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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1126/2014 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Asulam, Cyanamid, Dicloran, Flumioxazin, Flupyrsulfuron-methyl, Picolinafen und Propisochlor in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Asulam, Cyanamid, Dicloran und Propisochlor wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (nachstehend "RHG") festgesetzt. Für Flumioxazin, Flupyrsulfuron-methyl und Picolinafen wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgesetzt.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1045/2011 der Kommission 2 wurde die Nichtaufnahme von Asulam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Asulam wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III aufgeführten RHG für diesen Wirkstoff gestrichen werden.

(3) Mit der Entscheidung 2008/745/EG der Kommission 3 wurde die Nichtaufnahme von Cyanamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Cyanamid wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III aufgeführten RHG für diesen Wirkstoff gestrichen werden.

(4) Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/329/EU der Kommission 4 wurde die Nichtaufnahme von Dicloran in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dicloran wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III aufgeführten RHG für diesen Wirkstoff gestrichen werden. Dies sollte nicht für diejenigen RHG gelten, die Codex-RHG für Verwendungen in Drittländern entsprechen, sofern diese im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgesetzt wurden.

(5) Für Dicloran legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 5. Bezüglich der Codex-RHG für Pfirsiche, Tafeltrauben, Weintrauben und Karotten stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG entsprechend der spezifischen Bestimmungsgrenze oder dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Codex-RHG für Zwiebeln einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

(6) Für Flumioxazin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 6

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