazität können die Netznutzer an ein bis vier gleichzeitigen Auktionen, die einen Kopplungspunkt betreffen, teilnehmen, um Quartals- Standardkapazitätsprodukte nachzufragen.

(5) Die jährlichen Auktionen für Quartalskapazität beginnen am ersten Montag im Juni jedes Jahres, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist.

(6) Die während der jährlichen Auktion für Quartalskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich wie folgt:

a - C + D

Dabei gilt:

a ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;

C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;

D ist die für das jeweilige Quartal gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.

(7) Zwei Wochen vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Höhe der technischen Kapazität mit, die im Rahmen der bevorstehenden jährlichen Auktion für Quartalskapazität für jedes Quartal angeboten werden soll. Außerdem teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern mit, ob zusätzliche Kapazität zur Verfügung gestellt werden kann.

(8) Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.

(9) Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.

(10) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.

Artikel 13 Rollierende Auktionen für Monatskapazität

(1) Die rollierende Auktion für Monatskapazität findet einmal pro Monat statt.

(2) Die Kapazität für jedes Monats-Standardkapazitätsprodukt wird in der rollierenden Auktion für Monatskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert. Jeden Monat wird das Monats-Standardkapazitätsprodukt für den folgenden Kalendermonat versteigert.

(3) Während der rollierenden Auktion für Monatskapazität können die Netznutzer ein Monats-Standardkapazitätsprodukt nachfragen.

(4) Die rollierenden Auktionen für Monatskapazität beginnen für das folgende Monats-Kapazitätsprodukt am dritten Montag jedes Monats, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die während der rollierenden Auktion für Monatskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jeden Monat wie folgt:

a - C + D

Dabei gilt:

a ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;

C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;

D ist die für den jeweiligen Monat gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.

(6) Eine Woche vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Kapazitätsmenge mit, die im Rahmen der bevorstehenden rollierenden Auktion für Monatskapazität angeboten werden soll. Außerdem teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern mit, ob zusätzliche Kapazität zur Verfügung gestellt werden kann.

(7) Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.

(8) Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.

(9) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.

Artikel 14 Rollierende Auktionen für "Dayahead"-Kapazität

(1) Die rollierende Auktion für "Dayahead"-Kapazität findet einmal pro Tag statt.

(2) Jeden Tag wird ein Standardkapazitätsprodukt für den folgenden Gastag im Rahmen der rollierenden Auktion für "Dayahead"-Kapazität versteigert.

(3) Die Kapazität für jedes Tages-Standardkapazitätsprodukt wird in der rollierenden Auktion für "Dayahead"-Kapazität unter Verwendung eines Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen gemäß Artikel 18 versteigert. Jeden Tag wird das Tages-Standardkapazitätsprodukt für den Folgetag versteigert.

(4) Während der rollierenden Auktion für "Dayahead"-Kapazität können die Netznutzer Kapazität für ein Tages-Standardkapazitätsprodukt nachfragen.

(5) Die Gebotsrunde wird täglich um 15:30 UTC (Winterzeit) bzw. 14:30 UTC (Sommerzeit) eröffnet.

(6) Bei einer rollierenden Auktion für "Dayahead"-Kapazität wird in Bezug auf das Kapazitätsgebot für das Tages-Standardkapazitätsprodukt wie folgt verfahren: Die Einreichung, Rücknahme oder Änderung ist von 15:30 UTC bis 16:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 14:30 UTC bis 15: 00 UTC (Sommerzeit) möglich.

(7) Die während der rollierenden Auktion für "Dayahead"Kapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jeden Tag wie folgt:

a - C + D

Dabei gilt:

a ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;

C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;

D ist die für den jeweiligen Tag gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.

(8) Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Gebotsrunde teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Kapazitätsmenge mit, die im Rahmen der bevorstehenden rollierenden Auktion für "Dayahead"-Kapazität angeboten werden soll. Außerdem teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern mit, ob zusätzliche Kapazität zur Verfügung gestellt werden kann.

(9) Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, spätestens 30 Minuten nach der Schließung der Gebotsrunde gleichzeitig bekannt gegeben.

(10) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.

Artikel 15 Auktionen für untertägige Kapazität

(1) Sofern Kapazität verfügbar wird, findet eine Auktion für untertägige Kapazität während eines maßgeblichen Gastages stündlich unter Verwendung eines Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen gemäß Artikel 18 statt.

(2) Die erste Gebotsrunde öffnet unmittelbar zur (nächsten) vollen Stunde nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der letzten Auktion für "Dayahead"-Kapazität gemäß Artikel 14 (einschließlich unterbrechbarer Kapazität, sofern diese angeboten wird). Die erste Gebotsrunde schließt vor dem maßgeblichen Gastag um 01:30 UTC (Winterzeit) bzw. um 00:30 UTC (Sommerzeit). Die Zuweisung der erfolgreichen Gebote wird am maßgeblichen Gastag ab 05:00 UTC (Winterzeit) bzw. 04:00 UTC (Sommerzeit) wirksam.

(3) Die letzte Gebotsrunde schließt am maßgeblichen Gastag um 00:30 UTC (Winterzeit) bzw. um 23:30UTC (Sommerzeit).

(4) Die Netznutzer sind berechtigt, ab der Eröffnung der Gebotsrunde bis zur Schließung der jeweiligen Gebotsrunde Gebote abzugeben, zurückzunehmen oder zu ändern.

(5) Zu jeder Stunde des maßgeblichen Gastages wird Kapazität, die ab der jeweiligen Stunde + 4 nutzbar wird, als untertägige Kapazität versteigert.

(6) Jede Gebotsrunde wird am maßgeblichen Gastag zu Beginn jeder Stunde eröffnet.

(7) Die Dauer jeder Gebotsrunde beträgt 30 Minuten ab der Eröffnung der Gebotsrunde.

(8) Die während der Auktion für untertägige Kapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jede Stunde wie folgt:

a - C + D

Dabei gilt:

a ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;

C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;

D ist die gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.

(9) Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nach dem Ende der letzten Auktion für "Dayahead"-Kapazität und gemäß Artikel 21 Absatz 9 die verfügbare Menge an verbindlicher untertägiger Kapazität, die angeboten wird.

(10) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Netznutzern, die in Auktionen für "Dayahead"-Kapazität Gebote abgeben, die Möglichkeit, gültige, nicht erfolgreiche Gebote automatisch in die darauffolgende Auktion für untertägige Kapazität zu übernehmen.

(11) Die Kapazität wird innerhalb von 30 Minuten nach der Schließung der Gebotsrunde zugewiesen, sofern die Gebote akzeptiert werden und der Fernleitungsnetzbetreiber das Zuweisungsverfahren durchführt.

(12) Die Auktionsergebnisse werden den einzelnen Netznutzern gleichzeitig bekannt gegeben.

(13) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden mindestens am Ende eines jeden Tages veröffentlicht.

Artikel 16 Auktionsalgorithmen

(1) Werden während einer Auktion mehrere Standardkapazitätsprodukte angeboten, wird der jeweilige Zuweisungsalgorithmus für jedes Standardkapazitätsprodukt bei dessen Zuweisung getrennt angewendet. Die Gebote für die verschiedenen Standardkapazitätsprodukte werden bei der Anwendung des Auktionsalgorithmus unabhängig voneinander betrachtet.

(2) Bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, jährlichen Auktionen für Quartalskapazität und rollierenden Auktionen für Monatskapazität wird ein Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion mit mehreren Gebotsrunden gemäß Artikel 17 angewendet.

(3) Bei rollierenden Auktionen für "Dayahead"-Kapazität und bei Auktionen für untertägige Kapazität wird ein Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen mit einer einzigen Gebotsrunde gemäß Artikel 18 angewendet.

Artikel 17 Algorithmus für mehrstufige aufsteigende Preisauktionen

(1) Mehrstufige aufsteigende Preisauktionen bieten Netznutzern die Möglichkeit, Mengengebote zu steigenden Preisen, die in aufeinanderfolgenden Gebotsrunden aufgerufen werden, abzugeben, wobei mit dem Reservepreis P0 begonnen wird.

(2) Die erste Gebotsrunde mit dem dazugehörigen Preis, der gleich dem Reservepreis P0 ist, hat eine Dauer von drei Stunden. Die darauffolgenden Gebotsrunden haben eine Dauer von einer Stunde. Zwischen den Gebotsrunden liegt ein Zeitraum von einer Stunde.

(3) Ein Gebot muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Identität des Netznutzers, der Kapazität nachfragt;
  2. den betreffenden Kopplungspunkt und die Flussrichtung;
  3. das Standardkapazitätsprodukt, für das die Kapazität nachgefragt wird;
  4. pro Preisschritt die Kapazitätsmenge für die jeweilige Standardkapazität;
  5. das nachgefragte Produkt.

(4) Ein Gebot wird als gültig erachtet, wenn es von einem Netznutzer abgegeben wird und mit allen Bestimmungen dieses Artikels in Einklang steht.

(5) Um an einer Auktion teilnehmen zu können, müssen die Netznutzer ein Mengengebot in der ersten Gebotsrunde abgeben.

(6) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten den Netznutzern die Möglichkeit, Gebote automatisch für jeden Preisschritt abzugeben.

(7) Sobald die jeweilige Gebotsrunde schließt, werden keine Änderungen, Rücknahmen oder Varianten gültiger Gebote akzeptiert. Alle gültigen Gebote werden zu verbindlichen Verpflichtungen eines Netznutzers, Kapazität in der nachgefragten Menge zum aufgerufenen Preis zu buchen, sofern der Markträumungspreis der Auktion jener ist, der in der jeweiligen Gebotsrunde aufgerufen wurde.

(8) Das Mengengebot pro Netznutzer in einer beliebigen Gebotsrunde muss gleich der oder kleiner als die in der jeweiligen Auktion angebotene Kapazität sein. Das Mengengebot pro Netznutzer zu einem bestimmten Preis muss gleich dem oder niedriger als das Mengengebot sein, das von diesem Netznutzer in der vorangegangenen Runde abgegeben wurde, außer in Fällen, in denen Absatz 16 gilt.

(9) Gebote können während einer Gebotsrunde uneingeschränkt abgegeben, geändert und zurückgenommen werden, sofern alle Gebote mit Absatz 8 übereinstimmen. Gültige Gebote bleiben bis zu ihrer Änderung oder Rücknahme gültig.

(10) Pro Kopplungspunkt und pro Standardkapazitätsprodukt werden ein großer Preisschritt und ein kleiner Preisschritt festgelegt und vor der jeweiligen Auktion veröffentlicht. Der kleine Preisschritt wird so festgelegt, dass eine Erhöhung um eine ganzzahlige Anzahl kleiner Preisschritte einer Erhöhung um einen großen Preisschritt entspricht.

(11) Bei der Festlegung des großen Preisschrittes geht es darum, die Länge des Auktionsverfahrens soweit wie möglich zu minimieren. Bei der Festlegung des kleinen Preisschrittes geht es darum, die unverkaufte Kapazitätsmenge möglichst gering zu halten, wenn die Auktion zu einem über dem Reservepreis liegenden Preis endet.

(12) Ist die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer niedriger als oder gleich der am Ende der ersten Gebotsrunde angebotenen Kapazität, endet die Auktion.

(13) Übersteigt die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer die am Ende der ersten Gebotsrunde oder einer darauffolgenden Gebotsrunde angebotene Kapazität, wird eine weitere Gebotsrunde zu einem Preis eröffnet, der gleich dem Preis der vorherigen Gebotsrunde zuzüglich des großen Preisschrittes ist.

(14) Ist die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer gleich der am Ende der zweiten Gebotsrunde oder einer darauffolgenden Gebotsrunde angebotenen Kapazität, endet die Auktion.

(15) Kommt es erstmalig zu einer Unternachfrage, erfolgt eine Preissenkung, und es wird eine weitere Gebotsrunde eröffnet. Die weitere Gebotsrunde hat einen Preis, der gleich dem Preis ist, der in der Gebotsrunde vor der erstmaligen Unternachfrage galt, zuzüglich des kleinen Preisschrittes. Anschließend werden weitere Gebotsrunden mit Erhöhungen um den kleinen Preisschritt eröffnet, bis die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer kleiner oder gleich der angebotenen Kapazität ist; wenn dieser Punkt erreicht ist, endet die Auktion.

(16) In der ersten Gebotsrunde, in der kleine Preisschritte angewendet werden, muss das Mengengebot pro Netznutzer gleich dem oder kleiner als das Mengengebot sein, das dieser Netznutzer in der Gebotsrunde vor dem erstmaligen Auftreten der Unternachfrage abgegeben hat. In allen Gebotsrunden, in denen kleine Preisschritte angewendet werden, muss das Mengengebot pro Netznutzer gleich dem oder größer als das Mengengebot sein, das dieser Netznutzer in der Gebotsrunde des erstmaligen Auftretens der Unternachfrage abgegeben hat.

(17) Übersteigt die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer die Kapazität, die in der Gebotsrunde zu einem Preis angeboten wird, der gleich dem Preis ist, der zur erstmaligen Unternachfrage führte, abzüglich eines kleinen Preisschrittes, endet die Auktion. Der Markträumungspreis ist der Preis, der zur erstmaligen Unternachfrage führte, und die erfolgreichen Gebote sind jene, die während der ursprünglichen Gebotsrunde, in der es erstmals zur Unternachfrage kam, abgegeben wurden.

(18) Nach jeder Gebotsrunde wird die in einer bestimmten Auktion vorhandene Nachfrage aller Netznutzer sobald wie möglich in aggregierter Form veröffentlicht.

(19) Der Preis, der für die letzte Gebotsrunde, in der die Auktion endet, aufgerufen wird, gilt als der Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, außer wenn Absatz 17 gilt.

(20) Allen Netznutzern, die gültige Mengengebote zum Markträumungspreis abgegeben haben, wird die Kapazität entsprechend ihren Mengengeboten zum Markträumungspreis zugewiesen. Die erfolgreichen Netznutzer zahlen den Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, bei dem es sich gemäß Artikel 26 Absatz 2 um einen festen oder variablen Preis handeln kann, sowie alle sonstigen Entgelte, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die ihnen zugewiesene Kapazität genutzt werden kann.

(21) Nach jedem Ende einer Auktion werden die endgültigen Auktionsergebnisse einschließlich der Summe der zugewiesenen Kapazitäten und des Markträumungspreises bekannt gegeben Die erfolgreichen Netznutzer werden über die Höhe der ihnen zugewiesenen Kapazitäten informiert; individuelle Informationen werden nur den betroffenen Parteien mitgeteilt.

(22) Endet eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion nicht bis zu dem (laut Auktionskalender) geplanten Beginn der nächsten Auktion für Kapazität, die den gleichen Zeitraum betrifft, so endet die erste Auktion und es wird keine Kapazität zugewiesen. Die Kapazität wird bei der nächsten maßgeblichen Auktion angeboten.

Artikel 18 Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen

(1) Bei einer einstufigen Einheitspreisauktion gibt es eine einzige Gebotsrunde, in der der Netznutzer sowohl Gebote für Preis als auch Menge abgibt.

(2) Während der Gebotsrunde einer bestimmten Auktion können die Netznutzer bis zu 10 Gebote einreichen. Jedes Gebot wird unabhängig von den anderen Geboten betrachtet. Nach der Schließung der Gebotsrunde dürfen die verbleibenden Gebote weder geändert noch zurückgezogen werden.

(3) Ein Gebot muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Identität des Netznutzers, der Kapazität nachfragt;
  2. den betreffenden Kopplungspunkt und die Flussrichtung;
  3. das Standardkapazitätsprodukt, für das die Kapazität nachgefragt wird;
  4. die für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt nachgefragte Kapazitätsmenge;
  5. die Mindestkapazitätsmenge für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt, mit deren Zuteilung gemäß dem maßgeblichen Algorithmus der Netznutzer für den Fall einverstanden ist, dass ihm die gemäß Buchstabe d nachgefragte Menge nicht zugewiesen wird;
  6. die nicht unter dem für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt geltenden Reservepreis liegenden Gebotspreise, die der Netznutzer für die nachgefragte Kapazität zu zahlen bereit ist. Gebote mit einem Gebotspreis unter dem Reservepreis werden nicht akzeptiert.

(4) Der Fernleitungsnetzbetreiber ordnet alle Gebote für ein bestimmtes Standardkapazitätsprodukt nach ihrem Gebotspreis, wobei der höchste Preis den höchsten Rang hat.

(5) Alle zum Zeitpunkt der Schließung der Gebotsrunde verbleibenden Gebote gelten als für jene Netznutzer verbindlich, denen mindestens die gemäß Absatz 3 Buchstabe e nachgefragte Mindestkapazitätsmenge zugewiesen wird.

(6) Nach der Erstellung der Rangordnung der Gebote gemäß Absatz 4 und vorbehaltlich der Absätze 7 bis 10 wird die Kapazität den Geboten entsprechend ihrer Preisrangordnung zugewiesen. Alle Gebote, denen Kapazität zugewiesen wird, gelten als erfolgreich. Nach der Kapazitätszuweisung wird die verbleibende nicht zugewiesene Kapazität um eben diese Menge verringert.

(7) Nach der Anwendung der Bestimmungen in Absatz 6 und vorbehaltlich des Absatzes 9 wird in Fällen, in denen die von einem Netznutzer nachgefragte Kapazitätsmenge die verbleibende nicht zugewiesene Kapazität übersteigt (nachdem die Kapazität Netznutzern mit höheren Geboten zugewiesen wurde), diesem Netznutzer Kapazität in Höhe der verbleibenden nicht zugewiesenen Kapazität zugewiesen.

(8) Nach der Anwendung der Bestimmungen in Absatz 7 und vorbehaltlich des Absatzes 9 wird in Fällen, in denen zwei oder mehr Gebote denselben Gebotspreis nennen und in denen die Summe der mit diesen Geboten nachgefragten verbleibenden jeweiligen Kapazität die verbleibende nicht zugewiesene Kapazitätsmenge übersteigt, die verbleibende nicht zugewiesene Menge im Verhältnis zu den in den einzelnen Geboten nachgefragten Mengen zugewiesen.

(9) Liegt nach den Schritten in den Absätzen 6, 7 oder 8 die einem Gebot zuzuweisende Menge unter der Mindestkapazitätsmenge nach Absatz 3 Buchstabe e, wird das Gebot nicht berücksichtigt und null und nichtig; es erfolgt eine erneute Zuweisung zwischen den verbleibenden gleichen Preisgeboten nach Absatz 8 oder (je nach Fall) eine Zuweisung für das nächstniedrige Preisgebot nach Absatz 6.

(10) Ist nach den Schritten in den Absätzen 6, 7, 8 oder 9 die einem Gebot zuzuweisende verbleibende Kapazität gleich Null, wird den verbleibenden Geboten keine weitere Kapazität zugewiesen. Diese Gebote gelten als nicht erfolgreich.

(11) Der Markträumungspreis wird definiert als der Preis des niedrigsten erfolgreichen Gebots, falls die Nachfrage das Angebot zum Reservepreis übersteigt. In allen anderen Fällen ist der Markträumungspreis gleich dem Reservepreis. Die erfolgreichen Netznutzer zahlen den Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, bei dem es sich gemäß Artikel 26 Absatz 2 um einen festen oder variablen Preis handeln kann, sowie alle sonstigen Entgelte, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die ihnen zugewiesene Kapazität genutzt werden kann.

Kapitel IV
Bündelung grenzüberschreitender Kapazität

Artikel 19 Gebündelte Kapazitätsprodukte

Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber bieten gemeinsam gebündelte Kapazitätsprodukte nach den folgenden Grundsätzen an:

  1. Auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts wird die gesamte verbindliche Kapazität als gebündelte Kapazität angeboten, sofern verbindliche Kapazität auf beiden Seiten des Kopplungspunkts verfügbar ist.
  2. Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Kapazität für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt auf einer Buchungsplattform gemäß Artikel 27 und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Zuweisungsverfahren gemäß Kapitel III an.
  3. Die von den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern an einem Kopplungspunkt anzubietende gebündelte Kapazität wird im Rahmen eines einzigen Zuweisungsverfahrens kontrahiert.
  4. Die Netznutzer müssen die geltenden Geschäftsbedingungen des (der) Transportvertrags (Transportverträge) der betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber ab dem Zeitpunkt der Kontrahierung der Transportkapazität einhalten.
  5. Ist für jeden beliebigen betrachteten Zeitraum auf einer Seite eines Kopplungspunktes mehr verbindliche Kapazität verfügbar als auf der anderen Seite, kann der Fernleitungsnetzbetreiber mit der größten verfügbaren verbindlichen Kapazitätsmenge den Netznutzern diese Mehrkapazität als ungebündeltes Produkt in Einklang mit dem Auktionskalender und den folgenden Regeln anbieten:
    1. Besteht auf der anderen Seite des Kopplungspunktes ein ungebündelter Transportvertrag, kann die Kapazität auf ungebündelter Basis angeboten werden, wobei die Menge und die Laufzeit des auf der anderen Seite vorhandenen Transportvertrags nicht überschritten werden dürfen.
    2. Fällt eine solche Mehrkapazität nicht unter Absatz 5 Buchstabe a, kann sie für einen Höchstzeitraum von einem Jahr angeboten werden.
  6. Jede gemäß Absatz 5 zugewiesene ungebündelte Kapazität kann als solche genutzt und nominiert werden. Sie kann auch auf dem Sekundärmarkt gehandelt werden.
  7. Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber richten ein gemeinsames Nominierungsverfahren für gebündelte Kapazitäten ein, die es den Netznutzern ermöglicht, die Lastflüsse ihrer gebündelten Kapazität mit einer einzigen Nominierung zu nominieren.
  8. Die Verpflichtung, gebündelte Kapazität anzubieten, gilt, soweit sie relevant ist, auch für Kapazitätssekundärmärkte. Unbeschadet des Absatzes 1 darf ursprünglich als gebündelte Kapazität zugewiesene Kapazität auf dem Sekundärmarkt nur als gebündelte Kapazität weiterverkauft werden.
  9. Verbinden zwei oder mehr Kopplungspunkte dieselben zwei benachbarten Einspeise-Ausspeisesysteme, bieten die betroffenen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber die an den Kopplungspunkten verfügbaren Kapazitäten an einem virtuellen Kopplungspunkt an. Sind mehr als zwei Fernleitungsnetzbetreiber beteiligt, weil die Kapazität in einem oder in beiden Einspeise-Ausspeisesystemen von mehr als einem Fernleitungsnetzbetreiber vermarktet wird, umfasst der virtuelle Kopplungspunkt soweit wie möglich alle diese Fernleitungsnetzbetreiber. In allen Fällen wird ein virtueller Kopplungspunkt nur dann eingerichtet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die gesamte technische Kapazität an den virtuellen Kopplungspunkten ist gleich der oder größer als die Summe der technischen Kapazität an den einzelnen Kopplungspunkten, die die virtuellen Kopplungspunkte bilden.
    2. Sie erleichtern die wirtschaftliche und effiziente Netznutzung, was die Vorschriften des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einschließt, jedoch nicht auf diese begrenzt ist.

Benachbarte Fernleitungsnetzbetreibern beginnen mit den erforderlichen Analysen und richten spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung funktionsfähige virtuelle Kopplungspunkte ein.

Artikel 20 Bündelung im Falle bestehender Transportverträge

(1) Netznutzer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Parteien bestehender Kapazitätsverträge für die jeweiligen Kopplungspunkte sind, sollten eine Einigung in Bezug auf die Bündelung der Kapazität im Wege vertraglicher Vereinbarungen ("Bündelungsvereinbarung") in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 19 dieser Verordnung anstreben. Diese Netznutzer und Fernleitungsnetzbetreiber melden den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden alle Bündelungsvereinbarungen, die Parteien bestehender Kapazitätsverträge geschlossen haben. Auf dieser Grundlage übermittelt die nationale Regulierungsbehörde der Agentur einen Bericht über die jährlichen Fortschritte bei der Kapazitätsbündelung in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Die Agentur veröffentlicht zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die bei der Kapazitätsbündelung erzielten Fortschritte.

(2) Fernleitungsnetzbetreiber, die Parteien bestehender Transportverträge sind, können auf Einladung der Netznutzer, die Parteien bestehender Transportverträge sind, jederzeit an den Gesprächen über die Bündelungsvereinbarung teilnehmen.

(3) Wenn sich die jeweiligen Netznutzer auf eine Bündelungsvereinbarung verständigen, werden die davon am jeweiligen Kopplungspunkt betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich von den Parteien einer solchen geplanten Bündelungsvereinbarung unterrichtet, und es erfolgt die Übertragung der betroffenen Kapazität. Die Umsetzung der Bündelungsvereinbarung erfolgt in jedem Fall vorbehaltlich der geltenden Geschäftsbedingungen der bestehenden Transportverträge. Sobald die Bündelungsvereinbarung umgesetzt ist, wird die jeweilige Kapazität als gebündelte Kapazität betrachtet.

(4) In jedem Fall darf die Laufzeit der Bündelungsvereinbarungen in Bezug auf die Kapazität, die im Rahmen der Änderung der bestehenden Verträge gebündelt wird, die Laufzeit der ursprünglichen Transportverträge nicht überschreiten.

(5) Die gesamte Kapazität ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bündeln. Bestehende Transportverträge für ungebündelte Kapazität können nach dem Zeitpunkt ihres Ablaufens nicht erneuert, verlängert oder fortgeschrieben werden. Die darin geregelte Kapazität wird zum Zeitpunkt des Ablaufs der Transportverträge zu verfügbarer Kapazität.

Kapitel V
Unterbrechbare Kapazität

Artikel 21 Zuweisung unterbrechbarer Dienste

(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten ein Tages-Kapazitätsprodukt für unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen an Kopplungspunkten an, an denen die verbindliche Kapazität für den Folgetag angeboten, jedoch vollständig verkauft wurde. An unidirektionalen Kopplungspunkten, an denen technische Kapazität nur in eine Richtung angeboten wird, bieten die Fernleitungsnetzbetreiber ein Tages-Kapazitätsprodukt für unterbrechbare Kapazität in die andere Richtung an. Die Fernleitungsnetzbetreiber können auch Kapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität mit einer längeren Laufzeit anbieten.

(2) Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, darf sich dies nicht nachteilig auf die angebotene Menge verbindlicher Kapazität auswirken. Die Fernleitungsnetzbetreiber dürfen Kapazität, die als verbindliche Kapazität angeboten werden kann, nicht zurückhalten, um sie als unterbrechbare Kapazität anzubieten.

(3) Soweit Kapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität angeboten werden, die keine Tages-Kapazitätsprodukte sind, gelten für Standardprodukte für unterbrechbare Kapazität dieselben Produktlaufzeiten wie für Standardprodukte für verbindliche Kapazität.

(4) Soweit unterbrechbare Kapazität angeboten wird, wird diese mit Ausnahme von unterbrechbarer untertägiger Kapazität im Wege eines Auktionsverfahrens zugewiesen.

(5) Die Zuweisung unterbrechbarer untertägiger Kapazität erfolgt mittels eines Übernominierungsverfahrens.

(6) Unterbrechbare untertägige Kapazität wird nur zugewiesen, wenn die verbindliche Kapazität (unabhängig davon, ob es sich um technische Kapazität oder um zusätzliche Kapazität handelt) vollständig verkauft ist.

(7) Werden Auktionen für unterbrechbare Produkte mit einer Laufzeit, die die Laufzeit der untertägigen Produkte übersteigt, abgehalten, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber vor dem Beginn des Auktionsverfahrens die angebotenen unterbrechbaren Kapazitätsmengen, sofern diese bekannt sind.

(8) Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, erfolgt ihre Zuweisung durch eine separate Auktion, nachdem die verbindliche Kapazität mit gleicher Laufzeit zugewiesen wurde, jedoch bevor die Auktion für verbindliche Kapazität mit einer kürzeren Laufzeit beginnt; hiervon ausgenommen ist untertägige unterbrechbare Kapazität.

(9) Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, gelten für die Durchführung von Auktionen für unterbrechbare Kapazität dieselben Ausgestaltungsgrundsätze und Zeitpläne wie für Auktionen für verbindliche Kapazität. Die genauen Zeitpläne, die für Auktionen für unterbrechbare Kapazität gelten, werden außer bei unterbrechbarer untertägiger Kapazität im Auktionskalender angegeben.

Artikel 22 Mindestvorlaufzeiten für Unterbrechungen

(1) Für unterbrechbare Kapazitäten gibt es Mindestvorlaufzeiten für die Unterbrechung, die von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam beschlossen werden.

(2) Die standardmäßige Mindestvorlaufzeit für Unterbrechungen einer bestimmten Gasstunde ist 45 Minuten nach dem Beginn des Renominierungszyklus für diese Gasstunde. Wenn zwei Fernleitungsnetzbetreiber die Vorlaufzeit für Unterbrechungen verkürzen wollen, unterliegt jede damit zusammenhängende Vereinbarung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern der Genehmigung durch die zuständige nationale Regulierungsbehörde.

Artikel 23 Koordinierung der Unterbrechung

Der Fernleitungsnetzbetreiber, der die Unterbrechung vornimmt, setzt den jeweiligen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber davon in Kenntnis. Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber setzen ihre jeweils betroffenen Netznutzer so schnell wie möglich, jedoch unter Berücksichtigung der Zuverlässigkeit der Informationen von der Unterbrechung in Kenntnis.

Artikel 24 Definierte Abfolge von Unterbrechungen

(1) Die Reihenfolge, in der Unterbrechungen vorgenommen werden, wenn die Summe der Nominierungen die Gasmenge übersteigt, die an einem bestimmten Kopplungspunkt fließen kann, wird anhand des vertraglichen Zeitstempels der jeweiligen Transportverträge für unterbrechbare Kapazität bestimmt. Im Falle einer Unterbrechung haben Transportverträge, die früher in Kraft treten, Vorrang vor Transportverträgen, die später in Kraft treten.

(2) Falls nach der Anwendung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens zwei oder mehr Nominierungen innerhalb der Unterbrechungsreihenfolge gleichrangig sind und der Fernleitungsnetzbetreiber nicht alle unterbricht, werden diese Nominierungen anteilsmäßig gekürzt.

(3) Um den Unterschieden zwischen den verschiedenen Transportdienstleistungen für unterbrechbare Kapazität in der Union Rechnung zu tragen, werden die in diesem Artikel festgelegten gemeinsamen Verfahren von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern jeweils pro Kopplungspunkt koordiniert und umgesetzt.

Artikel 25 Gründe für Unterbrechungen

Die Fernleitungsnetzbetreiber nehmen die Gründe für Unterbrechungen entweder unmittelbar in ihre Transportverträge für unterbrechbare Kapazität oder in die für diese Verträge maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf. Gründe für Unterbrechungen können unter anderen Gasqualität, Druck, Temperatur, Lastflussmuster, die Nutzung von Verträgen für verbindliche Kapazität, Wartungsarbeiten, Engpässe im vor- oder nachgelagerten Bereich, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und das Kapazitätsmanagement aufgrund von Verfahren für das Engpassmanagement sein.

Kapitel VI
Entgelte und Kapazitätsbuchungsplattformen

Artikel 26 Entgelte

(1) Das Entgelt, das anhand der von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten und/oder genehmigten Methode berechnet wurde, bzw. das von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegte und/oder genehmigte Entgelt wird bei allen Auktionen für alle Standardkapazitätsprodukte für feste und unterbrechbare Kapazität als Reservepreis herangezogen.

(2) Der in einer Kapazitätsauktion ermittelte zu zahlende Preis kann entweder ein Festpreis, ein variabler Preis oder ein Preis sein, für den nach dem anzuwendenden Regulierungssystem andere Regelungen gelten. Der Festpreis setzt sich zusammen aus dem zum Zeitpunkt der Auktion gültigen Entgelt, zuzüglich des Auktionsaufschlags. Der variable Preis setzt sich zusammen aus dem Entgelt, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Kapazität genutzt werden kann, zuzüglich des Auktionsaufschlags. Die Regelungen können für die in einem gebündelten Produkt zusammengefassten Kapazitäten auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts verschieden sein.

(3) Die für die Durchführung dieser Verordnung geeigneten Entgeltregelungen werden zu gegebener Zeit auf Unionsebene und/oder auf nationaler Ebene festgelegt. Diese Regelungen müssen die ordnungsgemäße Umsetzung der durch diese Verordnung festgelegten Kapazitätszuweisungsmechanismen ohne nachteilige Auswirkungen auf die Erlöse und den Cashflow der Fernleitungsnetzbetreiber infolge der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der Bestimmungen über das Zurückhalten eines Teils der Kapazität, einschließlich neuer Kapazität, gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 8 und Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe b, ermöglichen.

(4) Der Erlöse aus der Versteigerung von gebündelter Kapazität müssen zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern, die Kapazitäten in gebündelte Kapazität einbringen, aufgeteilt werden. Der Reservepreis der gebündelten Kapazität ist die Summe der Reservepreise der in die gebündelte Kapazität eingebrachten Kapazitäten. Alle Erlöse aus dem Verkauf gebündelter Kapazität werden den einbringenden Fernleitungsnetzbetreibern nach jeder Kapazitätstransaktion zugeteilt.

(5) Die Erlöse aus dem Reservepreis der gebündelten Kapazität werden den Fernleitungsnetzbetreibern entsprechend dem Anteil der Reservepreise ihrer in die gebündelte Kapazität eingebrachten Kapazitäten zugeteilt. Die Erlöse aus dem Auktionsaufschlag für gebündelte Kapazität, der über dem Reservepreis liegt, werden gemäß der zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern geschlossenen Vereinbarung aufgeteilt, die von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde gegebenenfalls vor den Auktionen genehmigt wurde. Wird vor der Auktion keine Vereinbarung geschlossen, werden die Erlöse aus dem Auktionsaufschlag für die gebündelte Kapazität den Fernleitungsnetzbetreibern zu gleichen Teilen zugeteilt.

(6) Über- und Unterdeckungsmechanismen unterliegen der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden. Wird eine Preisobergrenzregelung angewandt, unterliegt die Verwendung der Erlöse aus Kapazitätspreisen, die das jeweilige Entgelt übersteigen, der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde.

Artikel 27 Kapazitätsbuchungsplattformen

(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden diese Verordnung an, indem sie Kapazität mithilfe einer oder einer begrenzten Anzahl gemeinsamer internetgestützter Buchungsplattformen anbieten. Die Fernleitungsnetzbetreiber können solche Plattformen selbst oder durch eine vereinbarte Partei betreiben, die im Bedarfsfall gegenüber den Netznutzern in ihrem Namen auftritt.

(2) Gemeinsame Buchungsplattformen wenden die folgenden Regeln an:

  1. Es gelten die Vorschriften und Verfahren für das Anbieten und die Zuweisung der gesamten Kapazität gemäß Kapitel III.
  2. Die Einrichtung eines Verfahrens, um verbindliche gebündelte Kapazität gemäß Kapitel IV anbieten zu können, hat Vorrang.
  3. Den Netznutzern werden Funktionen bereitgestellt, um Sekundärkapazität anbieten und erlangen zu können.
  4. Voraussetzung für die Nutzung der Dienste der Buchungsplattformen ist, dass die Netznutzer allen gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zustimmen, die für die Buchung und die Nutzung von Kapazität im Netz des maßgeblichen Fernleitungsnetzbetreibers im Rahmen eines Transportvertrags gelten, und dass sie diese Bedingungen erfüllen.
  5. Die Kapazität an einem beliebigen Kopplungspunkt oder virtuellen Kopplungspunkt wird auf nicht mehr als einer Buchungsplattform angeboten.

(3) Die Einrichtung einer oder einer begrenzten Anzahl gemeinsamer Buchungsplattformen hat die Kapazitätsbuchung an Kopplungspunkten in der gesamten Union zugunsten der Netznutzer zu erleichtern und zu vereinfachen. Zu diesem Zweck führt der ENTSO-Gas innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine öffentliche Konsultation durch, um die Markterfordernisse zu ermitteln. Das Konsultationsverfahren dauert maximal sechs Monate, einschließlich der Veröffentlichung eines Berichts mit den Konsultationsergebnissen durch den ENTSO-Gas. In diesem Bericht werden Optionen für die Umsetzung der festgestellten Markterfordernisse unter Berücksichtigung des Kosten- und Zeitaufwands ausgewiesen, damit die Fernleitungsnetzbetreiber oder Dritte in deren Namen die am besten geeignete Option realisieren. Der ENTSO-Gas und die Agentur unterstützen gegebenenfalls diesen Prozess.

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a gilt diese Verordnung ab dem 1. November 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2013

1) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36.

2) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.

3) ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57.

4) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1.

5) ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 1.


ENDE

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(Stand: 26.11.2020)

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