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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1017/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 zur Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 282 vom 24.10.2013 S. 39)



Hinweis: Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zugelassener Angaben aufgenommen wurden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, "die Behörde") weiter.

(3) Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5) Nachdem Ceprodi KOT einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung "kalorienarmer Snacks (KOT-Produkte)" im Hinblick auf die Reduzierung der Größe der Bauchfettzellen in Verbindung mit einer kalorienarmen Diät (Frage Nr. EF-SA-Q-2011-00016) 2 abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Trägt in Verbindung mit einer kalorienarmen Diät zur Reduzierung der Größe der Bauchfettzellen bei."

(6) Am 30. September 2011 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen dem Verzehr "kalorienarmer Snacks (KOT-Produkte)" und der positiven physiologischen Wirkung im Hinblick auf die Reduzierung der Größe der subkutanen Bauchfettzellen kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(7) Nachdem Valio Ltd. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Isoleucyl-Prolyl-Prolin (IPP) und Valyl-Prolyl-Prolin (VPP) im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00121) 3 abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Die Peptide IPP und VPP tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks bei."

(8) Am 30. September 2011 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Aufnahme von IPP und VPP und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(9) Nachdem Diana Naturals einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Appl'In®, einem polyphenolhaltigen Pulver aus Apfelextrakt (Malus domestica), im Hinblick auf die Reduzierung der postprandialen glykämischen Reaktionen (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00190) 4 abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Appl'In® trägt bei Frauen zur Reduzierung der glykämischen Reaktion bei."

(10) Am 5. Oktober 2011 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen dem Verzehr von Appl'In® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(11) Nachdem Tchibo GmbH einen Antrag gemäß Artikel 13

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