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Titel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie werden die Regeln für die Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 15 festgelegten Schwellenwerten liegt.

(2) Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet den Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mittels eines Liefer-, Bauleistungs- oder Dienstleistungsauftrags durch einen oder mehrere Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen Auftraggebern ausgewählt werden, sofern die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen der in Artikel 8 bis 14 genannten Zwecke bestimmt sind.

(3) Die Anwendung dieser Richtlinie unterliegt Artikel 346 AEUV.

(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, welche Dienstleistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollen und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollen. Gleichermaßen berührt diese Richtlinie nicht die Entscheidung öffentlicher Stellen darüber, ob, wie und in welchem Umfang sie öffentliche Aufgaben gemäß Artikel 14 AEUV und gemäß dem Protokoll Nr. 26 selbst wahrnehmen wollen.

(5) Diese Richtlinie berührt nicht die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten ihre Systeme der sozialen Sicherheit gestalten.

(6) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie umfasst keine nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge" zwischen einem oder mehreren in Artikel 4 Absatz 1 genannten Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge über das Erbringen von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen;
  2. "Bauaufträge" Aufträge mit einem der folgenden Ziele:
    1. Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten;
    2. Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Errichtung eines Bauwerks;
    3. Erbringung einer Bauleistung durch Dritte - gleichgültig mit welchen Mitteln - gemäß den vom Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Bauwerks hat, genannten Erfordernissen;
  3. "Bauwerk" das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;
  4. "Lieferaufträge" Aufträge mit dem Ziel des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Ratenkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Ein Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen;
  5. "Dienstleistungsaufträge" Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um in Nummer 2 genannten handelt;
  6. "Wirtschaftsteilnehmer" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vergabestelle oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet;
  7. "Bieter" einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat;
  8. "Bewerber" einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft beworben oder eine solche Aufforderung erhalten hat;
  9. "Auftragsunterlagen" sämtliche Unterlagen, die von dem Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Vergabebekanntmachung, die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung oder die Informationen über ein bestehendes Qualifizierungssystem, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die Beschreibung, die vorgeschlagenen Vertragsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie etwaige zusätzliche Unterlagen;
  10. "zentrale Beschaffungstätigkeiten" auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten in einer der folgenden Formen:
    1. Erwerb von Waren und/oder Dienstleistungen für Auftraggeber;
    2. Vergabe von Aufträgen oder Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für Auftraggeber;
  11. "Nebenbeschaffungstätigkeiten" Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere in einer der folgenden Formen:
    1. Bereitstellung technischer Infrastruktur, die es Auftraggebern ermöglicht, öffentliche Aufträge zu vergeben oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen abzuschließen;
    2. Beratung zur Ausführung oder Planung von Verfahren zur Vergabe von Aufträgen;
    3. Vorbereitung und Verwaltung von Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Namen und für Rechnung des betreffenden Auftraggebers;
  12. "zentrale Beschaffungsstelle" einen Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie oder einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt.

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(Stand: 20.11.2023)

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