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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(ABl. Nr. L 179 vom 19.06.2014 S. 36, ber. 2015 L 39 S. 23, ber. L 297 S. 10 A;
VO (U) 2022/892 - ABl. L 155 vom 08.06.2022 S. 8 Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungen, ber. L 192 S. 30)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurden die Ratsverordnungen (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 2 und (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 3 aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Bestimmte Vorschriften sollten mithilfe solcher Rechtsakte erlassen werden, um sicherzustellen, dass die Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im neuen Rechtsrahmen reibungslos funktionieren. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen der Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1898/2006 vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 4 und (EG) Nr. 1216/2007 vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 5 ersetzen. Diese Verordnungen wurden durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 vom 18. Dezember 2013 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften 6 aufgehoben.

(2) Die Verwendung von Schriftzeichen für eine geschützte Ursprungsbezeichnung, eine geschützte geografische Angabe und eine garantiert traditionelle Spezialität und die Übersetzungen der Angaben zu einer garantiert traditionellen Spezialität sollten geregelt werden, damit die Marktteilnehmer und Verbraucher in allen Mitgliedstaaten die Namen und Angaben lesen und verstehen können.

(3) Das geografische Gebiet geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben sollte in der Produktspezifikation so detailliert und präzise abgegrenzt werden, dass keine Zweifel bestehen, damit die Erzeuger, die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen auf einer sicheren, zuverlässigen Basis handeln können.

(4) Es sollte die Verpflichtung eingeführt werden, detaillierte Vorschriften hinsichtlich des Ursprungs und der Qualität des Futters in die Produktspezifikationen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aufzunehmen, deren Namen als geschützte Ursprungsbezeichnungen geschützt werden, um eine einheitliche Qualität des Erzeugnisses zu gewährleisten und die Ausarbeitung dieser Vorschriften zu vereinheitlichen.

(5) Die Produktspezifikationen geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben sollten Maßnahmen vorsehen, die gewährleisten, dass das Erzeugnis im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt. Diese Maßnahmen sollten klar und detailliert sein, damit das Erzeugnis, die Rohstoffe, das Futter und das sonstige Material, die aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen, zurückverfolgt werden können.

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