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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1229/2014 der Kommission vom 17. November 2014 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 331 vom 18.11.2014 S. 14)



Hinweis: Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zugelassener Angaben aufgenommen wurden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend "die Behörde") und zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

(3) Die Behörde muss eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe abgeben.

(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5) Nachdem Italsur s.r.1. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung einer Kombination aus schwarzem Palmkohl, "dreifarbigem" Rispen-Mangold, "zweifarbigem" Spinat und Wirsing im Hinblick auf den Schutz von Blutfetten vor oxidativen Schädigungen (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00574) 2 abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Trägt zum Schutz von Blutfetten vor oxidativen Schädigungen bei".

(6) Am 30. Oktober 2013 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination aus schwarzem Palmkohl, "dreifarbigem" Rispen-Mangold, "zweifarbigem" Spinat und Wirsing und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(7) Nachdem Italsur s.r.1. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung einer Kombination aus rotem Spinat, grünem Spinat, roter Zichorie, grüner Zichorie, grünem Blatt-Mangold, rotem Blatt-Mangold, rotem Rispen-Mangold, gelbem Rispen-Mangold und weißem Rispen-Mangold im Hinblick auf den Schutz von Blutfetten vor oxidativen Schädigungen (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00575) 3 abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Trägt zum Schutz von Blutfetten vor oxidativen Schädigungen bei".

(8) Am 30. Oktober 2013 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination aus rotem Spinat, grünem Spinat, roter Zichorie, grüner Zichorie, grünem Blatt-Mangold, rotem Blatt-Mangold, rotem Rispen-Mangold, gelbem Rispen-Mangold und weißem Rispen-Mangold und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(9) Nachdem Italsur s.r.1. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung einer Kombination aus schwarzem Palmkohl, "dreifarbigem" Rispen-Mangold, "zweifarbigem" Spinat und Wirsing im Hinblick auf den Erhalt der normalen LDL-Cholesterinkonzentration im Blut (Frage Nr. EFSA-Q-2013- 00576) 4 abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Sorgt für den Erhalt der normalen Cholesterinkonzentration im Blut".

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