Regelwerk, EU 2014

Beschl. 2014/497/EU
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Artikel 1 Definitionen

Artikel 2 Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union

Artikel 3 Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union

Artikel 4 Erhebungen hinsichtlich des spezifizierten Organismus

Artikel 5 Informationen über den spezifizierten Organismus

Artikel 6 Bestätigung des Vorkommens

Artikel 7 Abgegrenzte Gebiete

Artikel 8 Berichterstattung über Maßnahmen

Artikel 9 Aufhebung

Artikel 10 Adressaten

Anhang I Anforderungen an die Einfuhr spezifizierter Pflanzen gemäss Artikel 2

Abschnitt 1
Feststellungen, die in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ü der Richtlinie 2000/29/EG enthalten sein müssen

Abschnitt 2
Kontrolle

Anhang II Anforderungen an die Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union gemäss Artikel 3

Anhang III Einrichtung abgegrenzter Gebiete und Massnahmen gemäss Artikel 7

Abschnitt 1
Einrichtung abgegrenzter Gebiete

Abschnitt 2

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