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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung

(ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S. 22 A, ber. 2020 L 87 S. 6, ber. 2023 L 92 S. 28;
RL (EU) 2020/177 - ABl. L 41 vom 13.02.2020 S. 1 Inkrafttreten Umsetzung A;
RL (EU) 2022/2438 - ABl. L 319 vom 13.12.2022 S. 54 Inkrafttreten Umsetzung)



Hebt RL'en 93/48/EWG und 93/64/EWG auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung 1, insbesondere auf Artikel 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bestimmungen über die Zertifizierung und das Inverkehrbringen von Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertem Material sollten den unterschiedlichen Erzeugungszyklen der verschiedenen Gattungen und Arten Rechnung tragen, die unter die vorliegende Richtlinie fallen.

(2) Vorstufenmaterial muss sehr strengen Gesundheits- und Qualitätsanforderungen genügen, damit Gesundheit und Qualität des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten gewährleistet sind, die aus Vorstufenmaterial gewonnen wurden.

(3) Um Verifizierung und Qualität des Vorstufenmaterials zu gewährleisten, sollten Vorschriften zur Feststellung und Überprüfung der Echtheit der Sorte festgelegt werden, denen das Material angehört. Zur Gewährleistung von Verifizierung und Qualität des Vorstufenmaterials sollten ferner Vorschriften über seine Vermehrung festgelegt werden, die Erneuerung und Multiplikation umfassen können. Zur Gewährleistung der Gesundheit des Vorstufenmaterials müssen je nach den betreffenden Gattungen und Arten Vorschriften über das Nichtvorhandensein von Schadorganismen, Prüfungen, Beprobungen und Untersuchungen festgelegt werden. Ferner sollte die Qualität des betreffenden Materials durch das Festlegen von Vorschriften über Mängel gewährleistet werden.

(4) Um Verifizierung und Qualität von Unterlagen zu gewährleisten, die keiner Sorte angehören, sollten diese Unterlagen der Beschreibung der Art entsprechen, der sie angehören.

(5) Pflanzen, denen Material zur Erzeugung von Basismaterial oder von zertifiziertem Material entnommen werden soll, mit Ausnahme von Pflanzen von Obstarten, müssen identifiziert sein. Diese Pflanzen werden als "Mutterpflanzen" bezeichnet. Mutterpflanzen zur Erzeugung von Vorstufenmaterial ("Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial') sollten denselben Anforderungen genügen wie Vorstufenmaterial. Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial sollten während des gesamten Erzeugungsprozesses identifizierbar sein. Die zuständige amtliche Stelle sollte feststellen, dass die Mutterpflanze für Vorstufenmaterial der Beschreibung ihrer Sorte entspricht, indem sie die Ausprägung der Merkmale der Sorte beobachtet. Außerdem sollte die Übereinstimmung der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial und des daraus gewonnenen Vorstufenmaterials mit der Sortenbeschreibung regelmäßig überprüft werden.

(6) Bei für die Zertifizierung bestimmtem Material sollte die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage einer amtlichen Beschreibung der betreffenden Sorte festgestellt werden, die gewährleistet, dass die Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist, bzw. der Beschreibung, die einem Antrag auf Eintragung oder auf ein Sortenschutzrecht beiliegt, oder einer amtlich anerkannten Beschreibung. Bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung ist es angezeigt, vorzuschreiben, dass die Sorte in einem nationalen Register eingetragen ist, damit sichergestellt ist, dass die Beschreibung für das zu zertifizierende Material geeignet ist.

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