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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 752/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 208 vom 15.07.2014 S. 1, ber. 2015 L 257 S. 47)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für welche die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalte an Pestizidrückständen (im Folgenden "RHG") - vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung - gelten, sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgelistet.

(2) Anhang I der genannten Verordnung sollte zusätzliche Informationen zu den betreffenden Erzeugnissen enthalten, insbesondere zu den Synonymen, mit denen sie bezeichnet werden, und zu den wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten, denen die Erzeugnisse angehören.

(3) Im Interesse der Klarheit sollte die Struktur des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dahingehend geändert werden, dass eine Aufspaltung in zwei Teile erfolgt. Der erste Teil sollte eine Auflistung der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs enthalten, für die RHG gelten, und im zweiten Teil sollten die anderen Erzeugnisse aufgelistet sein, für die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dieselben RHG gelten.

(4) Angesichts der möglichen künftigen Festlegung von RHG für verarbeitete Lebensmittel gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte in Anhang I Teil A der genannten Verordnung ein neuer Eintrag für diese Erzeugnisse aufgenommen werden.

(5) Aufgrund der neuen Struktur des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten die Fußnoten des genannten Anhangs angepasst und, wo erforderlich, gestrichen werden, um Redundanzen zu vermeiden.

(6) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2014

1) ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

.

=> zum Anhang(PDF-Format) Anhang


"Anhang I

Teil A
" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"

Teil B
" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"



ENDE

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