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Regelwerk, EU 2014,

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 hinsichtlich Delta-Endotoxin von Bacillus thuringiensis

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 184 vom 25.06.2014 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Delta-Endotoxin von Bacillus thuringiensis ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission 2 gelistet, in dem die nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommenen Wirkstoffe aufgeführt sind. Dies war darauf zurückzuführen, dass keine Absicht gemeldet worden war, mit der Erstellung der nötigen Unterlagen für diesen Wirkstoff fortzufahren.

(2) Die Kommission stellte fest, dass die Listung von Delta-Endotoxin von Bacillus thuringiensis in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 zu Verwirrung führen könnte, da in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 mehrere Stämme von Bacillus thuringiensis als zugelassene Wirkstoffe aufgeführt sind.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wird der Eintrag "Delta-Endotoxin von Bacillus thuringiensis" gestrichen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2014

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (ABl. Nr. L 319 vom 23.11.2002 S. 3).

3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

ENDE

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