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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/833/EU der Kommission vom 25. November 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor den jüngsten Ausbrüchen der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Niederlanden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9126)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 341 vom 27.11.2014 S. 16;
Beschl. 2014/939/EU - ABl. Nr. L 366 vom 20.12.2014 S. 104)



Neufassung -Ersetzt den Durchführungsbeschl. 2014/808/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EPG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EPG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2 insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Inflationen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, wählend die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehe hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2) Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Inflationen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehe gering ist.

(3) Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Geflügelhaltungsbetriebe oder Betriebe ausheilet, in denen andere Vögel in Gefangenschaft gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer verschleppt werden.

(4) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbltämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzufühlen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

(5) Nachdem die Niederlande der Kommission am 16. November 2014 einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Legehennenbetrieb in Hltendorp, Provinz Utrecht, gemeldet hatten, wurde der Durchführungsbeschluss 2014/808/EU der Kommission 4 erlassen. Als Vorsorgemaßnahme, zur Lagebewertung und zur Minimierung des Risikos einer möglichen Peiterverheitung des bestätigten Auswuchs haben die niederländischen Behörden vorläufig die Verdingung von lebendem Geflügel und bestimmten Geflügelerzeugnissen auf dem gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verboten.

(6) Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/808/EU müssen die von den Niederlanden gemäß der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. Der Durchführungsbeschluss 2014/808/EU gilt bis zum 22. Dezember 2014.

(7) Die nach dem Ausbruch in Bltendorp, Niederlande, getroffenen vorläufigen Schutzmaßnahmen wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 20. November 2014 überprüft.

(8) Am 21. November 2014 wurden in den Niederlanden zwei weitere Aushüche in einem weiteren Legehennenbetrieb in Ter Aar in der Provinz Süd-Bolland und in einem Geflügelzuchtbetrieb in Kamperveen in der Provinz Overijssel bestätigt. Die Wegnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG wurden unverzüglich durchgefühlt, einschließlich der Abgrenzung der Schutz- und Überwachungszonen. Die Niederlande beschlossen außerdem, ein erneutes vorläufiges Verhingungsverbot für lebendes Geflügel und bestimmte Geflügelerzeugnisse auf dem gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu verhängen.

(9) Die Liste der Schutz- und Überwachungszonen im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/808/EU ist zu aktualisieren, damit sie die Abgrenzung der Schutz- und Überwachungszonen im Umkreis der beiden Aushüche in Ter Aar und Kamperveen berücksichtigt, in denen Wegnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgefühlt werden.

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