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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/637/EU der Kommission vom 28. August 2014 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU in Bezug auf die Gebiete in bestimmten Mitgliedstaaten, die wegen der Afrikanischen Schweinepest Beschränkungen unterliegen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6169)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 259 vom 30.08.2014 S. 23)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Beschlusses sind bestimmte Gebiete abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen.

(2) Seit Anfang August 2014 wurden mehrere neue Ausbrüche bei Hausschweinen in der Nähe der lettischen Grenze zu Drittländern sowie in der Nähe der Grenze zu Estland gemeldet. Bei Wildschweinen wurden Fälle in lettischen Gebieten festgestellt, die derzeit nicht in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU fallen. Außerdem traten seit Anfang August 2014 mehrere neue Ausbrüche bei Hausschweinen in Litauen und Polen auf. Zahl, Umfang und Ort der Ausbrüche deuten auf eine Veränderung bei der Ausbreitung der Seuche hin.

(3) Bei der Bewertung des von der Tierseuchenlage in Lettland, Litauen, Polen und in benachbarten Drittländern ausgehenden Risikos sollte die aktuelle epidemiologische Situation berücksichtigt werden. Um gezielte tierseuchenrechtliche Maßnahmen durchführen und die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/178/EU unterliegen, geändert werden, indem die derzeitige Tierseuchenlage in Bezug auf diese Krankheit in Lettland, Litauen und Polen sowie in benachbarten Drittländern berücksichtigt wird.

(4) Es ist daher notwendig, den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU zu ersetzen und die einschlägigen Gebiete Estlands, Lettlands, Litauens und Polens aufzunehmen.

(5) Der Durchführungsbeschluss 2014/178/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. August 2014

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission vom 27. März 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 47).

.

Anhang

"Anhang

Teil I

1. Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

2. Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

3. Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

4. Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

Teil II

1. Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

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