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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 991/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 279 vom 23.09.2014 S. 1, ber. 2015 L 258 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Fosetyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Die Rückstandsdefinition für das Monitoring von Fosetyl umfasst die Ausgangsverbindung Fosetyl, das Abbauprodukt Phosphonsäure und deren Salze. Salze der Phosphonsäure werden Phosphonate genannt.

(3) Die Kommission hat von Mitgliedstaaten und Unternehmern Informationen erhalten, wonach die in oder auf bestimmten Produkten vorhandenen Phosphonate zu höheren Rückstandsgehalten als dem in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für diese Produkte von 2 mg/kg, was der Bestimmungsgrenze entspricht, führen.

(4) Die Kommission hat 2014 Monitoring-Daten zur Untersuchung des Vorhandenseins von Phosphonaten in Lebensmitteln erhoben. Diese Daten stammen von Lebensmittelunternehmen und zeigen, dass Phosphonate in einer Konzentration vorhanden sind, die je nach Quelle und Produkt variiert, häufig aber den an der Bestimmungsgrenze von 2 mg/kg festgelegten RHG überschreitet. Eine weitere Datenanalyse deutete darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der nicht konformen Proben Rückstände von Phosphonsäure und ihren Salzen in einer Konzentration über der Bestimmungsgrenze enthalten, während Rückstände von Fosetyl und seinen Salzen unterhalb der Bestimmungsgrenze bleiben.

(5) Obwohl Phosphonate nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäische Parlaments und des Rates 2 aufgeführt sind, könnten sie gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung in auf nationaler Ebene zugelassenen Düngemitteln enthalten sein, insbesondere in Düngern, die auf die Blätter von Pflanzen aufgebracht werden (Blattdünger). Da weder in der Union noch in Drittländern, die wichtige Exporteure der betroffenen Lebensmittel in die Union sind, einschlägige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Fosetyl vorliegen und nachweisbaren Rückstände für Fosetyl und seine Salze selten sind sowie angesichts der Tatsache, dass Phosphonate als Bestandteil von Blattdüngern eingesetzt werden, kann vernünftigerweise angenommen werden, dass die Rückstände auf die Verwendung von phosphonathaltigen Blattdüngern zurückzuführen sind.

(6) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") um eine Stellungnahme zur Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Phosphonatrückstände in oder auf bestimmten Produkten. Aufgrund der Dringlichkeit gab die Behörde anstatt einer mit Gründen versehenen Stellungnahme eine "Stellungnahme" ab, in der sie auf mehrere noch offene Unsicherheiten hinweist 3. Diese Stellungnahme wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(7) Die Behörde kam in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen vorläufigen Rückstandshöchstgehalte die Verbraucher ausreichend schützen dürften. Die Bewertung der Exposition bei lebenslanger Aufnahme aller Lebensmittel, die diese Rückstände enthalten können, hat gezeigt, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren Tagesdosis (ADI) nicht gegeben ist. Angesichts der niedrigen akuten Toxizität von Phosphonat nahm die Behörde keine Bewertung der akuten Verbraucherexposition vor. Die Behörde wies auf Unsicherheiten in ihrer Stellungnahme hin und schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor.

(8) Um erhebliche Marktstörungen im Handel mit den betreffenden Produkten zu vermeiden und da sich aus den vorliegenden wissenschaftlichen Daten kein Risiko für die Verbraucher ergibt, ist es angebracht, vorläufige RHG für Fosetyl auf der Grundlage der verfügbaren Monitoring-Daten und der Stellungnahme der Behörde festzulegen. Diese vorläufigen Rückstandshöchstgehalte gelten nur bis zum Inkrafttreten von Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von Phosphonatrückständen in einschlägigen Nutzpflanzen in künftigen Vegetationsperioden.

(9) Die entsprechende Änderung der RHG erfüllt die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, da sie auf der Stellungnahme der Behörde beruht und die entsprechenden relevanten Faktoren berücksichtigt wurden.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

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