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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/890/EU der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Chiaöl (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9209)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 353 vom 10.12.2014 S. 15)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. November 2012 stellte das Unternehmen Functional Products Trading S.A. bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Inverkehrbringen von Chiaöl (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat, die zur Verwendung in pflanzlichen Ölen und als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

(2) Die zuständige britische Lebensmittelprüfstelle legte am 8. Juli 2013 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Chiaöl (Salvia hispanica) die Kriterien für neuartige Lebensmittel des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(3) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 13. September 2013 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollte ein Durchführungsbeschluss der Kommission erarbeitet werden, der diesen Einwänden Rechnung trägt. Der Antragsteller hat die Bedenken durch zusätzliche Erläuterungen zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.

(5) In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. Die Verwendung von Chiaöl (Salvia hispanica) sollte unbeschadet der Bestimmungen dieses Rechtsakts genehmigt werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Chiaöl (Salvia hispanica) gemäß der Spezifikation in Anhang I darf unbeschadet der Richtlinie 2002/46/EG für die in Anhang II genannten Verwendungen und bis zu den dort festgelegten Höchstgehalten in der Europäischen Union als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chiaöl (Salvia hispanica)".

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Functional Products Trading S.A., Av. Luis Pasteur 5842 Of. 302 - Vitacura, Santiago, Chile, gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2014

1) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.

2) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).

.

Spezifikationen für Chiaöl (SALVIa HISPANICA) Anhang I

Beschreibung:

Chiaöl wird durch Kaltpressung aus Chiasamen (Salvia hispanica L.) (99,9 % rein) hergestellt. Es werden keine Lösungsmittel verwendet, und das Öl wird nach der Pressung in Absetzbehältern aufgefangen; Verunreinigungen werden dann durch einen Filtrationsprozess entfernt.

Prüfung Spezifikation
Säuregehalt (ausgedrückt in Ölsäure) höchstens 2 %
Peroxidzahl höchstens 10 meq/kg
Unlösliche Verunreinigungen höchstens 0,05 %
alpha-Linolensäure mindestens 60 %
Linolsäure 15-20 %

.

Zulässige Verwendungszwecke für Chiaöl (SALVIa HISPANICA) Anhang II


Lebensmittelkategorie Verwendungsmenge
Fette und Öle höchstens 10 %
Nahrungsergänzungsmittel höchstens 2 g/Tag


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