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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 119/2014 der Kommission vom 7. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf mit Chrom angereicherte Hefe zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie Lebensmitteln zugesetztes Chrom(III)-lactattrihydrat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 39 vom 08.02.2014 S. 44)



Die Europäische Kommission

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG enthält die Liste der Vitamine und Mineralstoffverbindungen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 der Kommission 3 wurden die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46/EG ersetzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1161/2011 der Kommission 4 wurde Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG geändert.

(2) Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/46/EG werden Vorschriften über Vitamine und Mineralstoffverbindungen in Nahrungsergänzungsmitteln, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erlassen.

(3) Am 31. Oktober 2012 verabschiedete die EFSa ein wissenschaftliches Gutachten zu Chromo Precise®, einer zellular gebundenen Chromhefe, die für Ernährungszwecke Nahrungsergänzungsmitteln als Quelle von Chrom zugesetzt wird, und zur Bioverfügbarkeit von Chrom aus dieser Quelle 5.

(4) Die EFSa wies darauf hin, dass die Schlussfolgerungen in dem Gutachten nur für Chromo Precise®-Chromhefe und nicht für andere mit Chrom angereicherte Hefen gelten. Darüber hinaus ist die EFSa der Ansicht, dass die Spezifikation für Chromo Precise®-Chromhefe Angaben zum Trocknungsverlust und zum Höchstgehalt an Chrom(VI) enthalten sollte.

(5) Aus dem EFSA-Gutachten vom 31. Oktober 2012 folgt, dass die Verwendung von Chromo Precise®-Chromhefe in Nahrungsergänzungsmitteln unbedenklich ist, sofern bestimmte im Gutachten ausgeführte Bedingungen erfüllt sind.

(6) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 enthält die Liste der Vitamine und Mineralstoffverbindungen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.

(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 werden Änderungen der Liste in Anhang II der genannten Verordnung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde erlassen.

(8) Am 13. September 2012 verabschiedete die EFSa ein wissenschaftliches Gutachten zu Chrom(III)-lactattrihydrat als Quelle von Chrom(III), das Lebensmitteln zu Ernährungszwecken zugesetzt wird 6.

(9) Aus dem Gutachten der EFSa vom 13. September 2012 geht hervor, dass der Zusatz von Chrom(III)-lactattrihydrat zu Lebensmitteln unbedenklich ist, sofern bestimmte im Gutachten ausgeführte Bedingungen erfüllt sind.

(10) Stoffe, für die die EFSa ein befürwortendes Gutachten abgegeben hat, sollten in die Listen in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG und in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen werden.

(11) Die Beteiligten wurden über die Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit konsultiert, und die eingegangenen Kommentare wurden berücksichtigt.

(12) Die Richtlinie 2002/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2002/46/EG wird nach dem Eintrag "Chrom(III)-chlorid" folgender Eintrag eingefügt:

"Chromangereicherte Hefe *.

_____
*) In Gegenwart von Chrom(III)-chlorid als Chromquelle in Kultur von Saccharomyces cerevisiae gewonnene mit Chrom angereicherte Hefe, die in handelsüblicher getrockneter Form 230-300 mg Chrom/kg enthält. Der Gehalt an Chrom(VI) darf 0,2 % des gesamten Chromgehalts nicht überschreiten."

Artikel 2

In Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird nach dem Eintrag "Chrompicolinat" folgender Eintrag eingefügt:

"Chrom(III)-lactattrihydrat".

Artikel 3

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