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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 588/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Orangenöl, Phlebiopsis gigantea, Gibberellinsäure, Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus, Bacillus firmus I-1582, S-Abscisinsäure, L-Ascorbinsäure und Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Gibberellinsäure wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Phlebiopsis gigantea, Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus, Bacillus firmus I-1582, Orangenöl, S-Abscisinsäure, L-Ascorbinsäure und Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus wurden weder spezifische RHG festgelegt, noch wurden diese Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen, so dass für sie der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) In Bezug auf Phlebiopsis gigantea 2, Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901 3, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus 4, Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus 5, Bacillus firmus I-1582 6 und Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus 7 gelangte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "EFSA") zu dem Schluss, dass diese Stoffe für den Menschen nicht krankheitserregend sind und dass keine quantitative Bewertung des Risikos für die Verbraucher erforderlich ist. In Anbetracht dieser Schlussfolgerung befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(3) In Bezug auf Orangenöl 8 konnte die EFSa keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Orangenöl kommt auf natürliche Weise in Pflanzen vor und wird als Aromastoff in Arzneimitteln und Lebensmitteln verwendet. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, bis die EFSa eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt hat.

(4) In Bezug auf Gibberellinsäure 9 konnte die EFSa keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Gibberellinsäure kommt auf natürliche Weise in einem breiten Spektrum an Pflanzen vor. Die EFSa hat keine RHG für Trauben vorgeschlagen, da die Rückstände in behandelten Proben und in Kontrollproben nachweislich unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen und nicht zwischen exogenen und auf natürliche Weise vorkommenden Gibberellinen unterschieden werden könnte. Aus den genannten Gründen wird es daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, bis die EFSa eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt hat.

(5) In Bezug auf S-Abscisinsäure 10 konnte die EFSa keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. S-Abscisinsäure kommt auf natürliche Weise in Pflanzen vor. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, bis die EFSa eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt hat.

(6) In Bezug auf L-Ascorbinsäure 11 gelangte die EFSa zu dem Schluss, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

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