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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 483/2014 der Kommission vom 8. Mai 2014 zu Schutzmaßnahmen gegen die durch ein Deltacoronavirus verursachte Schweine-Diarrhö in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Verbringung von sprühgetrocknetem Blut und Blutplasma von Schweinen, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutzschweine bestimmt ist, in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S. 52aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 97/78/EG trifft die Kommission, falls es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer Krankheit kommt oder zu befürchten ist, dass irgendein anderer Umstand die Tiergesundheit ernstlich gefährden könnte, entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich Maßnahmen; dies schließt die Festlegung besonderer Bedingungen für Erzeugnisse aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlandes ein.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthält gesundheitliche und tierseuchenrechtliche Vorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, welche die Risiken, die von diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen, beseitigen bzw. minimieren und insbesondere die Sicherheit der Futtermittelkette gewährleisten sollen. Sie sieht außerdem die Einstufung dieser Produkte in spezifische Kategorien entsprechend dem Grad des von ihnen ausgehenden Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier vor.

(3) In Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind Anforderungen an die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte von Material der Kategorie 3 festgelegt.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 3 enthält Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich besonderer Anforderungen an die Behandlung oder Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte, die zur Verfütterung an Nutztiere - ausgenommen Pelztiere - bestimmt sind.

(5) Zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere bestimmte Blutprodukte - sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma von Schweinen mit eingeschlossen - müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission hergestellt worden sein. Gemäß Buchstabe B des genannten Abschnitts sind Blutprodukte einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der genannten Verordnung oder einer anderen Methode zu unterziehen, die gewährleistet, dass die Blutprodukte den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Anhang X Kapitel I der genannten Verordnung entsprechen. Des Weiteren sieht die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 insbesondere in Reihe 2 Spalte 6 der Tabelle 1 in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 vor, dass nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Blutprodukten, die als Futtermittel verwendet werden könnten und zur Einfuhr in die Union oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe B beiliegen muss.

(6) Die durch ein Deltacoronavirus verursachte Schweine-Diarrhö tritt in Asien und Nordamerika auf. Dieses Virus wurde in der Union bislang noch nie festgestellt. Sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma von Schweinen ist ein herkömmliches Ausgangserzeugnis für Futtermittel für Ferkel. Eine unsachgemäße Hitzebehandlung oder eine Kontaminierung nach der Hitzebehandlung kann zur Verbreitung des Virus durch solche Produkte führen.

(7) Daher bedarf es einer Überarbeitung der Anforderungen an die Einfuhr von sprühgetrocknetem Blut und Blutplasma von Schweinen, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutzschweine bestimmt ist.

(8) Wissenschaftliche Beobachtungen haben ergeben, dass Coronaviren in Schweinekot inaktiviert werden, wenn dieser 10 Minuten lang auf 71 °C erhitzt wird oder sieben Tage lang einer Raumtemperatur von 20 °C ausgesetzt ist. In Trockenfutter, das bei einer Temperatur von 24 °C gelagert und zu Versuchszwecken infiziert wurde, überlebte das Virus nicht länger als zwei Wochen. In Drittländern werden Blut und Blutplasma üblicherweise bei einer Temperatur von 80 °C (im ganzen Produkt) sprühgetrocknet.

(9) In Anbetracht dieser Informationen erscheint es angebracht, vorzuschreiben, dass zur Verfütterung an Schweine bestimmtes sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma von Schweinen aus Drittländern einer Hochtemperaturerhitzung unterzogen und anschließend über einen bestimmten Zeitraum bei Raumtemperatur gelagert worden sein muss, um das Risiko einer Kontaminierung nach der Behandlung zu minimieren.

(10) Da die Tiergesundheit in der Union geschützt werden muss und von den betreffenden Blutprodukten eine ernste Bedrohung ausgeht, sollte die Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen treffen. Dementsprechend sollte vorgesehen werden, dass bei der Verbringung solcher Produkte in die Union eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung beiliegen muss.

(11) Die vorläufigen Schutzmaßnahmen sollten ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung für die Dauer von zwölf Monaten gelten. Sie können auf der Grundlage einer Risikobewertung, die sich auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse stützt, geändert werden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Reihe 2 Spalte 6 der Tabelle 1 in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 und von Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 muss nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Blutprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten und zur Einfuhr in die Union oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung beiliegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Sendungen, für die ab dem Tag nach Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bescheinigung ausgestellt wird.

Sie gilt bis zum 31. Mai 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2014

1) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9.

2) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

.

Veterinärbescheinigung Anhang

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch2 die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Blutprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten


ENDE

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