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Regelwerk, EU 2014, Anlagentechnik - EU Bund

Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 115 vom 17.04.2014 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2007/23/EG enthält Vorschriften für die Sicherheit von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Unionsmarkt und sieht die Einrichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit auf Ebene der Union vor.

(2) Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen sollten diese mit einer Registrierungsnummer auf der Grundlage eines einheitlichen Nummerierungssystems gekennzeichnet werden. Die benannten Stellen sollten ein Verzeichnis mit den bei der Durchführung der Konformitätsbewertung zugewiesenen Registrierungsnummern führen. Ein solches System würde eine eindeutige Identifizierung pyrotechnischer Gegenstände und ihrer Hersteller in allen Phasen der Lieferkette gewährleisten. Hersteller und Einführer sollten Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der in Verkehr gebrachten pyrotechnischen Gegenstände führen, und diese Informationen den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen.

(3) Das einheitliche Nummerierungssystem stützt sich auf Elemente, die bereits im Einklang mit bestehenden harmonisierten Normen verwendet werden und wird daher eine geringe zusätzliche Verwaltungslast für die Wirtschaftsbeteiligten darstellen.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2007/23/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Registrierungsnummer

(1) Pyrotechnische Gegenstände sind mit einer Registrierungsnummer zu kennzeichnen, die folgende Elemente enthält:

  1. die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die die EG-Baumusterprüfbescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG (Modul B) oder die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder eine Zulassung für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt hat;
  2. die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands, dessen Konformität bescheinigt wird, in abgekürzter Form in Großbuchstaben:
  3. die von der benannten Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand verwendete Bearbeitungsnummer.

(2) Die Registrierungsnummer soll folgende Struktur aufweisen: "XXXX - YY - ZZZZ...", wobei XXXX auf Absatz 1 Buchstabe a, YY auf Absatz 1 Buchstabe b und ZZZZ... auf Absatz 1 Buchstabe c verweisen.

Artikel 2 Verpflichtungen der benannten Stellen

(1) Die mit der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2007/23/EG betrauten benannten Stellen führen ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie EG-Baumusterprüfbescheinigungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG (Modul B), Konformitätsbescheinigungen im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt haben, unter Verwendung des im Anhang zu dieser Richtlinie festgelegten Formats.

Das Verzeichnis von pyrotechnischen Gegenständen muss mindestens Angaben zu den im Anhang festgelegten Merkmalen enthalten. Diese Informationen werden mindestens 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der im Unterabsatz 1 genannten Bescheinigungen bzw. Zulassungen durch die benannten Stellen aufbewahrt.

Das Verzeichnis ist von den benannten Stellen regelmäßig zu aktualisieren und im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Wird die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle widerrufen, muss diese Stelle das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats übertragen.

Artikel 3 Verpflichtungen der Hersteller und Einführer

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