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Regelwerk, EU 2014, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 186 vom 26.06.2014 S. 64)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,

nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Portugals wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) anerkannt. Portugal hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Bemisia tabaci nunmehr in Madeira angesiedelt ist. Die im Jahr 2013 ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Madeira sollte daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Portugals im Hinblick auf Bemisia tabaci anerkannt werden. In den Anhängen I und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden.

(2) Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Spaniens wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Spanien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in der Autonomen Gemeinschaft Aragonien, in den Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und in den Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana) angesiedelt ist. Die im Jahr 2013 ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Autonome Gemeinschaft Aragonien, die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana) sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Spaniens im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden. In den Anhängen II,  III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden.

(3) Das gesamte Hoheitsgebiet Irlands wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Irland hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in der Stadt Galway angesiedelt ist. Die zwischen 2005 und 2013 ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Stadt Galway sollte daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Irlands im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden. In den Anhängen II,  III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden.

(4) Das gesamte Hoheitsgebiet Litauens wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Litauen hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in den Gemeinden Kèdainiai und Babtai (Region Kaunas) angesiedelt ist. Die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren, nämlich 2012 und 2013, ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Gemeinden Kdainiai und Babtai (Region Kaunas) sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Litauens im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden. In den Anhänge II,  III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden.

(5) Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Sloweniens wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Slowenien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in den Gemeinden Rence-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4) und Lendava angesiedelt ist. Die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren, nämlich 2012 und 2013, ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Gemeinden Rence-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4) und Lendava sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Sloweniens im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden. In den Anhängen II,  III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden.

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