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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 51/2014 der Kommission vom 20. Januar 2014 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethomorph, Indoxacarb und Pyraclostrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 16 vom 21.01.2014 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Dimethomorph, Indoxacarb und Pyraclostrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Dimethomorph für die Anwendung bei Gewürzsamen (mit Ausnahme von Muskatnuss) und bei Kümmelfrüchten wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) Bezüglich Indoxacarb wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kresse, Barbarakraut, Rotem Senf, anderen Kopfsalaten und Salatarten, Portulak, Mangold und anderem Spinat und verwandten Arten (Blätter) gestellt. Bezüglich Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für Erdartischocken gestellt.

(4) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte geprüft, wobei sie insbesondere die Risiken für die Verbraucher sowie gegebenenfalls für Tiere berücksichtigt hat, und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben 2. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6) Die Behörde kam in Bezug auf alle Anträge zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake - ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht.

(7) Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die einschlägigen Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(8) Mit der Verordnung (EU) Nr. 668/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 3 wurden Höchstgehalte für die Rückstände von Dimethomorph, Indoxacarb und Pyraclostrobin in mehreren Waren festgelegt. Da die genannte Verordnung ab dem 2. Februar 2014 gilt, sollten die in ihr festgelegten RHG ab demselben Tag gelten.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Februar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2014

1) ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Wissenschaftliche Berichte der EFSa online abrufbar unter http:// www.efsa.europa.eu:

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for dimethomorph in seeds of spices and caraway. EFSa Journal 2013;11(2):3126 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3126.

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for indoxacarb in various salad plants and in spinach-like plants. EFSa Journal 2013;11(5):3247 [31 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3247. Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for pyraclostrobin in cucumbers and Jerusalem artichokes. EFSa Journal 2013;11(2):3109 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3109.

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