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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2014/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig

(ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2001/110/EG des Rates 3 definiert Honig als den natursüßen Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera (im Folgenden "Bienen") erzeugt wird. Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose, sowie aus anderen Stoffen wie organischen Säuren, Enzymen und beim Honigsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Richtlinie 2001/110/EG begrenzt Eingriffe des Menschen, durch die die Zusammensetzung von Honig verändert werden könnte, und ermöglicht dadurch die Wahrung des natürlichen Charakters von Honig. Insbesondere untersagt die Richtlinie 2001/110/EG, dem Honig Lebensmittelzutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, und jegliche andere Stoffe als Honig beizugeben. Ebenso untersagt die Richtlinie, dem Honig honigeigene Bestandteile, einschließlich Pollen, zu entziehen, es sei denn, dass dies beim Entziehen von Fremdstoffen unvermeidbar ist. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit der Codex-Alimentarius-Norm für Honig (Codex Stan 12-1981).

(2) Pollen ist Teil der Zusammensetzungsmerkmale für Honig, die in der Richtlinie 2001/110/EG festgelegt sind. Die vorhandenen Beweise, einschließlich empirischer und wissenschaftlicher Daten, bestätigen, dass das Vorkommen von Pollen im Honig auf die Bienen zurückzuführen ist. Pollenkörner fallen in den Nektar, der von den Bienen gesammelt wird. Im Bienenstock wird der gesammelte, Pollenkörner enthaltende Nektar von den Bienen in Honig umgewandelt. Nach den verfügbaren Daten kann zusätzlicher Pollen im Honig von Pollen auf den Haaren der Bienen, Pollen in der Luft im Bienenstock und Pollen, der von Bienen in Waben eingelagert wurde, die bei der Gewinnung des Honigs durch Lebensmittelunternehmer unbeabsichtigt geöffnet wurden, stammen. Es kann somit festgestellt werden, dass Pollen infolge der Tätigkeit der Bienen in den Bienenstock gelangt und natürlich im Honig vorhanden ist, unabhängig davon, ob Lebensmittelunternehmer den Honig gewinnen. Außerdem ist die absichtliche Beigabe von Pollen zu Honig durch Lebensmittelunternehmer gemäß der Richtlinie 2001/110/EG untersagt.

(3) In der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wird als "Zutat" jeder Stoff definiert, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der - gegebenenfalls in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt. Diese Definition impliziert die absichtliche Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels. Angesichts der Tatsache, dass Honig ein natürliches Produkt ist, und insbesondere angesichts der Tatsache, dass das Vorhandensein von honigeigenen Bestandteilen natürlichen Ursprungs ist, sollte Pollen nicht als Zutat von Honig im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angesehen werden, da er natürlicher honigeigener Bestandteil ist.

(4) Diese Richtlinie lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 auf Honig, der genetisch veränderten Pollen enthält, unberührt, da entsprechender Honig ein Lebensmittel aus gentechnisch veränderten Organismen im Sinne jener Verordnung darstellt. In der Rechtssache C-442/09 6, Karl Heinz Bablok u. a./Freistaat Bayern, urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 darin bestehe, ob das Lebensmittel einen aus dem genetisch veränderten Ausgangsmaterial hergestellten Stoff enthält, wie in Erwägungsgrund 16 jener Verordnung ausgeführt wird. Honig, der genetisch veränderten Pollen enthält, sollte daher als Lebensmittel, das (teilweise) aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wird, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gelten. Der Erlass einer Bestimmung dahingehend, dass Pollen keine Zutat von Honig ist, wirkt sich daher nicht auf die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-442/09 aus, wonach Honig, der genetisch veränderten Pollen enthält, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und insbesondere den darin festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Zulassung vor dem Inverkehrbringen, die Überwachung und gegebenenfalls die Kennzeichnung unterliegt.

(5) Gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 muss das Vorhandensein von genetisch verändertem Pollen in Honig nicht auf dem Etikett für Honig angegeben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Der Anteil genetisch veränderter Pollen im Honig beträgt höchstens 0,9 %, und das Vorhandensein solcher Pollen im Honig ist zufällig oder technisch unvermeidbar. Es sei daran erinnert, dass die Richtlinie 2001/18

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