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Regelwerk, EU 2002, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)
Konsolidierte Fassung

(ABl. Nr. L 319 vom 23.11.2002 S. 3;
VO (EG) 1336/2003 - ABl. Nr. L 187 vom 26.07.2003 S. 21;
VO (EG) 835/2004 - ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 43;
VO (EG) 1765/2004 - ABl. Nr. L 315 vom 14.10.2004 S. 26;
VO (EG) 1335/2005 - ABl. Nr. L 211 vom 13.08.2005 S. 6;
VO (EG) 1980/2006 - ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006 S. 96;
VO (EG) 1313/2007 - ABl. Nr. L 291 vom 09.11.2007 S. 11;
VO (EG) 848/2008 - ABl. Nr. L 231 vom 29.08.2008 S. 9 Inkrafttreten;
VO (EG) 698/2014 - ABl. Nr. L 184 vom 25.06.2014 S. 4 Inkrafttreten)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/81/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 4, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der genannten Richtlinie an zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, sofern keine Entscheidung getroffen wurde, einen Stoff nicht in Anhang I aufzunehmen.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 6, der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 wurden die Durchführungsbestimmungen für die erste, zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Dieses Programm ist noch im Gang, und die Entscheidung über eine Reihe von Wirkstoffen konnte noch nicht abgeschlossen werden. Da das Antragsverfahren für die unter die Verordnung (EG) 1112/2002 der Kommission 7 fallenden Wirkstoffe ebenfalls noch nicht abgeschlossen ist, muss die Frist auch für einige dieser Wirkstoffe verlängert werden.

(3) Die Kommission hat am 26. Juli 2001 ihren Bericht über den Stand der Durchführung des Prüfungsprogramms vorgelegt 8. Sie ist darin zu dem Schluss gekommen, dass der Fortschritt nicht so groß war wie ursprünglich erwartet und daher die Frist für die Stoffe verlängert werden sollte, deren Prüfung noch im Gang ist oder für die die Industrie sich verpflichtet hat, fristgerecht die notwendigen Unterlagen weiterhin zu erstellen.

(4) Für die im Rahmen der ersten Stufe des Arbeitsprogramms zu prüfenden Wirkstoffe wird die Kommission sicherstellen, dass so viele Entscheidungen wie möglich vor Juli 2003 getroffen werden, wobei allerdings eingeräumt werden muss, dass über eine Reihe von Wirkstoffen frühestens 2005 entschieden werden kann. Für die Prüfung der zusätzlichen Daten, die die Kommission benötigt, um beurteilen zu können, ob die Wirkstoffe den Sicherheitsvorschriften der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen, ist zusätzliche Zeit erforderlich. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass dieser Zeitraum so kurz wie möglich ist.

(5) Wirkstoffe, für die keine Verpflichtung zur weiteren Erstellung der notwendigen Unterlagen abgegeben wurde, sollten nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen widerrufen.

(6) Bei Anwendungen, für die zusätzliche technische Beweise dafür vorgelegt wurden, dass die weitere Anwendung des Wirkstoffs notwendig ist und es keine wirksamen Alternativen gibt, sind vorübergehende Maßnahmen vorzusehen, damit Alternativen entwickelt werden können. Für einige dieser Anwendungen wurden diese Informationen bereits vorgelegt und von der Kommission in Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten bewertet. Ausnahmeregelungen sollten nur in berechtigten Fällen gewährt werden, bei denen keine Bedenken bestehen, und auf die Anwendung bei den Schadorganismen beschränkt sein, für deren Bekämpfung es keine wirksamen Alternativen gibt.

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