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Regelwerk, EU-2013, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1364/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates in Bezug auf die Verwendung von nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten juvenilen Aquakulturtieren und nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten Muscheln in der ökologischen/biologischen Aquakultur

(ABl. Nr. L 343 vom 19.12.2013 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält allgemeine Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Meeresalgen und Aquakulturtieren. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften.

(2) Im Zeitraum zwischen November 2012 und April 2013 haben einige Mitgliedstaaten Anträge auf Überarbeitung der Vorschriften für Erzeugnisse, Substanzen und Techniken eingereicht, die in der ökologischen/biologischen Aquakultur verwendet werden können. Diese Anträge können von der mit dem Beschluss 2009/427/EG der Kommission 3 eingesetzten Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion bewertet werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird die Kommission im Jahr 2014 darüber entscheiden, ob eine Überarbeitung der Vorschriften notwendig ist.

(3) In einigen dieser Anträge wurde festgestellt, dass auf dem Markt nicht ausreichend ökologisch/biologisch erzeugte Jungtiere und Muschelsaat verfügbar sind, um die Anforderungen der Artikel 25e und 25o der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG zu erfüllen.

(4) Da ökologisch/biologisch erzeugte Jungtiere und Muschelsaat noch nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind, ist es im Interesse der Kontinuität, zur Vermeidung von Störungen der ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugung in der Union und um dem Markt für ökologisch/biologisch erzeugte Jungtiere und Muscheln Zeit zur Weiterentwicklung zu geben, gerechtfertigt, in Erwartung von Sachverständigengutachten die Anwendung des Prozentsatzes von 50 % gemäß Artikel 25e Absatz 3 und Artikel 25o Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2014 zu verschieben.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 25e Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter juveniler Aquakulturtiere, die in einen Betrieb eingesetzt werden dürfen, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2014 auf 50 % und zum 31. Dezember 2015 auf 0 % reduziert."

2. Artikel 25o Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Muschelsaat, die in ökologische/biologische Produktionseinheiten eingesetzt werden darf, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2014 auf 50 % und zum 31. Dezember 2015 auf 0 % reduziert."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

1) ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 250 vom 18.09.2008 S. 1).

3) Beschluss 2009/427/EG der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2009 S. 29).

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