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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1146/2014 der Kommission vom 23. Oktober 2014 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Anthrachinon, Benfluralin, Bentazon, Bromoxynil, Chlorthalonil, Famoxadon, Imazamox, Methylbromid, Propanil und Schwefelsäure in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 308 vom 29.10.2014 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Bentazon, Bromoxynil, Chlorthalonil, Famoxadon und Imazamox wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Benfluralin und Propanil sind in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Anthrachinon, Methylbromid und Schwefelsäure wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Für Anthrachinon hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgelegt 2. Die Nichtaufnahme von Anthrachinon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 wurde durch die Entscheidung 2008/986/EG der Kommission 4 festgelegt. Da Anthrachinon in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.

(3) Für Benfluralin hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt 5. Sie empfahl eine Senkung der RHG für grünen Salat, Kraussalat, Salatrauke, Chicorée, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Linsen, Bohnen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Gerstenkorn, Weizenkorn und die Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Knoblauch, Tomaten, Schlangengurken, Melonen und Erdnüsse keine Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Die RHG für diese Waren sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.

(4) Für Bentazon hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt 6. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Des Weiteren empfahl sie eine Senkung der RHG für Knoblauch, Schalotten, frische Kräuter, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Erdnüsse, Hirse, Geflügel (Fleisch, Fett und Leber) sowie Vogeleier. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Kartoffeln, Porree, Kräutertees (getrocknet, Blätter), Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Nieren) sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II

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