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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 36/2014 der Kommission vom 16. Januar 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Aminopyralid, Chlorantraniliprol, Cyflufenamid, Mepiquat, Metalaxyl-M, Propamocarb, Pyriofenon und Quinoxyfen in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2014 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II und Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sind die Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Metalaxyl-M und Quinoxyfen und in Anhang III Teil A der genannten Verordnung sind die RHG für Aminopyralid, Chlorantraniliprol, Cyflufenamid, Mepiquat, Pencycuron und Propamocarb festgelegt. Für Pyriofenon wurden keine spezifischen RHG festgelegt und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass der Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Chlorantraniliprol für die Anwendung bei Roten Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettich, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weißen Rüben und sonstigem Wurzel- und Knollengemüse (ausgenommen Zuckerrüben und Rettich) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) Bezüglich Cyflufenamid wurden solche Anträge für die Anwendung bei Kernobst (ausgenommen Äpfel und Birnen), Gewürzgurken und Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale (ausgenommen Melonen) gestellt; bezüglich Mepiquat für die Anwendung bei Hafer, Weizen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, und zwar in Anbetracht der Rückstandsgehalte in Futtermitteln aufgrund der Anwendung von Mepiquat bei Weizen, Roggen und Gerste; bezüglich Metalaxyl-M für Johannisbeeren; bezüglich Pencycuron für Kartoffeln; bezüglich Propamocarb für Salatrauke und Porree; sowie bezüglich Pyriofenon für Tafel- und Keltertrauben, Gerste, Hafer, Roggen und Weizen.

(4) Bezüglich Aminopyralid wurde ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 395/2005 für die Anwendung bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs gestellt, und zwar in Anbetracht der Rückstandsgehalte in Futtermitteln aufgrund der Anwendung von Aminopyralid auf Weideland. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung von Aminopyralid auf Weideland in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Bolivien, Argentinien und Brasilien zu Rückständen führt, die die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu vermeiden.

(5) Bezüglich Chlorantraniliprol wurden solche Anträge für die Anwendung bei Ölsaaten (ausgenommen Erdnüsse, Sojabohnen und Baumwollsamen) und bezüglich Quinoxyfen für Hopfen gestellt. In beiden Fällen macht der Antragsteller geltend, dass die zulässige Anwendung der Stoffe bei diesen Kulturen in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Rückständen führt, die die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Ölsaaten zu vermeiden.

(6) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(7) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "Behörde") hat die Anträge und Bewertungsberichte geprüft, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben 2. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

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