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Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 167/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(ABl. Nr. L 54 vom 22.02.2014 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete und mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates 2 im Namen der Gemeinschaft genehmigte Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um.

(2) Es ist angebracht, dass Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien berücksichtigt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erlassen wurden.

(3) Auf ihrer sechsten Tagung vom 28. April bis 10. Mai 2013 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens beschlossen, Azinphosmethyl, Perfluoroctansulfonsäure, Perfluoroctansulfonate, Perfluoroctansulfonamide und Perfluoroctansulfonyle in Anhang III des Übereinkommens aufzunehmen, mit dem Ergebnis, dass Azinphosmethyl, Perfluoroctansulfonsäure, Perfluoroctansulfonate, Perfluoroctansulfonamide und Perfluoroctansulfonyle im Rahmen des Abkommens dem PIC-Verfahren unterliegen. Diese Chemikalien sollten somit von der Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gestrichen und auf die Liste der Chemikalien in Teil 3 desselben Anhangs gesetzt werden.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens hat außerdem beschlossen, handelsüblichen Pentabromdiphenylether, einschließlich Tetra- und Pentabromdiphenylether, sowie handelsüblichen Octobromdiphenylether, einschließlich Hexa- und Heptabromdiphenylether, in Anhang III des Übereinkommens aufzunehmen, mit dem Ergebnis, dass diese Chemikalien im Rahmen des Abkommens dem PIC-Verfahren unterliegen. Da Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether bereits in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgeführt sind und somit einem Ausfuhrverbot unterliegen, werden diese Chemikalien nicht in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgenommen.

(5) Die Genehmigung für den Stoff Didecyldimethylammoniumchlorid wurde im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 widerrufen, mit dem Ergebnis, dass Didecyldimethylammoniumchlorid nicht als Pestizid in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf und somit auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte.

(6) Der Eintrag für Chlorat in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte geändert werden, um zu präzisieren, welche Stoffe unter diesen Eintrag fallen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(8) Damit genügend Zeit bleibt, dass die Industrie die zur Einhaltung der Verordnung notwendigen Maßnahmen treffen kann und die Mitgliedstaaten diejenigen Maßnahmen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind, erlassen können, sollte diese Verordnung erst ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar sein.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2014

1) ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1.

2) Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2003 S. 27).

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