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Abschnitt 3
Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 76 Allgemeine Grundsätze

(1) Für den Zweck der Auswahl der Teilnehmer an Vergabeverfahren gelten alle folgenden Vorschriften:

  1. Auftraggeber, die für den Ausschluss von Bietern oder Bewerbern Vorschriften und Kriterien gemäß Artikel 78 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 1 festgelegt haben, beachten beim Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern diese Vorschriften und Kriterien;
  2. die Auswahl von Bietern und Bewerbern erfolgt im Einklang mit den gemäß den Artikeln 78 und 80 festgelegten objektiven Vorschriften und Kriterien;
  3. bei nichtoffenen Verfahren, bei Verhandlungsverfahren mit einem Aufruf zum Wettbewerb, bei wettbewerblichen Dialogen und bei Innovationspartnerschaften begrenzen sie gemäß Artikel 78 Absatz 2 gegebenenfalls die Zahl der gemäß den Buchstaben a und b ausgewählten Bewerber.

(2) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems und zum Zwecke der Auswahl von Teilnehmern an Vergabeverfahren für die Aufträge, die Gegenstand des Aufrufs zum Wettbewerb sind, verfahren die Auftraggeber wie folgt:

  1. sie prüfen die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 77 im Hinblick auf ihre Qualifizierung;
  2. sie wenden auf die qualifizierten Wirtschaftsteilnehmer die Bestimmungen des Absatzes 1 an, die für nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerbliche Dialoge oder Innovationspartnerschaften gelten.

(3) Bei der Auswahl von Teilnehmern für ein nichtoffenes Verfahren, für ein Verhandlungsverfahren, einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft dürfen die Auftraggeber bei ihrer Entscheidung über die Qualifizierung oder bei der Aktualisierung der Kriterien und Vorschriften

  1. Wirtschaftsteilnehmern keine administrativen, technischen oder finanziellen Auflagen machen, die anderen Wirtschaftsteilnehmern nicht auferlegt werden;
  2. keine Tests oder Nachweise anfordern, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.

(4) Sind von Wirtschaftsteilnehmern zu übermittelnde Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen diese unvollständig oder fehlerhaft zu sein oder sind spezifische Unterlagen nicht vorhanden, so können die Auftraggeber, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht anders vorgesehen, die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die jeweiligen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, sofern diese Aufforderungen unter voller Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung erfolgen.

(5) Die Auftraggeber überprüfen anhand der in den Artikeln 82 und 84 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung von Artikel 64, dass die von den ausgewählten Bewerbern eingereichten Angebote den für Angebote und die Vergabe von Aufträgen geltenden Vorschriften und Anforderungen genügen.

(6) Die Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an den Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot nicht den einzuhaltenden Verpflichtungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 genügt.

(7) Bei offenen Verfahren können die Auftraggeber entscheiden, Angebote vor der Überprüfung der Eignung des Bieters zu prüfen, sofern die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 76 bis 84 eingehalten wurden, einschließlich der Vorschrift, dass der Auftrag nicht an einen Bieter vergeben wird, der gemäß Artikel 80 hätte ausgeschlossen werden müssen beziehungsweise der die Auswahlkriterien der Auftraggeber gemäß Artikel 78 Absatz 1 und Artikel 80 nicht erfüllt.

Die Mitgliedstaaten können die Anwendung des Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 für bestimmte Formen der Beschaffung oder bestimmte Umstände ausschließen oder sie darauf beschränken.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang XIV zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um neue internationale Übereinkommen hinzuzufügen, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, oder wenn die bestehenden internationalen Übereinkommen nicht mehr von allen Mitgliedstaaten ratifiziert sind oder in anderer Weise - z.B. in Bezug auf ihren Geltungsbereich, ihren Inhalt oder ihre Bezeichnung - geändert wurden.

Unterabschnitt 1
Qualifizierung und Eignung

Artikel 77 Qualifizierungssystem

(1) Die Auftraggeber, die dies wünschen, können ein Qualifizierungssystem für Wirtschaftsteilnehmer einrichten und betreiben.

Die Auftraggeber, die ein Qualifizierungssystem einrichten und betreiben, sorgen dafür, dass Wirtschaftsteilnehmer die Qualifizierung zu jedem Zeitpunkt beantragen können.

(2) Das in Absatz 1 genannte System kann verschiedene Qualifizierungsstufen umfassen.

Die Auftraggeber legen objektive Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die die Qualifizierung beantragen, sowie objektive Kriterien und Vorschriften für die Funktionsweise des Qualifizierungssystems fest, wie beispielsweise die Aufnahme in das System, die regelmäßige Aktualisierung etwaiger Qualifizierungen und die Dauer der Aufrechterhaltung des Systems.

Beinhalten diese Kriterien technische Spezifikationen, so gelten die Artikel 60 und 62. Die Kriterien und Vorschriften können nach Bedarf aktualisiert werden.

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