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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 79/2014 der Kommission vom 29. Januar 2014 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat, Chlorpropham, Esfenvalerat, Fludioxonil und Thiobencarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2014 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Bifenazat, Chlorpropham und Esfenvalerat sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Fludioxonil und Thiobencarb sind in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Für Bifenazat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor 2. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Nach Vorlage der in Satz 1 genannten Stellungnahme legte die Behörde weitere Stellungnahmen zu den RHG hinsichtlich Zitrusfrüchten, Steinobst, Trauben, Hopfen, Erdbeeren, Tomaten/Paradeisern, Paprika, Auberginen/Melanzani, Melonen, Wassermelonen, Johannisbeeren/Ribisel (rot, schwarz und weiß), Brombeeren und Himbeeren vor 3 4. Diese Stellungnahmen sollten berücksichtigt werden. Bezüglich bestimmter Erzeugnisse empfahl die Behörde, die geltenden RHG zu erhöhen oder beizubehalten oder sie auf den von ihr ermittelten Wert festzulegen. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kernobst, Auberginen/Melanzani, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen) und Linsen (frisch) nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

(3) Für Chlorpropham hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt 5. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die RHG für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch zu senken. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kartoffeln/Erdäpfel, Knollensellerie, Zwiebeln, Schalotten, Grünen Salat, Kraussalat, Salatrauke/Rucola, Spinat, Chicorée, Kardonen, Sellerieblätter, Fenchel, Kräutertees (getrocknete Blüten), Gewürze (Früchte und Beeren), Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Geflügelfleisch, -fett, -leber und Vogeleier nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG.

(4) Für Esfenvalerat hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt 6

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