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Regelwerk, EU 2014, Umweltmanagement

Beschluss 2014/893/EU der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für "Rinseoff"-Kosmetikprodukte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9302)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 47;
Beschl. (EU) 2018/1590 - ABl. Nr. L 264 vom 23.10.2018 S. 24;
Beschl. (EU) 2021/1870 - ABl. L 379 vom 26.10.2021 S. 8aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 7 des Beschl.'es 2021/1870

Hebt Entsch. 2007/506/EG auf.

Hinweis: s. Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische EU-Umweltzeichenkriterien für Produktgruppen festzulegen.

(3) Da den in "Rinseoff"-Kosmetikprodukten verwendeten chemischen Stoffen und der Produktverpackung Umweltauswirkungen vor allem in Form von Ökotoxizität und Ressourcenverbrauch zugeschrieben werden, sollten die EU-Umweltzeichenkriterien für diese Produktgruppe festgelegt werden. Die Kriterien sollten insbesondere Produkte begünstigen, die aquatische Ökosysteme weniger belasten, die eine begrenzte Menge an Gefahrstoffen enthalten und die die Abfallproduktion durch Reduzierung der Verpackungsmenge minimieren.

(4) Die Entscheidung 2007/506/EG der Kommission 2 enthält die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Seifen, Shampoos sowie Haarspülungen/-kuren. Diese Kriterien wurden überprüft, um technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Überprüfung hat ergeben, dass Bezeichnung und Definition der Produktgruppe geändert werden müssen, um eine neue Produktuntergruppe zu berücksichtigen, und dass neue Kriterien festzulegen sind.

(5) Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2007/506/EG ersetzt werden.

(6) Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Seifen, Shampoos und Haarspülungen/-kuren auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2007/506/EG vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer der Entscheidung 2007/506/EG erlaubt sein, Anträge sowohl auf Basis der Kriterien der genannten Entscheidung als auch der Kriterien des vorliegenden Beschlusses zu stellen.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Rinseoff-Kosmetikprodukte" umfasst alle in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fallenden ab-/auszuspülenden Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder hauptsächlich zu Reinigungszwecken auf die Haut und/oder das Haar aufgetragen zu werden (Toilettenseifen, Duschmittel, Shampoos), den Haarzustand zu verbessern (Haarpflegemittel) oder die Haut zu schützen und Haare vor dem Rasieren anzufeuchten (Rasierprodukte).

Die Produkte der Gruppe "Rinseoff-Kosmetikprodukte" sind sowohl für den privaten wie auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt.

Produkte, die speziell zu Desinfektions- oder antibakteriellen Zwecken vermarktet werden, fallen nicht unter diese Produktgruppe. Antischuppenshampoos sind zulässig.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Inhaltsstoffe": Konservierungs-, Duft- und Farbstoffe, ungeachtet ihrer Konzentration, und andere absichtlich zugefügte Stoffe sowie Nebenprodukte und Verunreinigungen der Rohstoffe, deren Konzentration mindestens 0,010 Gewichtsprozent der fertigen Formulierung entspricht;
  2. "Aktivgehalt" (AG): die Summe der organischen Inhaltsstoffe des Produkts (ausgedrückt in Gramm), berechnet anhand der fertigen Formulierung des Produkts, einschließlich Treibgase in Sprühdosen. Reibekörper werden bei der Berechnung des Aktivgehalts nicht berücksichtigt;
  3. "Primärverpackung": unmittelbar mit dem Inhalt in Berührung kommende Verpackung, die dem Endabnehmer oder -verbraucher an der Verkaufsstelle als kleinste Verkaufseinheit angeboten wird;
  4. "Sekundärverpackung": Verpackung, die vom Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu verändern, und die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthält, welche an der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen.

Artikel 3

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein Erzeugnis der Produktgruppe "Rinseoff-Kosmetikprodukte" im Sinne von Artikel 1 dieses Beschlusses und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 4 18

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ""Rinse-off"-Kosmetikprodukte" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2021.

Artikel 5

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe "Rinseoff-Kosmetikprodukte" den Produktgruppenschlüssel "30".

Artikel 6

Die Entscheidung 2007/506/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

(1) Abweichend von Artikel 6 werden vor Annahme dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU- Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe "Seifen, Shampoos und Haarspülungen/-kuren" gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2007/506/EG bewertet.

(2) Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe "Seifen, Shampoos und Haarspülungen/-kuren", die innerhalb von zwei Monaten nach Annahme dieses Beschlusses gestellt werden, können auf den Kriterien der Entscheidung 2007/506/EG als auch der Kriterien dieses Beschlusses beruhen.

Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.

(3) EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der Entscheidung 2007/506/EG festgelegten Kriterien vergeben wurden, können für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2014

1) ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.

2) Entscheidung 2007/506/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren (ABl. Nr. L 186 vom 18.07.2007 S. 36).

3) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59).

.

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens und Verfahrensvorschriften für die Beurteilung und Prüfung Anhang

Rahmenbestimmungen

Kriterien

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für "Rinseoff"-Kosmetikprodukte:

  1. Toxizität gegenüber Wasserorganismen: Kritisches Verdünnungsvolumen (KVV)
  2. Biologische Abbaubarkeit
  3. Verbotene oder Beschränkungen unterliegende Stoffe und Gemische
  4. Verpackung
  5. Nachhaltige Beschaffung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten
  6. Gebrauchstauglichkeit
  7. Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Beurteilung und Prüfung

a) Anforderungen

Spezifische Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind für jedes Kriterium angegeben.

Soweit der Antragsteller Erklärungen, Dokumente, Analysen, Prüfberichte oder andere Unterlagen beibringen muss, die die Erfüllung der Kriterien belegen, können diese vom Antragsteller selbst oder von seinem (seinen) Lieferanten oder von beiden vorgelegt werden.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Europäischen Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen entsprechen.

Gegebenenfalls können andere als die für das betreffende Kriterium angegebenen Prüfmethoden angewendet werden, soweit die den Antrag prüfende zuständige Stelle die Gleichwertigkeit dieser Methoden anerkennt.

Gegebenenfalls kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Dieser Anhang nimmt auf die Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe ("Detergent Ingredient Database" - DID- Liste) Bezug, in der die in den Formulierungen für Detergenzien und Kosmetika am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe aufgeführt sind. Aus ihr sind die Daten für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) und für die Beurteilung der biologischen Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe wird empfohlen, wie die diesbezüglichen Daten zu berechnen bzw. zu extrapolieren sind. Die jeweils letzte Fassung der DID-Liste steht auf der Website des EU-Umweltzeichens 1 sowie auf den Websites der jeweils zuständigen Stellen zur Verfügung.

Der zuständigen Stelle sind folgende Informationen vorzulegen:

  1. Die genaue Formulierung des Produkts mit folgenden Angaben: Handelsname, chemische Bezeichnung, CAS-Nummer und INCI-Bezeichnungen, DID-Nummer 2, zugesetzte Menge mit und ohne Wasser sowie Funktion und Form aller Inhaltsstoffe ungeachtet ihrer Konzentration;
  2. Sicherheitsdatenblätter für alle Inhaltsstoffe, einschließlich Gemische, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3.

b) Bestimmungsgrenzen

Die Einhaltung der vorstehend definierten Umweltkriterien ist für alle Inhaltstoffe Vorschrift, außer im Falle der Kriterien 3(b) und 3(c), deren Einhaltung für Konservierungs-, Duft- und Farbstoffe vorgeschrieben ist, wenn sie in einer Konzentration von 0,010 Gewichtsprozent oder mehr in der fertigen Formulierung vorhanden sind.

Kriterien für das EU-Umweltzeichen

Kriterium 1 - Toxizität gegenüber Wasserorganismen: Kritisches Verdünnungsvolumen (KVV)

Die KVV-Gesamttoxizität des Produkts darf die Grenzwerte in Tabelle 1 nicht überschreiten:

Tabelle 1: KVV-Grenzwerte

Produkt KVV(l/g AG)
Shampoo, Duschmittel und Flüssigseifen 18.000
Feste Seifen 3.300
Haarpflegemittel 25.000
Rasierschäume, Rasiergele, Rasiercremes 20.000
Feste Rasierseifen 3.300

Das kritische Verdünnungsvolumen (KVV) wird nach folgender Gleichung berechnet:

Dabei sind:

Gewicht (i)
  • das Gewicht des Inhaltsstoffs (in Gramm) je 1 Gramm AG (entspricht den normierten Gewichtsanteil des Inhaltsstoffs zum AG),
AW (i)
  • der Abbauwert des Inhaltsstoffes,
TWchronisch (i)
  • der chronische Toxizitätswert des Inhaltsstoffes (in Milligramm/Liter).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Berechnung des KVV-Werts des Produktes vor. Zur Berechnung des KVV-Werts steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Excel-Datei zur Verfügung. Für die Parameter AW und TWchronisch ist Teil A der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe ( DID-Liste) maßgeblich. Steht der Inhaltsstoff nicht in Teil A der DID-Liste, bestimmt der Antragsteller die Werte anhand der Leitlinien in Teil B der DID-Liste und reicht sie mit den zugehörigen Unterlagen ein (für weitere Informationen siehe Anlage).

Kriterium 2 - Biologische Abbaubarkeit

a) Biologische Abbaubarkeit von Tensiden

Alle Tenside müssen unter aeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar und unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein.

b) Biologische Abbaubarkeit organischer Inhaltsstoffe

Der Gehalt des Produkts an unter aeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (nicht leicht biologisch abbaubaren) (aNBO) und unter anaeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (anNBO) organischen Inhaltsstoffen darf die Grenzwerte in Tabelle 2 nicht überschreiten:

Tabelle 2: aNBO- und anNBO-Grenzwerte

Produkt aNBO
(mg/g AG)
anNBO
(mg/g AG)
Shampoo, Duschmittel und Flüssigseifen 25 25
Feste Seifen 10 10
Haarpflegemittel 45 45
Rasierschäume, Rasiergele, Rasiercremes 70 40
Feste Rasierseifen 10 10

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Nachweise über die Abbaubarkeit von Tensiden sowie eine Berechnung der aNBO- und der anNBO-Werte des Produkts vor. Zur Berechnung der aNBO- und anNBO-Werte steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung.

Sowohl für Tenside als auch für die aNBO- und anNBO-Werte ist die DID-Liste maßgeblich. Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Inhaltsstoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, die belegen, dass die Stoffe unter aeroben und anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sind (wie in der Anlage beschrieben).

Fehlen Nachweise gemäß den obigen Anforderungen, kann bei Inhaltsstoffen, bei denen es sich nicht um Tenside handelt, eine Ausnahme von der geforderten biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen gewährt werden, wenn eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Leichte Abbaubarkeit und niedrige Adsorption (a < 25 %)
  2. Leichte Abbaubarkeit und hohe Desorption (D > 75 %)
  3. Leichte Abbaubarkeit und keine Bioakkumulation.

Adsorptions-/Desorptionsprüfungen können gemäß der OECD-Prüfrichtlinie 106 durchgeführt werden.

Kriterium 3 - Verbotene oder Beschränkungen unterliegende Stoffe und Gemische

a) Verbotene Inhaltsstoffe und Gemische

Folgende Inhaltsstoffe, einschließlich Gemische, dürfen weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemischs im Produkt enthalten sein:

  1. Alkylphenolethoxylate (APEO) und andere Alkylphenolderivate;
  2. Nitrilotriacetat (NTA);
  3. Borsäure, Borate und Perborate;
  4. Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen;
  5. Octamethylcyclotetrasiloxan (D4);
  6. Butylhydroxytoluol (BHT);
  7. Ethylendiamintetraacetat (EDTA) und seine Salze und biologisch nicht leicht abbaubaren Phosphonate;
  8. die folgenden Konservierungsstoffe: Triclosan, Parabene, Formaldehyd und Formaldehydabspalter;
  9. die folgenden Duftstoffe und Bestandteile der Duftstoffmischungen: Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexencarboxaldehyd (HICC), Atranol und Chloratranol;
  10. Mikroplastikteilchen;
  11. Nanosilber.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine gegebenenfalls durch Erklärungen der Hersteller von Gemischen untermauerte Erklärung darüber vor, dass die genannten Stoffe und/oder Gemische nicht in dem Produkt enthalten sind.

b) Gefährliche Stoffe und Gemische

Nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen darf das Produkt weder Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung der in Tabelle 3 aufgeführten Gefahrenhinweise oder Risikosätze (R-Sätze) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 5 erfüllen, noch die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe enthalten. Wenn für die Zuordnung eines Gefahrenhinweises und des entsprechenden Risikosatzes zu einem Stoff oder Gemisch unterschiedliche Schwellenwerte gelten, ist der Wert für den Gefahrenhinweis maßgeblich. Die Risikosätze in Tabelle 3 beziehen sich in der Regel auf Stoffe. Sind jedoch keine Informationen über Stoffe erhältlich, so gelten die Einstufungsvorschriften für Gemische.

Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich durch die Verarbeitung so ändern, dass ihre Bioverfügbarkeit nicht mehr gegeben ist, oder die chemisch so modifiziert werden, dass die zuvor identifizierte Gefahr nicht mehr gegeben ist, sind von Kriterium 3(b) ausgenommen.

Tabelle 3: Gefahrenhinweise und Risikosätze

Gefahrenhinweis Risikosatz
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken R 28
H301 Giftig bei Verschlucken R 25
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein R 65
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt R 27
H311 Giftig bei Hautkontakt R 24
H330 Lebensgefahr bei Einatmen R 23/ 26
H331 Giftig bei Einatmen R 23
H340 Kann genetische Defekte verursachen R 46
H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen R 68
H350 Kann Krebs erzeugen R 45
H350i Kann beim Einatmen Krebs erzeugen R 49
H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen R 40
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen R 60
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen R 61
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, kann das Kind im Mutterleib schädigen R 60/ 61/ 60- 61
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, kann vermutlich das Kind im Mutter- leib schädigen R 60/ 63
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen, kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen R 61/ 62
H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen R 62
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen R 63
H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen R 62- 63
H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen R 64
H370 Schädigt die Organe R 39/23/24/25/26/27/28
H371 Kann die Organe schädigen R 68/20/21/22
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition R 48/25/24/23
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition R 48/20/21/22
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen R 50
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung R 50- 53
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung R 51- 53
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung R 52- 53
H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung R 53
EUH059 Die Ozonschicht schädigend R 59
EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase R 29
EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase R 31
EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase R 32
Sensibilisierende Stoffe
H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen R 42
H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen R 43

Bei "Rinseoff"-Kosmetikprodukten sind die in Tabelle 4 aufgeführten Stoffe gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 6 der Verordnung ausgenommen.

Tabelle 4: Von den Bestimmungen ausgenommene Stoffe

Stoffe Gefahrenhinweise R-Sätze
Tenside (Gesamtkonzentration im Endprodukt < 20 %) H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

R 52- 53
R 53
Duftstoffe * H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

R 52- 53
R 53
Konservierungsstoffe ** H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

R 51- 53
R 52- 53
R 53
In Antischuppenshampoos verwendetes Zink-Pyrithion (ZPT) H400 Sehr giftig für Wasserorganismen R 50
*) Die Ausnahme gilt nur für Kriterium 3(b). Duftstoffe müssen Kriterium 3(d) erfüllen.

**) Die Ausnahme gilt nur für Kriterium 3(b). Konservierungsstoffe müssen Kriterium 3(e) erfüllen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Erfüllung von Kriterium 3(b) für jeden Inhaltsstoff, einschließlich Gemische, nachweisen, das bzw. die in Konzentrationen von über 0,010 % im Produkt vorhanden ist (sind).

Der Antragsteller muss eine Erklärung dahingehend vorlegen, dass diese Anforderung erfüllt ist, und diese gegebenenfalls untermauern durch Erklärungen der Rohstoffhersteller, aus denen hervorgeht, dass keiner dieser Inhaltsstoffe und/oder keines dieser Gemische in der Form und dem physikalischen Zustand, in der bzw. dem sie im Produkt präsent sind, die Kriterien für die Einstufung eines oder mehrerer der Gefahrenhinweise oder R-Sätze gemäß Tabelle 3 erfüllen.

Zur Unterstützung der Erklärung über die Nichteinstufung sind die folgenden technischen Angaben zu Form und physikalischem Zustand der im Produkt präsenten Inhaltsstoffe und/oder Gemische vorzulegen:

  1. für Stoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden und/oder für die es noch keine harmonisierte CLP-Einstufung gibt: Angaben, die die in Anhang VII der genannten Verordnung genannten Anforderungen erfüllen;
  2. für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden und die die Anforderungen für eine CLP-Einstufung nicht erfüllen: Angaben auf Basis des REACH-Registrierungsdossiers, die den Status der Nichteinstufung des Stoffes bestätigen;
  3. für Stoffe, für die eine harmonisierte Einstufung bzw. eine Selbsteinstufung vorliegt: Sicherheitsdatenblätter, soweit vorhanden. Sind diese nicht verfügbar oder handelt es sich um einen selbst eingestuften Stoff, müssen Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemacht werden;
  4. im Fall von Gemischen: Sicherheitsdatenblätter, soweit vorhanden. Sind diese nicht verfügbar, ist eine Berechnung der Einstufung des Gemischs gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG vorzulegen, mit Angaben zur Einstufung der Gemische in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Für die in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe, die gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, reicht eine diesbezügliche Erklärung des Antragstellers zur Erfüllung von Kriterium 3(b) aus.

Der Antragsteller muss eine Erklärung über das Vorhandensein von Inhaltsstoffen, die die Bedingungen der Ausnahmeregelung erfüllen, vorlegen und diese gegebenenfalls durch Erklärungen der Rohstoffhersteller untermauern. Soweit für die Ausnahmeregelung erforderlich, muss der Antragsteller die Konzentrationen dieser Inhaltsstoffe im Endprodukt bestätigen.

c) In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Inhaltsstoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 6 aufgeführten Stoffen, die im Produkt in einer Konzentration von über 0,010 % (w/w) vorhanden sind, wird keine Ausnahme von dem in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 festgelegten Ausschluss gewährt.

Beurteilung und Prüfung: Die Bezugnahme auf das Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe muss zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen. Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle die genaue Formulierung des Produkts mit. Außerdem legt er eine Erklärung über die Erfüllung von Kriterium 3(c) sowie einschlägige Unterlagen wie etwa vom Rohstofflieferanten unterzeichnete Konformitätserklärungen und Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische vor.

d) Duftstoffe

  1. Produkte, die für Kinder entwickelt und bestimmt vermarktet werden, dürfen keine Duftstoffe enthalten.
  2. Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Inhaltsstoffe oder Gemische müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes (IFRA) hergestellt und behandelt worden sein. Der Kodex kann über die IFRA- Website abgerufen werden: http://www.ifraorg.org. Die in den IFRA-Standards enthaltenen Empfehlungen bezüglich Verbot, Verwendungsbeschränkung und spezifizierten Reinheitskriterien sind vom Hersteller zu beachten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine unterzeichnete Konformitätserklärung vorlegen und diese gegebenenfalls durch eine Erklärung des Duftstoffherstellers untermauern.

e) Konservierungsstoffe

  1. Konservierungsstoffe im Produkt dürfen keine Stoffe freisetzen oder sich in Stoffe umwandeln, die gemäß Kriterium 3(b) eingestuft sind.
  2. Das Produkt darf Konservierungsstoffe enthalten, sofern diese nicht bioakkumulieren. Ein Konservierungsstoff gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BKF) < 100 oder log Kow < 3,0. Sind sowohl der BKF- als auch der log Kow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene BKF.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine unterzeichnete Konformitätserklärung vorlegen, einschließlich Kopien der Sicherheitsdatenblätter etwaiger zugesetzter Konservierungsstoffe, sowie Angaben über deren BKF- und/ oder log Kow-Werte.

f) Farbstoffe

Im Produkt vorhandene Farbstoffe dürfen nicht bioakkumulieren. Ein Farbstoff gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BKF) < 100 oder log Kow < 3,0. Sind sowohl der BKF- als auch der log Kow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene BKF. Im Falle von zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Farbstoffen brauchen keine Unterlagen über das Bioakkumulationspotenzial vorgelegt zu werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Kopien der Sicherheitsdatenblätter etwaiger zugesetzter Farbstoffe sowie Angaben über deren BKF- und/oder log Kow-Werte vorlegen oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Farbstoff zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen ist.

Kriterium 4 - Verpackung

a) Primärverpackung

Die Primärverpackung kommt unmittelbar mit dem Inhalt in Berührung.

Eine weitere Verpackung des Produkts, wie es zum Verkauf angeboten wird (z.B. Flasche in Karton), ist nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Sekundärverpackung, in der zwei oder mehr Produkte zusammengefasst sind (z.B. Produkt und Nachfüllbehälter).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Konformitätserklärung vorlegen.

b) Wirkungsquotient der Verpackung

Der Wirkungsquotient der Verpackung (Packaging Impact Ratio, PIR) muss für jede Verpackung, in der das Produkt verkauft wird, weniger als 0,28 Gramm Verpackung je Gramm Produkt betragen. In metallenen Aersolbehältern verpackte Preshave-Produkte sind von dieser Anforderung ausgenommen.

Der PIR-Wert wird (für jede Verpackung separat) wie folgt berechnet:

PIR= (W + (Wnachf.× F) + N + (Nrefill X F))/(D + (Drefill × F))

Dabei sind:

W
  • das Verpackungsgewicht (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung 7, einschließlich Etikette)-(g)
Wrefill
  • Gewicht der Nachfüllpackung (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung 7, einschließlich Etikette)(g)
N
  • Gewicht der nicht erneuerbaren + nicht wiederverwertbaren Verpackung (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung Sekundärverpackung 7, einschließlich Etikette)(g)
Nrefill
  • Gewicht der nicht erneuerbaren + nicht wiederverwertbaren Nachfüllpackung (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung Sekundärverpackung 7, einschließlich Etikette)(g)
D
  • Gewicht des Produkts in der Originalpackung (g)
Drefill
  • Gewicht des Produkts in der Nachfüllpackung (g)
F
  • Zahl der Nachfüllpackungen, die erforderlich sind, um die wie folgt berechnete Gesamtnachfüllmenge zu gewährleisten:

F = V × R/Vrefill

dabei sind:

V
  • die Volumenkapazität der Originalpackung (ml)
Vrefill
  • die Volumenkapazität der Nachfüllpackung (ml)
R
  • die Nachfüllmenge. Berechnet wird, wie oft die Originalpackung nachgefüllt werden kann. Ist F keine ganze Zahl, sollte auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden.

Wird keine Nachfüllung angeboten, ist der PIR-Wert wie folgt zu berechnen:

PIR= (W + N)/D

Der Hersteller muss die Zahl der vorgesehenen Nachfüllungen angeben oder die Standardwerte (R = 5 für Kunststoff; R = 2 für Pappe) verwenden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Berechnung des PIR-Werts des Produktes vor. Für diese Berechnung steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Berechnungsformel zur Verfügung. Wird das Produkt in unterschiedlichen Verpackungen verkauft (d. h. mit unterschiedlichem Inhaltsvolumen), ist die Berechnung für jede Packungsgröße anzugeben, für die das EU-Umweltzeichen gewährt werden soll. Der Antragsteller muss eine unterzeichnete Erklärung über den in der Verpackung enthaltenen Anteil an wiederverwerteten Altstoffen oder an Material aus erneuerbaren Quellen sowie ggf. eine Beschreibung des angebotenen Nachfüllsystems (Art der Nachfüllpackungen, Volumen) vorlegen. Zur Genehmigung von Nachfüllpackungen weist der Antragsteller bzw. der Händler dokumentarisch nach, dass die Nachfüllpackungen auf dem Markt erhältlich sind.

c) Design der Primärverpackung

Die Primärverpackung ist so zu konzipieren, dass sie eine korrekte Dosierung erleichtert (z.B. darf die Öffnung nicht zu groß sein) und gewährleistet ist, dass sich mindestens 90 % des Produktes leicht aus dem Behälter entnehmen lassen. Die im Behälter verbleibende Restmenge (R) an Produkt, die maximal 10 % betragen darf, wird wie folgt berechnet:

R = ((m2 - m3)/(m1 - m3)) × 100 (%)

Dabei sind:

m1
  • Primärverpackung und Produkt (g)
m2
  • Primärverpackung und Restprodukt bei normaler Verwendung (g)
m3
  • Primärverpackung, leer und gesäubert (g)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Beschreibung des Dosierspenders und den Prüfbericht mit den Ergebnissen der Messung der in der Verpackung zurückbleibenden Menge eines "Rinseoff"-Kosmetikproduktes (Restmenge) vorlegen. Die Prüfmethode für das Messen der Restmenge ist in dem auf der Website des EU-Umweltzeichens verfügbaren Benutzerhandbuch beschrieben.

d) Design für wiederverwertbare Kunststoffverpackungen

Kunststoffverpackungen sind für leichte Wiederverwertung zu konzipieren, d. h. es sollten möglichst keine potenziellen Schadstoffe und inkompatiblen Materialien verwendet werden, die eine Trennung oder Wiederverarbeitung bekanntermaßen erschweren oder die Qualität des Rezyklats mindern. Etikett bzw. Manschette, Verschluss und ggf. Dämmschicht dürfen weder einzeln noch kombiniert die in Tabelle 5 aufgelisteten Materialien und Komponenten enthalten.

Tabelle 5: Materialien und Komponenten, die von einer Verwendung als Verpackungsbestandteile ausgeschlossen sind

Verpackungsbestandteil Ausgeschlossene Materialien und Bestandteile1
Etikett oder Manschette
  • PS-Etikett oder PS-Manschette in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Flasche
  • PVC-Etikett oder PVC-Manschette in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Flasche
  • PETG-Etikett oder PETG-Manschette in Kombination mit einer PET-Flasche
  • Manschetten aus einem anderen Polymer als die Flasche
  • Metallisierte Etiketten oder Manschetten oder randlos mit einem Packbehälter verbundene Etiketten oder Manschetten (In-Mould-Labelling)
Verschluss
  • PS-Verschluss in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Flasche
  • PVC-Verschluss in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Flasche
  • PETG-Verschlüsse und/oder PETG-Verschlussmaterial mit einer Dichte von über 1 g/cm3 in Kombination mit einer PET-Flasche
  • Verschlüsse aus Glas, Metall, EVA
  • Silikonverschlüsse. Ausgenommen sind Silikonverschlüsse mit einer Dichte von < 1 g/cm3 in Kombination mit einer PET-Flasche sowie Silikonverschlüsse mit einer Dichte von > 1g/cm3 in Kombination mit einer PP- oder HDPE-Flasche
  • Metallfolien oder Metallsiegel, die an der Flasche oder am Verschluss bleiben, nachdem das Produkt angebrochen wurde
Dämmschichten
  • Polyamid, EVOH, funktionelle Polyolefine, Metall- und Lichtschutzbeschichtung
1) EVa - Ethylenvinylacetat, EVOH - Ethylenvinylalkohol, HDPE - Hartpolyethylen, PET - Polyethylenterephthalat, PETG -Polyethylenterephthalat, glykolmodifiziert, PP - Polypropylen, PS - Polystyren, PVC - Polyvinylchlorid.

Von dieser Anforderung ausgenommen sind Pumpen und Sprühdosen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss zusammen mit einer Probe der Primärverpackung eine unterzeichnete Konformitätserklärung vorlegen, aus der die Materialzusammensetzung der Verpackung (einschließlich Behälter, Etikett oder Manschette, Klebstoffe, Verschluss und Dämmschichten) hervorgeht.

Kriterium 5 - Nachhaltige Beschaffung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten

Im Produkt verwendetes Palmöl und Palmkernöl, einschließlich Derivaten, müssen aus Pflanzungen stammen, die die von Multi-Stakeholder-Organisationen mit breit gefächerter Mitgliedschaft (darunter NRO, Industrie und Regierung) entwickelten Kriterien für nachhaltige Bewirtschaftung erfüllen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Zertifizierungen unabhängiger Dritter vorlegen, die belegen, dass das zur Herstellung des Produktes verwendete Palm- und Palmkernöl aus nachhaltig bewirtschafteten Pflanzungen stammt. Anerkannt werden Zertifizierungen wie das System "Roundtable on Sustainable Palm Oil" (RSPO) (nach den Ansätzen Identitätssicherung, Getrennt oder Massenbilanz) oder jedes andere gleichwertige System, das auf Multi-Stakeholder-Kriterien für nachhaltige Bewirtschaftung basiert. Für chemische Derivate von Palm- und Palmkernöl 8 wird akzeptiert, dass Nachhaltigkeit über "Bookand-Claim"-Lieferkettenmodelle wie Green Palm oder gleichwertige Systeme nachgewiesen wird.

Kriterium 6 - Gebrauchstauglichkeit

Die Fähigkeit des Produktes, seine Hauptfunktion (z.B. Waschen, Pflegen) und etwaige Nebenfunktionen (z.B. Schuppenbehandlung, Farbschutz) zu erfüllen, muss durch Labortests oder einen Verbrauchertest nachgewiesen werden. Die Tests sind nach den "Guidelines for the Evaluation of the Efficacy of Cosmetic Products" 9 und den Anweisungen im Benutzerhandbuch (verfügbar auf der Website des EU-Umweltzeichens) durchzuführen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss dokumentieren, welches Prüfprotokoll verwendet wurde, um die Wirksamkeit des Produkts zu prüfen. Der Antragsteller legt Ergebnisse dieser Prüfungen vor, die belegen, dass das Produkt die auf dem Produktetikett oder auf der Produktverpackung angegebenen Haupt- und Nebenfunktionen erfüllt.

Kriterium 7 - Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld enthält den folgenden Wortlaut:

Für Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld siehe "Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo" auf folgender Website:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller reicht ein Exemplar des Produktetiketts oder eine Fotovorlage der Verpackung ein, die das EU-Umweltzeichen trägt, sowie eine unterzeichnete Konformitätserklärung.

1) http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf, http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_b_de.pdf

2) Die DID-Nummer entspricht der Nummer des Inhaltsstoffs in der DID-Liste.

3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

5) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1).

6) http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

7) Proportionales Gewicht der Umverpackung (z.B. 50 % des Umverpackungsgesamtgewichts, wenn zwei Produkte zusammen verkauft werden).

8) Wie vom RSPO in den "RSPO Rules for Home and Personal Care Derivatives" definiert, abrufbar unter: http://www.greenpalm.org/upload/files/45/RSPO_Guiding_Rules_for_HPC_derivativesV9.pdf

9) Verfügbar unter: https://www.cosmeticseurope.eu/publicationscosmeticseuropeassociation/guidelines.html?view=item& id="23" und Website des EU-Umweltzeichens.


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Liste der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe (Detergents Ingredients Database, DID) Anlage

Teil A der DID-Liste enthält Angaben zur aquatischen Toxizität und biologischen Abbaubarkeit der typischerweise in Reinigungsmittelformulierungen verwendeten Inhaltsstoffe. Die Liste enthält auch Angaben zur Toxizität und biologischen Abbaubarkeit einer Reihe von in Wasch- und Reinigungsmitteln verwendeten Stoffen. Die Liste ist nicht erschöpfend, enthält jedoch in Teil B eine Anleitung, wie die relevanten Parameter für die Berechnung von nicht in der DID-Liste enthaltenen Stoffen (z.B. Toxizitätsfaktor (Toxicity Factor, TF) und Abbaufaktor (Degradation Factor, DF) zur Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens) zu bestimmen sind. Die Liste ist eine allgemeine Informationsquelle und in der DID-Liste aufgeführte Stoffe sind nicht automatisch zur Verwendung in mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkten zugelassen.

Die Teile A und B der DID-Liste sind auf der Website des EU-Umweltzeichens abrufbar:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_b_de.pdf

Bei Stoffen, für die keine Daten zur aquatischen Toxizität und Abbaubarkeit vorliegen, können zur Ermittlung von TW und AW Strukturanalogien mit ähnlichen Stoffen herangezogen werden. Diese Strukturanalogien bedürfen der Bestätigung durch die zuständige Stelle, die das EU-Umweltzeichen vergibt. Alternativ ist unter Zugrundelegung der nachfolgenden Parameter vom schlimmstmöglichen Fall auszugehen (Worst-Case-Ansatz):

Worst-Case-Ansatz:

Akute Toxizität Chronische Toxizität Abbau
Inhaltsstoff LC50/EC50 SF(akut) TF(akut) NOEC * SF(chronisch) * TF(chronisch) AF Aerob Anaerob
"Name" 1 mg/l 10.000 0,0001 0,0001 1 P N
*) Lassen sich keine akzeptablen Daten zur chronischen Toxizität ermitteln, bleiben diese Spalten leer. In diesen Fall wird TW(chronisch) mit TW(akut) gleichgesetzt.

Dokumentation der leichten biologischen Abbaubarkeit

Es sind folgende Prüfmethoden für leichte biologische Abbaubarkeit anzuwenden:

  1. Bis 1. Dezember 2015:

    Die in der Richtlinie 67/548/EWG genannten Prüfverfahren, vor allem die in Anhang V Teil C Nummer 4 der Richtlinie beschriebenen Verfahren, oder die ihnen gleichwertigen OECD-Prüfverfahren 301 A-F oder die gleichwertigen ISO-Prüfungen.

    Der Grundsatz des "10-Tage-Fensters" kommt für Tenside nicht zur Anwendung. Zum Bestehen der Prüfung ist bei den Prüfungen gemäß Anhang V Teil C Nummer 4 Abschnitte a und B der Richtlinie 67/548/EWG (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301-a und 301-E sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 70 % und bei den Prüfungen gemäß Anhang V Teil C Nummer 4 Abschnitte C, D, E und F (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301-B, 301-C, 301-D und 301-F sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 60 % erforderlich.

    oder

    Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG vorgesehenen Prüfmethoden.

  2. Nach dem 1. Dezember 2015:

    Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG vorgesehenen Prüfmethoden.

Dokumentation der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen

Referenzmethoden für die Prüfung auf anaerobe Abbaubarkeit sind EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder gleichwertige Prüfmethoden, wobei eine Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Prüfmethoden angewandt werden, die die Bedingungen in einer einschlägigen anaeroben Umgebung simulieren.

Extrapolation bei nicht auf der DID-Liste stehenden Stoffen

Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, kann zum Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen nach folgendem Ansatz vorgegangen werden:

(1) Eine sinnvolle Extrapolation. Die bei einem Rohstoff erzielten Prüfergebnisse werden verwendet, um durch Extrapolation auf die endgültige anaerobe Abbaubarkeit strukturell ähnlicher Tenside zu schließen. Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids (oder einer Gruppe von Homologen) gemäß der DID-Liste bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob abbaubar ist (so ist z.B. C12-15 a 1-3 EO-Sulfat [DID Nr. 8] anaerob abbaubar, und eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit kann auch für C12-15 a 6 EO- Sulfat angenommen werden). Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids mit einer geeigneten Prüfmethode bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob abbaubar ist (so können z.B. Angaben aus der Literatur, die die anaerobe biologische Abbaubarkeit von Tensiden, die zur Gruppe der Ammoniumsalz-Alkylester gehören, bestätigen, als dokumentarischer Nachweis einer ähnlichen anaeroben Bioabbaubarkeit anderer quartärer Ammoniumsalze dienen, die Esterbindungen in der/den Alkylkette[n] enthalten).

(2) Screeningtest auf anaerobe Bioabbaubarkeit. Ist eine neue Prüfung erforderlich, so ist ein Screeningtest nach ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

(3) Abbaubarkeitsprüfung mit niedriger Dosis. Ist eine neue Prüfung erforderlich und treten beim Screeningtest Schwierigkeiten auf (z.B. Hemmungen wegen der Toxizität des Prüfstoffes), so ist die Prüfung mit einer niedrigen Dosis des Tensids zu wiederholen und der Abbau durch14C-Messungen oder chemische Analysen zu überwachen. Prüfungen mit niedrigen Dosen können nach OECD 308 (August 2000) oder einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt werden.

ENDE

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