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Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2014 der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 408/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden im Hinblick auf das Übermittlungsformat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 341 vom 27.11.2014 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 wurde ein Rahmen für die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken über den Verkauf und die landwirtschaftliche Verwendung von Pestiziden geschaffen.

(2) Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 sollen die statistischen Daten von den Mitgliedstaaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission festzulegenden technischen Format übermittelt werden.

(3) In der Verordnung (EU) Nr. 408/2011 der Kommission 2 ist das Format für die Übermittlung der 2015 zu übermittelnden Statistiken über die Verwendung von Pestiziden nicht vorgesehen; die Verordnung sollte daher geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 408/2011 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 genannten statistischen Daten über Pestizide nach den SDMX-Datenstrukturdefinitionen. Die Daten werden der Kommission (Eurostat) über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt oder sie werden der Kommission (Eurostat) zum Abruf auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.

Artikel 2

Die Datenstruktur für die Übermittlung der Daten über das Inverkehrbringen von Pestiziden an die Kommission (Eurostat) ist in Anhang I aufgeführt.

Die Datenstruktur für die Übermittlung der Daten über die landwirtschaftliche Verwendung von Pestiziden an die Kommission (Eurostat) ist in Anhang II aufgeführt."

2. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 408/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2014

____________

1) ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 408/2011 der Kommission vom 27. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden im Hinblick auf das Übermittlungsformat (ABl. Nr. L 108 vom 28.04.2011 S. 21).

.

Anhang

" Anhang I
Struktur der statistischen Daten über das Inverkehrbringen von Pestiziden

Die Übermittlungsdateien müssen die folgende Datenstruktur aufweisen:

Nummer Feld Anmerkungen
1 Land z.B. Frankreich
2 Jahr Bezugsjahr der Daten (z.B. 2010)
3 Hauptgruppe Codes in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009
4 Produktkategorien
5 Chemikalienklasse
6 Wirkstoff
7 Beobachtungswert (verkaufte Menge) in Kilogramm der Stoffe
8 Für die Felder 3, 4, 5 und 6 das Vertraulichkeitskennzeichen Kennzeichen

Anhang II
Struktur der statistischen Daten über die landwirtschaftliche Verwendung von Pestiziden

Die Übermittlungsdateien müssen die folgende Datenstruktur aufweisen:

Nummer Feld Anmerkungen
1 Land z.B. Frankreich
2 Jahr Bezugsjahr der Daten (z.B. 2010)
3 Kultur Aufschlüsselung nach Einzelkulturen
4 Wirkstoff Codes in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009
5 Beobachtungswert: Menge des für die Kultur verwendeten Stoffes in Kilogramm der Stoffe

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